Entscheidungsstichwort (Thema)

Bescheinigung der Höhe der nach § 82i EStDV begünstigten Aufwendungen durch die Denkmalbehörde. gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte für 1990–1992

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der Bescheinigung der Denkmalbehörde, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV ist, ist auch die Höhe der begünstigten Aufwendungen anzugeben.

2. Hat das FA in vergangenen Veranlagungszeiträumen erhöhte Absetzungen nach § 82i EStDV gewährt, obwohl die Denkmalbehörde den Umfang der begünstigen Kosten nicht bescheinigt hatte, ist es nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in späteren Jahren daran auch dann nicht gebunden, wenn die Denkmalbehörde eine ordnungsgemäße Bescheinigung nicht mehr erstellen kann, weil der Steuerpflichtige nicht mehr im Besitz der einschlägigen Rechnungen ist.

 

Normenkette

EStDV § 82i Abs. 1-2; AO 1977 § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.06.2002; Aktenzeichen IX R 79/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1990–1992 erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für ein Baudenkmal nach § 82 i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) beanspruchen können.

Die Kläger erwarben am 28. März 1985 das im Jahre 1908 erbaute, unter Denkmalschutz stehende Dreifamilienhaus … in … zum Preis von … DM. Der Kläger zu Ziff. 1, der auch die übrigen Kläger als Steuerberater und Prozeßbevollmächtigter vertritt, ist an der Grundstücksgemeinschaft zu 50 v.H., die verheirateten Kläger zu Ziff. 2 und 3 sind zu je 25 v.H. beteiligt. Das Gebäude wurde in den Jahren 1985 bis 1987 umfangreich renoviert.

Die Wohnung im Erdgeschoß des Hauses wird seit November 1985 von den Klägern zu Ziff. 2 und 3 eigengenutzt, die Obergeschoß-Wohnung vom Kläger zu Ziff. 1 seit Oktober 1986. Nach Beendigung der Renovierungsarbeiten wurde die Dachgeschoß-Wohnung seit Juli 1988 fremdvermietet. Für die Feststellungszeiträume 1985–1992 wurden bzw. werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.

In ihrer am 29. September 1987 beim Beklagten eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1985 machten die Kläger zum einen eine AfA nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Altgebäude in Höhe von … DM (AfA-Bemessungsgrundlage: … DM × 2,5 v.H. × 9 Monate) geltend. Der Beklagte setzte die AfA-Bemessungsgrundlage insoweit unstreitig auf … DM herab und gewährte eine anteilige AfA nach § 7 Abs. 4 EStG von … DM (… DM × 9/12).

Zusätzlich beantragten die Kläger erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern nach § 82 i EStDV. Ausgehend von einem Aufwand für den Kläger zu Ziff. 1 von … DM und für beide Kläger zu Ziff. 2 und 3 von zusammen … DM gewährte der Beklagte jeweils eine AfA von 10 v. H., demnach … DM bzw. … DM.

In den Folgejahren 1986 und 1987 wendeten der Kläger zu Ziff. 1 für die Modernisierung des Gebäudes weitere Kosten von … DM (… DM + … DM) und beide Kläger zu Ziff. 2 und 3 von zusammen … DM (… DM + … DM) auf. In Feststellungsbescheiden für 1986 und 1987 gewährte der Beklagte allen Klägern erhöhte Absetzungen in einer Gesamthöhe von … DM (1986) und von … DM (1987). Den letztgenannten Betrag setzte der Beklagte auch in den Feststellungsbescheiden für 1988 und 1989 an.

Maßgebend für die Gewährung der erhöhten Absetzungen nach § 82 i EStDV war für den Beklagten eine von den Klägern zum Nachweis ihrer Berechtigung vorgelegte Bescheinigung des Landesdenkmalamts Baden-Württemberg (im folgenden: Landesdenkmalamt) vom 1. Dezember 1986. In diesem Schreiben wurde den Klägern bescheinigt, daß

„Ihr Gebäude … in … ein Baudenkmal im Sinne von § 2 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes ist. Die hieran durchgeführten Arbeiten (Instandsetzung und Umbau) waren im Sinne von § 82 i und k EStDV nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich.

Diese Bescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt”.

Ab dem Streitjahr 1990 vertrat der Beklagte – im Anschluß an eine Prüfung durch die Vorprüfungsstelle Land der Oberfinanzdirektion (OFD) … – die Auffassung, die erhöhten Absetzungen gemäß § 82 i EStDV könnten nicht (mehr) gewährt werden. Die Bescheinigung des Landesdenkmalamts enthalte keine Angaben zur Höhe der begünstigten Aufwendungen und sei deshalb unvollständig.

Der Beklagte rechnete deshalb den Anschaffungskosten für das Altgebäude in Höhe von … DM die von den Klägern aufgewendeten Kosten von … DM hinzu. Addiert wurden auch die Herstellungskosten für eine in den Jahren 1987/1988 erstellte Garage in Höhe von … DM; dieser Betrag war bisher gesondert nach § 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben worden. Hieraus ergab sich insgesamt ein AfA-Betrag nach § 7 Abs. 4 EStG von … DM.

Während des Einspruchsverfahrens ersuchte der Beklagte das Landesdenkm...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge