rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusätzlicher Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Altersvorsorgezulage nach § 79ff. EStG. Einwilligung in die Datenübermittlung. Antragsfrist für den Bescheid über die Rückforderung der Altersvorsorgezulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einer im Landesdienst verbeamteten Lehrerin steht ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug, bzw. ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage für die zugunsten eines Altersvorsorgevertrages geleisteten Vorsorgeaufwendungen nach § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nur zu, wenn sie in die Übermittlung der für einen automatischen Datenabgleich notwendigen Daten einwilligt.

2. Die Einwilligung in den Datenabgleich erübrigt sich bei einem Landesbeamten nicht dadurch, dass er eine Sozialversicherungsnummer hat, da bei Beamten – im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten – mit der Sozialversicherungsnummer keine für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und das Zulageverfahren nach §§ 79 ff. EStG relevanten Daten verknüpft sind.

3. Die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Altersvorsorgezulage erfolgt nicht durch Verwaltungsakt sondern auf elektronischem Weg. Eine Festsetzung erfolgt nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten, der schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG vom Antragsteller an den Anbieter zu richten ist. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erlässt dann einen Feststellungsbescheid, gegen den der Zulageberechtigte Einspruch einlegen kann.

4. Die Einwilligung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist eine Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

5. § 10a Abs. 5 S. 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG steht einer Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nur entgegen, wenn der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages eine unzutreffende Bescheinigung über die geleisteten Altersvorsorgebeiträge ausgestellt hat und diese nachträglich aufhebt oder korrigiert.

 

Normenkette

EStG §§ 10a, 82, 86 Abs. 1, § 91 Abs. 1 S. 4, §§ 92, 52 Abs. 24a; SGB VI §§ 147, 28a; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind die Voraussetzungen einer steuerlichen Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. den §§ 79 ff. EStG.

Die Klägerin ist verheiratet und wurde in den Streitjahren 2005 bis 2007 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielt als Oberstudienrätin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre legte sie dem Beklagten zur Anlage AV jeweils eine Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG über geleistete Altersvorsorgebeiträge in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der … Versicherungs AG (früher: K-Versicherung) vor. Darin bescheinigte der Anbieter geleistete Altersvorsorgebeiträge für 2005 in Höhe von 935,71 EUR, für 2006 in Höhe von 1.403,57 EUR und für 2007 in Höhe von 1.445,68 EUR.

Weiterhin erhielt die Klägerin von ihrem Anbieter für die Streitjahre Bescheinigungen nach § 92 EStG, mit denen er ihr u.a. die Höhe der in den abgelaufenen Beitragsjahren geleisteten Altersvorsorgebeiträge bestätigte.

Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. Januar 2007, für 2006 vom 3. März 2008 und für 2007 vom 6. April 2009 die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen (zuzüglich der Altersvorsorgezulagen) nach § 10a EStG als Sonderausgaben.

Mit Schreiben vom 21. November 2009 teilte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) dem Beklagten mit, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht zum berechtigten Personenkreis gehöre. Es handele sich bei ihr möglicherweise um einen Anleger des Personenkreises aus § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG, der keine Einwilligung zum Datenaustausch erteilt habe. Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 auf, Nachweise dafür zu erbringen, dass sie ihrer Besoldungsstelle fristgerecht eine Einwilligung zum Datenaustausch mit der ZfA erteilt habe. Da die Klägerin hierauf nicht reagierte, erließ der Beklagte am 15. Februar 2010 nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Altersvorsorgeaufwendungen sowie die Altersvorsorgezulage nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt wurden.

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und trug im Wesentlichen vor, in den Streitjahren habe der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG lediglich für Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz gegolten. Die Erweiterung auf Besoldungsempfänger nach dem Landesbesoldungsgesetz sei erst mit Wirkung von 2008 an in die Vorschrift aufgenommen worden. Ein Sonderausgabenabzug wäre ihr damit bei zutreffender Anwendung der Vorschrift nicht zu gewähren gewesen. Die Finanzverwaltung setze ihr gesetzeswidriges Verhalten fort und fordere rechtswidrig eine Einwilligungserklärung. Es sei aber eindeutig gesetzlich geregelt, dass § 10a Abs. 1a d...

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