Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebrauchtwagengarantie als unselbständige Nebenleistung zur Lieferung eines Gebrauchtwagens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die von einem Gebrauchtwagenhändel dem Käufer eines Gebrauchtwagens auf bestimmte Bauteile des Kraftfahrzeugs gewährte Garantie (Car-Garantie) stellt eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung des Gebrauchtwagens dar, weil der Abschluss des Car-Garantie-Vertrages wirtschaftlich sinnvoll und eng mit der Gebrauchtwagenlieferung im Sinne einer Ergänzung, Verbesserung und Abrundung der Hauptleistung zusammenhängt. Damit gehört die für die Garantiegewährung zu entrichtende Vergütung zum Entgelt für die Lieferung des Fahrzeugs.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 10 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2002; Aktenzeichen V R 67/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Vergütung für eine Garantie auf bestimmte Bauteile eines Gebrauchtwagens, die die Klägerin mit dem Käufer vereinbart hat, zum Entgelt für die Lieferung des Fahrzeugs gehört und damit umsatzsteuer(USt)-pflichtig oder als Entgelt für eine Versicherungsleistung steuerbefreit ist (§ 4 Nr. 10 Buchst. b) Umsatzsteuergesetz –UStG–.

Die Klägerin betreibt ein Autohaus mit Kfz-Handel und -Werkstatt. In den Streitjahren 1991 – 1995 bot die Klägerin beim Verkauf von Gebrauchtwagen den Käufern eine Garantie für bestimmte Bauteile an, wobei die CG… Versicherungsschutz gewährte. Die in der streitigen Zeit jeweils vereinbarten „Garantiebedingungen” hatten u. a. folgenden Wortlaut:

㤠1 Inhalt der Garantie

1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der … Baugruppen … umfaßt. Diese Garantie ist durch die …(…CG) versichert. …

2. Aus der Garantie wird Entschädigung geleistet, wenn eines der garantierten Teile … seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. …

§ 4 Pflichten des Käufers/Garantienehmers

1. …

2. … Der Käufer/Garantienehmer hat

  1. der CG an deren Gesellschaftssitz einen garantiepflichtigen Schaden unverzüglich … anzuzeigen;
  2. der CG … nachzuweisen;
  3. einem Beauftragten des Händlers und/oder der CG jederzeit … zu gestatten und … Auskünfte zu erteilen;
  4. … Weisungen der CG zu befolgen; …;
  5. die Reparatur beim Händler oder bei einer vom Hersteller anerkannten Werkstätte durchführen zu lassen.

3. … Wird eine der … Pflichten verletzt, ist der Verkäufer/Garantiegeber von der Entschädigungspflicht befreit.

§ 5 Kostenerstattung

1. Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten … voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden … wie folgt bezahlt:…

§ 6 Schadensregulierung, Eintrittspflicht

1. Die CG übernimmt für den Verkäufer/Garantiegeber im Garantiefall die Schadensregulierung. Der CG ist eine Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, … ersichtlich sein müssen, einzureichen.

2. Ansprüche aus der geleisteten Garantie sind vom Käufer/Garantienehmerausschließlich und unmittelbar gegenüber der CG geltend zu machen.”

Bei einer… Außenprüfung (Betriebsprüfung –Bp–) beurteilte der Prüfer den für die Garantie verlangten Aufpreis als Entgeltbestandteil der Fahrzeuglieferung und damit als umsatzsteuerpflichtig …. Die Klägerin hatte folgende Entgelte vereinbart:

Aufpreise DM

USt DM

zusammen

16.036

Im Anschluss hieran ändert der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden USt-Festsetzungen durch Bescheide vom … nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) jeweils unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung.

Gegen diese Bescheide ließ die Klägerin … jeweils Einsprüche einlegen, die das FA durch Entscheidung vom 20. Mai 1998 zurückwies. Dagegen richtet sich die am 18. Juni 1998 bei Gericht eingegangene Klage.

Die Klägerin trägt vor, der Fahrzeugkäufer erhalte im Schadensfall lediglich Entschädigungsansprüche gegen die CG, die insoweit wirtschaftlich als Reparaturkostenversicherer aufgetreten sei. Erst ab Anfang 1996 habe die CG ihr Garantiemodell umgestellt. Nunmehr erhalte der Fahrzeugkäufer mit einer selbständigen Händlergarantie einen eigenen Garantieanspruch gegen den Händler und daneben Versicherungsschutz für den Fall, dass er die Reparatur bei einem Drittbetrieb durchführen lasse. Die Neuregelung beruhe einerseits auf wettbewerbsrechtlicher Rechtsprechung, wonach die Werbung mit dem Schlagwort „Garantie” irreführend sei, wenn zivilrechtlich keine durchsetzbare (Händler-)Garantie gegeben, sondern im Ergebnis lediglich Versicherungsschutz verschafft bzw. eine Versicherung vermittelt werde, und andererseits auf Gründen des besseren Marketings und der optimalen Kundenbindung.

Die Klägerin macht wie im außergerichtlichen Verfahren geltend, der streitige Umsatz sei als Verschaffung von Versicherungsschutz steuerfrei (§ 4 Nr. 10 Buchst. b) UStG.

Die Finanzverwaltung unterscheide bei Gebrauchtwagengarantien zwei verschiedene Grundmodelle, nämlich das „Versicherungsmodell” und das „Garantiemodell”. Beim Versicherungsmodell verschaffe der Händler dem Gebrauchtwagenkäufer Versicherungsschutz, was zur Steuerf...

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