Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungskosten einer Lebensversicherung sind keine Werbungskosten für Kapitaleinkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Verwaltungskostenanteil (Provision und Verwaltungsaufwand) einer Lebensversicherung gehört nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu den Anschaffungskosten der Vermögensanlage. Sie können auch nicht als Absetzung für Abnutzung berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG 2004 § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.09.2011; Aktenzeichen VIII R 29/09)

BFH (Beschluss vom 08.09.2011; Aktenzeichen VIII R 29/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2005 veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2005 erklärten die Kläger Kapitalerträge aus einer im Oktober 2005 ausgezahlten Lebensversicherung der X Lebensversicherung a. G. in Höhe von xxx.xxx EUR. Der Beginn der Versicherung war am 01.10.1991 (sog. Altvertrag), der Ablauf der Versicherung am 01.10.2005. Die Zinsen aus dem Vertrag sind gemäß gesonderter Feststellung vom 25.07.2003 wegen schädlicher Verwendung steuerpflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.

Mit Schreiben vom 15.05.2007 teilten die Kläger dem Finanzamt mit, die in der Steuererklärung angesetzten Zinseinnahmen hätten sie einem Schreiben des Versicherungsmaklers Y GmbH vom 14.12.2006 entnommen. Danach sei der zu versteuernde Anteil wie folgt anzusetzen:

Ablaufleistung

x.xxx.xxx,xx EUR

./. Einzahlung

14 Beiträge (Jahre) × xx.xxx,xx EUR

xxx.xxx,xx EUR

zu versteuern

xxx.xxx,xx EUR.

In einer „Kapitalertragsteuer-Bescheinigung (§ 45 a Abs. 2 EStG)” der X Lebensversicherung a. G. vom 05.10.2005 heißt es:

„Am 05.10.2005 wurden für den Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum 01.10.2005 folgende rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen (Kapitalerträge) gezahlt:

Höhe der Kapitalerträge

xxx.xxx,xx EUR

Anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %

xxx.xxx,xx EUR

Anrechenbarer Solidaritätszuschlag

x.xxx,xx EUR.

In den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21.08.2007 wurde die von der Versicherung bescheinigte Höhe der Kapitalerträge mit xxx.xxx EUR übernommen.

Mit dem Einspruch vom 24.08.2007 brachten die Kläger vor, nach ihren Berechnungen seien die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit höchstens xxx.xxx EUR anzusetzen. Bei der Berechnung der abzuführenden Kapitalertragsteuer sei der Aufwand der Versicherung nicht berücksichtigt. Die vorliegende steuerpflichtige Lebensversicherung sei eine klassische Kapitalanlage. Erst am Ende der Laufzeit stehe der steuerpflichtige Überschuss fest. Daher könnten auch erst am Ende der Laufzeit die über die Jahre angefallenen Aufwendungen berechnet werden. Dies schließe aus, dass angefallene Werbungskosten schon während der Laufzeit der Versicherung hätten geltend gemacht werden müssen. Eine Berechnung der Erträge und der Werbungskosten könne erst am Ende der Laufzeit erfolgen.

Mit Schreiben vom 12.11.2007 vertraten die Kläger die Auffassung, der zu versteuernde Ertrag aus Kapitalvermögen errechne sich wie folgt:

Auszahlungsbetrag

x.xxx.xxx,xx EUR

abzügl. geleistete Jahresprämien

xxx.xxx,xx EUR

zuzügl. nicht abzugsfähige Beiträge zur Risikolebensvers.

xx.xxx,xx EUR

zu versteuernder Ertrag

xxx.xxx,xx EUR.

Nach einem von den Antragstellern eingereichten Schreiben der X Lebensversicherung a. G. vom 06.11.2007 ergibt sich folgende Beitragszerlegung: Sparanteil = xxx.xxx,xx EUR, Risikoanteil = xx.xxx,xx EUR, Kostenanteil pro Jahr x.xxx,xx EUR × 14 = xx.xxx,xx EUR, zusammen xxx.xxx,xx EUR (= insgesamt geleistete Jahresprämien xx.xxx DM (xx.xxx,xx EUR) × 14 = xxx.xxx EUR).

Mit Einspruchsentscheidung vom 01.09.2008 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung führt u. a. aus: Der Lebensversicherungsvertrag sei vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden. Es handele sich also um einen sogenannten Altvertrag. Der Vertrag sei laut gesonderter Feststellung vom 25.07.2003 steuerschädlich verwendet worden. Daher seien die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Beiträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Fassung 31.12.2004) steuerpflichtig. Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Zinsen sei darauf abzustellen, dass sich der Versicherungsbeitrag üblicherweise aus einem Kostenanteil (z.B. Verwaltungsausgaben), einem Risikoanteil und einem Sparanteil zusammensetze. Das Versicherungsunternehmen erziele durch die Anlage der Sparanteile Erträge, die es zusammen mit den Sparanteilen als geschuldete Versicherungssumme auszahle. Der Versicherungsnehmer müsse nur die sogenannten rechnungsmäßigen (= vertraglich garantierten) und außerrechnungsmäßigen (= darüber hinaus erzielten) Zinsen versteuern. Die von der X Lebensversicherung a. G. bescheinigten Zinserträge in Höhe von xxx.xxx EUR seien zu versteuern. Der Verwaltungskosten könnten nicht abgezogen werden. Es handele sich nicht um Werbungskosten. V...

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