Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.1995; Aktenzeichen I R 147/93)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … wird dar Körperschaftsteuerbescheid … vom … geändert. Das Einkommen wird mit … DM, die Tarifbelastung mit … DM festgestellt. Die Körperschaftsteuer wird auf … DM herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung an den Geschäftsführer der ehemaligen Firma … Mit Gesellschaftsvertrag vom … wurde die Firma … gegründet und am … im Handelsregister eingetragen.

Das Stammkapital der Gesellschaft betrug … DM. An diesem Kapital war … mit … DM, seine … mit … DM beteiligt. Die Beteiligung der … erfolgte mit der Maßgabe, daß diese ihre Beteiligung nach Eintragung im Handelsregister zum Nennwert an ihren … zu übertragen hatte. … war zugleich auch der einzige Geschäftsführer der GmbH. Zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer war am … ein Geschäftsführervertrag geschlossen worden, der unter § 4 ursprünglich bereits vorsah, daß der Geschäftsführer anstelle von Barbezügen mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder für den vorzeitigen Fall der vollen Berufsunfähigkeit eine Versorgungszusage auf ein lebenslängliches Ruhegehalt erhalte. Auf Grund von Beanstandungen durch den Beklagten (Bekl) wurde am 12.3.1980 § 4 des Geschäftsführervertrages dahingehend abgeändert, daß der Geschäftsführer anstatt der vorgesehenen Versorgungszusage einen monatlichen Barbezug von … DM erhielt. Im Geschäftsführervertrag war in § 1 geregelt, daß der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Auf den Geschäftsführervertrag und den Nachtrag wird im übrigen Bezug genommen.

Mit Vertrag vom … zwischen der Firma … GmbH, vertreten durch die Gesellschafterversammlung, und ihrem Geschäftsführer wurde § 4 des Geschäftsführervertrages wie folgt abgeändert:

„Mit Wirkung zum … verzichtet der Arbeitnehmer … auf seine Barbezüge von monatlich … DM zugunsten einer Versorgungszusage auf der Basis einer fiktiven Jahresnettoprämie von … DM mit der Maßgabe, daß der Arbeitgeber „…” verpflichtet ist, dem. Arbeitnehmer auf Verlangen für den nicht ausgeglichenen Teil des Gehaltsverzichts eine weitere Versorgungszusage zu erteilen.

Pensionsalter ist das 65. Lebensjahr.

Die gesondert zu formulierende Versorgungszusage wird Bestandteil dieser Vereinbarung.”

Am … erteilte die … eine Versorgungszusage.

In dieser Versorgungszusage ist folgende Regelung enthalten:

„1) Im gegenseitigen Einvernehmen erhalten Sie mit Wirkung vom … anstelle Ihrer bisherigen Barbezüge in Höhe von DM … monatlich für Ihre vertragliche Tätigkeit diese Versorgungszusage, die einer fiktiven Jahresnettoprämie in Höhe von DM … entspricht.

In den Folgejahren haben Sie das Recht, einen weiteren Ausgleich für den Gehaltsverzicht durch eine Erhöhung des Rentenanspruchs aus dieser Versorgungszusage oder die Gewährung

entsprechender Barbezüge zu verlangen.

2) Scheiden Sie nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres oder vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit aus dem Unternehmen aus, so erhalten Sie eine monatliche Rente in Höhe von DM … (Jahresbetrag der Rente: DM …).

5) Diese Versorgungszusage beeinträchtigt nicht das Recht auf vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei vorzeitiger Aufhebung des Dienstverhältnisses bleiben alle Ansprüche aus dieser Versorgungszusage erhalten, wobei die Rentenhöhe neu festgesetzt wird und zwar dergestalt, daß …”

Auf die Vereinbarung vom … und die Versorgungszusage vom … wird verwiesen.

In ihrer Bilanz zum … wies die Firma … GmbH eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen in Höhe von … DM aus. Der Berechnung der Höhe dieser Rückstellung legte sie ein rentenmathematisches Gutachten zugrunde, auf das Bezug genommen wird.

Im ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, wurde die Pensionsrückstellung in vollem Umfang vom Bekl anerkannt. Der Bescheid hatte folgenden Inhalt:

Unter Punkt C: (des Vordrucks KSt 2 A Jan 1983 (3)) Feststellung des Einkommens und der Tarifbelastung

Einkommen … Tarifbelastung …

Unter A: festgesetzte Körperschaftssteuer … DM.

Aufgrund einer Betriebsprüfung (Bp) gelangte der Bekl jedoch zu der Überzeugung, daß die Pensionszusage steuerlich nur insoweit anerkannt werden könne, als die zugesagte künftige Pensionsleistung … eines angemessenen Gehalts am jeweiligen Bilanzstichtag für den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht übersteige. Für das Jahr … ging der Bekl von einem angemessenen Gehalt in Höhe von … DM aus und erkannte daher als angemessene Pensionsleistung einen Betrag von … DM an. Da aufgrund der Versorgungszusage zum Bilanzstichtag … eine jährlic...

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