Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Dienstaufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten vom 6. März 1979 (GBl. S. 98) in der Fassung des Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73) (Landeskommunalbesoldungsverordnung Baden-Württemberg – LKomBesVO 1994) beim Abzug von Werbungskosten des genannten Personenkreises mindernd anzusetzen ist.

Der mit der Klägerin zusammenveranlagte Kläger bezieht als hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt W. neben seinen Bezügen eine Dienstaufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 1 LKomBesVO, die im Streitjahr 15% seines Grundgehalts betrug. Die Stadt W. stellte dem Kläger keinen Dienstwagen. Er verwendete deshalb für Dienstreisen seinen eigenen PKW. Die Stadt vergütete ihm dafür 0,52 DM je gefahrenen Kilometer für die ersten 10.000 und 0,38 DM für die darüber hinausgehenden Kilometer. Für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich der Dienstreisen wurden die Erstattungsbeträge nach dem Landesreisekostengesetz vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 25) (LRKG) bezahlt. Von seinem privaten Telefonanschluß führte der Kläger auch dienstliche Gespräche.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1995 folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers geltend:

DM

DM

PKW-Kosten

19.627 km × 0,88 DM

17.271,76

Erstattung

8.858,26

8.413,50

Verpflegungsmehraufwendungen

Aufwendungen

1.295,00

Erstattung

440,00

885,00

Telefonkosten

Gesamtkosten

770,36

davon 40% beruflich

308,14

Kontoführungsgebühr

30,00

Arbeitsmittel

853,13

Gesamt

10.459,67

Der Beklagte hat im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 18. April 1996 diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt, weil die erhaltene Dienstaufwandsentschädigung den geltend gemachten Werbungskostenbetrag abzüglich der Werbungskostenpauschale überschreite. Der eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 1996 mit derselben Begründung abgewiesen. Den geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 vom 12. Februar 1997 haben die Kläger zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.

Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung dürfe den geltend gemachten Werbungskosten nicht gegengerechnet werden, weil sie als Entschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand gezahlt werde. § 10 LKomBesVO schränke den Begriff des allgemeinen Aufwandes durch das Fürwort „persönlich” ein. Daraus ergebe sich, daß dienstlich veranlaßte Aufwendungen, die auch anderen Arbeitnehmern typischerweise entstünden, nicht durch die Dienstaufwandsentschädigung abgegolten würden. Das habe der Bundesfinanzhof für die Länder Hessen und Niedersachsen bestätigt. Gegenüber der früheren Rechtslage in Baden-Württemberg, für welche der Bundesfinanzhof dies anders gesehen habe, hätten sich heute die Lebensverhältnisse geändert. Die meisten Bürgermeister erhielten jetzt von ihrer Gemeinde einen Dienstwagen gestellt. Außerdem deckten die Erstattungsbeträge nach dem Landesreisekostengesetz die Kosten eines PKW und des Verpflegungsmehraufwandes nicht mehr ab. Diese Tatsachen seien dem Landesgesetzgeber bekannt gewesen. Trotzdem habe er dem Bürgermeister, der keinen Dienstwagen habe, die gleiche Dienstaufwandsentschädigung zuerkannt. Daraus, und aus der Tatsache, daß nach den landesrechtlichen Reisekostenbestimmungen bei Dienstreisen ein entsprechender Kostenersatz an Wahlbeamte gezahlt werde, ergebe sich zwingend, daß mit der Dienstaufwandsentschädigung keine Reisekosten abgegolten werden sollten. Bei den Verpflegungsmehraufwendungen fehle im übrigen ein amtsspezifischer Bezug deshalb, weil ihnen die für alle Arbeitnehmer anzuwendenden Pauschalsätze zugrundelägen. So sei es auch bei der Kontoführungsgebühr. Die angesetzten Telefongebühren seien dienstlich und nicht persönlich veranlaßt gewesen.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 1996 den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 12. Februar 1997 zu ändern, indem weitere 10.459,67 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers abgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Er vertritt die Auffassung, daß Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nach § 3 c EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen würden jedoch durch Sachverhalte begründet, für welche die Dienstaufwandsentschädigung nach § 10 LKomBesVO gezahlt werde. Entgegen der Auffassung der Kläger gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß diese nur eine bestimmte Art. von Aufwendungen abgelten solle. Der Begriff „allgemein” schließe alle durch das Amt verursachten Aufwendungen ein. Das erge...

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