rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 1996

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 mit dem GG vereinbar ist.

Der Kl ist seit langen Jahren als Arbeitnehmer in … beschäftigt. Sein Familienwohnort befindet sich in …, wo seine Ehefrau und seine beiden Kinder dauerhaft wohnen. Er selbst hat in … eine Unterkunft, die ihn jährlich … DM Miete kostet. Zusammen mit dem Mehraufwand für Verpflegung hat der Kl im Juni 1996 beantragt, einen Freibetrag in seine LSt-Karte in Höhe von … DM einzutragen, was vom FA – auch im Einspruchsverfahren – abgelehnt wurde.

Mit der Klage verfolgt der Kl sein Begehren weiter und hält die Neuregelung von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Zusammenhang mit § 52 Abs. 11 a EStG für verfassungswidrig. Er trägt zunächst vor, daß es ihm nicht zuzumuten sei, an der Organisation seiner Beschäftigung in … etwas Grundlegendes zu ändern. Ebensowenig sei seiner Ehefrau, die in der Nähe des Familienwohnortes ihrem Beruf als Landesbeamtin nachgehe, zumutbar, den Arbeitgeber oder die Berufstätigkeit zugunsten der Zusammenführung beider Wohn- bzw. Unterkunftsorte zu wechseln. Der Kl läßt erkennen, daß er in der Neuregelung der umstrittenen Vorschrift einen unzulässigen Eingriff in seine Persönlichkeitssphäre – Berufstätigkeit, Vertrauenstatbestand, Familienorganisation – sieht. Er läßt auch erkennen, daß er die Regelung als eine unzulässig rückwirkende ansehen muß.

Der Kl beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. März 1996 den Freibetrag auf seiner LSt-Karte 1996 um … DM zu erhöhen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsgemäßheit von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG vorzulegen (Art. 100 GG).

Das beklagte FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält sich an die gesetzliche Regelung gebunden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Sie kann auch nicht mit ihrem Hilfsantrag Erfolg haben.

Gemäß § 39 a EStG wird u.a. als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag auf der LSt-Karte eingetragen, der Betrag der Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Werbungskostenpauschbetrag übersteigen.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 sind als Werbungskosten abziehbar die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Dabei liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Indessen ist der Abzug der Aufwendungen bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt.

Die Parteien streiten darüber nicht, daß das FA die Vorschrift bei Ablehnung der Aufnahme der Aufwendungen des Kl für die doppelte Haushaltsführung in den Freibetrag ihrem Wortlaut nach richtig angewendet hat. Ein Anspruch des Kl auf Eintragung besteht nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht. Die Klage muß aus diesem Grund mit dem Hauptantrag erfolglos bleiben.

2. Der Senat hält die Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG weist schon in seiner ursprünglichen Fassung eine der Überschußermittlung systemfremde Besonderheit auf. Sind Werbungskosten dem Grundsatz nach – nur – Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, dürfen der Vorschrift folgend ausnahmsweise bei einer Haushaltsführung am vom Ort des eigenen Hausstandes abweichenden Beschäftigungsort auch Kosten der an sich privaten Lebensführung als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Unscharfe im Geflecht zwischen privat und beruflich veranlaßten Aufwendungen versuchte der BFH in seiner Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 6. September 1977 VI R 5/77, BStBl II 1978, 31) dadurch zu mindern („entzerren”), daß er ein rein zeitliches Beweisanzeichen für eine gewisse sachliche Nähe von Aufwendungen zur Berufsausübung annahm. Es sollte bei über zwei Jahre fortdauernder doppelter Haushaltsführung nicht mehr die widerlegbare allgemeiner Lebenserfahrung entsprechende Vermutung ihrer beruflichen Veranlassung gelten. Nach dieser Rechtsprechung war im übrigen zur Abzugsfähigkeit nötig, daß sowohl Entstehung (Begründung), als auch Aufrechterhaltung (Fortsetzung) der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt waren.

Auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im EStG 1979 vom 21. Juni 1979, BStBl I 1979, 373 in zweifacher Weise reagiert. Die Vorschrift lautete nunmehr: Werbungskosten sind auch … notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird.

Die Vorschrift blieb gleichlautend bis zur Neufassung im Jahressteuergesetz 199...

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