rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1986

 

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 1993 und erneuter Änderung des angefochtenen Einkommensteuer-Bescheides 1986 wird die Einkommensteuer unter Außerachtlassung eines Veräußerungsgewinnes von 1.428.765,– DM mit 9.460,– DM festgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt auferlegt.

III. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Änderungsveranlagung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Bis zum 31. Dezember 1978 führte der Kläger ein Autohaus als Einzelunternehmen. Dieses brachte er zum 01. Januar 1979 unter Zurückbehaltung der Betriebsgrundstücke in die neu gegründete Autohaus … GmbH – nachfolgend GmbH genannt – ein. An der GmbH waren zunächst der Kläger mit 66 2/3 v. H. und seine fünf Kinder mit jeweils 6 2/3 v.H. beteiligt. Die Grundstücke verpachtete er an die GmbH. Die hieraus erzielten Einkünfte erfaßte er ertragsteuerlich im Wege des Bestandsvergleichs nach § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als gewerbliche Einkünfte, wobei er von einer sogenannten Betriebsaufspaltung ausging.

Den Anteil an der GmbH schenkte der Kläger mit notariellem Vertrag vom 18. November 1986 seinen Kindern zu je 1/5. In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr erklärten die vom Prozeßbevollmächtigten steuerlich beratenen Kläger einen laufenden gewerblichen Verlust des Klägers aus seinem Besitzunternehmen in Höhe von 21.387,– DM. Aus der diesen Verlust auf den 31. Dezember 1986 ausweisenden Bilanz ist unter der Bezeichnung „Finanzanlagen” der Abgang einer am 01. Januar 1986 vorhandenen Beteiligung von 200.000,– DM ersichtlich. Dazu wird in den „Erläuterungen zur Bilanz per 31.12.1986” ausgeführt:

„Die Position Beteiligungen hat sich im Berichtszeitraum verändert. Der Bestand der Beteiligung wurde mit dem Teilwert von 144.000,– DM entnommen. Lt. Feststellungsbescheid vom 21.08.1987, wertanteilig 31.12.1985. Die Differenz wurde als periodenfremder Aufwand erfaßt.”

In den Kontennachweisen zur Bilanz auf den 31. Dezember 1986 steht unter „Beteiligungen” Nr. 0511: „BETEILG. U-GMBH 0,00 DM”. Ferner ist unter der Kostenstelle „sonstige Kosten” unter der Nr. 2020 ein periodenfremder Aufwand von 56.000,– DM aufgeführt. Der Schenkungsvorgang selbst war nicht erwähnt. Auch war der Schenkungsvertrag den Steuererklärungen nicht beigefügt. Mit Bescheid vom 09. Februar 1988 setzte das beklagte Finanzamt (FA) aufgrund der in der Steuererklärung gemachten Angaben ohne einschränkende Zusätze die Steuer fest. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig.

Im März 1990 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung (Bp) statt, welche u.a. die ESt-Veranlagungen der Jahre 1986 bis 1988 zum Gegenstand hatte. Dabei stellte der Prüfer den Sachverhalt bezüglich der Schenkung fest. Er vertrat die Auffassung, daß mit dieser Schenkung die Betriebsaufspaltung beendet worden sei und daß die Betriebsgrundstücke hierdurch in das Privatvermögen übergeführt worden seien. Dem folgend ermittelte er auf den 18. November 1986 einen nach § 34 EStG tarifbegünstigten Aufgabegewinn, den er mit 1.428.781,– DM errechnete. Zugleich vertrat er die Auffassung, daß eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorliegen würde. Auf den Bp-Bericht vom 12. März 1991 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Das FA folgte dieser Rechtsauffassung und erließ am 26. November 1991 einen auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid. Darin legte es den erklärten laufenden Verlust von 21.387,– DM sowie einen Veräußerungsgewinn von 1.428.781,– DM der Besteuerung zugrunde. Ein dagegen fristgerecht am 18. Dezember 1991 erhobener Einspruch blieb, soweit es die Voraussetzungen für den Erlaß eines Änderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und den Ansatz eines Aufgabegewinns betrifft, erfolglos und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 1993 als unbegründet zurückgewiesen. Allerdings fand mit Rücksicht auf unterschiedliche Abschreibungen nach der Entnahme sowie auf die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart (jetzt nach § 4 Abs. 3 EStG) bedingten Zu- und Abrechnungen eine Neuberechnung des laufenden Verlustes mit 53.896,35 DM statt. Dieser wurde mit 11/12 als gewerblicher Verlust (49.405,– DM) und mit 1/12 als Verlust aus Vermietung und Verpachtung (4.491,– DM) behandelt. Wegen der Berechnungen im einzelnen wird auf die Anlagen zur Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 1993 Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vorliegenden Klage, zu deren Begründung sie durch ihren Prozeßbevollmächtigten im wesentlichen vortragen lassen, daß neue Tatsachen oder Be...

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