Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nachholung des Betriebsausgabenabzugs für im Vorjahr gezahlte Vorsteuer bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Einnahme-/Überschussrechner kann die auf die Herstellungskosten eines umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudes entfallende, nach § 9b EStG nicht zu den Herstellungskosten gehörende, im Vorjahr bezahlte Vorsteuer im Streitjahr auch dann nicht gewinnwirksam als Sonderabschreibung bzw. Teilwertabschreibung berücksichtigt werden, wenn der richtigerweise im Vorjahr vorzunehmende Betriebsausgabenabzug für die Vorsteuer im bestandskräftigen Steuerbescheid für das Vorjahr unterlassen und die Vorsteuer fälschlicherweise der AfA-Bemessungsgrundlage hinzugerechnet worden ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3-4, § 11 Abs. 2, §§ 9b, 6 Abs. 1 Nrn. 1-2; UStG § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.06.2006; Aktenzeichen XI R 49/05)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1995 die unterlassene Berücksichtigung von bezahlter Umsatzsteuer als Betriebsausgaben im Wege einer Sonderabschreibung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Die Klägerin und ihr 1997 verstorbener Ehemann wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war von Beruf Rechtsanwalt.

Die Eheleute waren in den Jahren 1994 und 1995 zu je ½ Miteigentumsanteil Eigentümer des Grundstücks „Am S” in A. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Einfamilienhaus.

Im Jahre 1994 wurde an dem vorstehenden Einfamilienhaus ein Anbau vorgenommen. Die Herstellungskosten beliefen sich im Jahre 1994 auf netto 220.492,92 DM zuzüglich Umsatzsteuer von 33.073,94 DM = brutto somit 253.666,86 DM. Ab 01. November 1994 wurde der Anbau von der Ehegattengemeinschaft an die Anwaltskanzlei des Ehemannes umsatzsteuerpflichtig vermietet.

Der verstorbene Ehemann hielt seinen hälftigen Miteigentumsanteil im Betriebsvermögen der Anwaltskanzlei. Die für den Anbau bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 33.073,94 DM hatte die Ehegattengemeinschaft in der Umsatzsteuererklärung für 1994 erklärt. Der sich hieraus ergebende Umsatzsteuererstattungsanspruch in Höhe von 32.845,20 DM wurde im Jahr 1996 erstattet.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 unterließen es die Eheleute die bezahlte Vorsteuer in Höhe von 33.073,94 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei dem Objekt „Am S” zu erklären, gleichermaßen bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes. Die im Jahr 1996 erfolgte Umsatzsteuererstattung aus 1994 in Höhe von 32.845,20 DM erklärten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 hingegen als Einnahmen.

Die AfA für den Anbau wurde bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in 1994 wie folgt festgesetzt:

a) § 18 EStG:

HK brutto: 253.666,86 DM

davon 1/2 Miteigentumsanteil:

126.833,43 DM

AfA gem. § 7 IV Nr. 1 EStG: 4 v.H. (2/12)

=

846,43 DM

b) § 21 EStG:

1/2 Miteigentumsanteil Anbau: = 126.833,43 DM

AfA gem. § 7 V Nr. 2 EStG: 5 v.H.

=

6.341,67 DM

Die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1994 wurde erklärungsgemäß mit Bescheid vom 16. Februar 1996 durchgeführt. Der Einkommensteuerbescheid 1994 wurde bestandskräftig.

Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1995 bemerkte der Steuerberater der Eheleute, dass die Abschreibung des Anbaus von den Netto-Herstellungskosten und nicht – wie in 1994 geschehen – von den Brutto-Herstellungskosten vorzunehmen ist. Daraufhin ermittelte er die AfA für den Anbau im Jahr 1995 wie folgt:

a) § 18 EStG:

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten alt:

126.833,43

DM

./.

Sonderabschreibung

16.536,97

DM

16.536,97

DM

+

nachträgliche AK/HK:

8.466,77

DM

neue AfA-Bemessungsgrundlage:

118.763,23

DM

AfA 4 v.H. =

4.751,80

DM

4.751,80

DM

Summe AfA:

21.288,77

DM

b) § 21 EStG:

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten alt:

126.833,43

DM

./.

Sonderabschreibung

16.536,97

DM

16.536,97

DM

+

nachträgl. AK/HK:

8.466,77

DM

neue AfA-Bemessungsgrundlage:

118.763,23

DM

AfA gem. § 7 V EStG:

5 v.H. =

5.938,00

DM

Summe AfA:

22.474,97

DM

Die Eheleute hatten die Sonderabschreibungen zwecks Korrektur der AfA-Bemessungsgrundlage vorgenommen, da gemäß § 9 b Einkommensteuergesetz (EStG) der Umsatzsteuerbetrag nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG), soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gehört, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

Das Finanzamt führte die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1995 mit Bescheid vom 08. April 1997 durch. Dabei ließ es bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung die erklärten Sonderabschreibungen nicht zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu.

Der Einspruch der Eheleute blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 1999).

Hiergegen richtet...

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