Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteueroption für ein nur zu ca. 20 % betrieblichen Zwecken dienendes privates Wohnhaus

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Optionsfähige Leistungen können gemäß § 9 Abs. 2 UStG nur dann Gegenstand einer Option sein, wenn sie „an einen anderen Unternehmer” und „für das Unternehmen” des anderen Unternehmers ausgeführt werden. Hierfür sind die gleichen Gesichtspunkte maßgebend wie für die gleich lautende Voraussetzung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Die Entscheidung über die Zuordnung hat dabei der Unternehmer zu treffen, der die Leistung bezieht. Erfolgt die Zuordnungsentscheidung durch den Leistungsempfänger allerdings nur für einen Teil des Leistungsbezugs, so ist die Option nur möglich, soweit der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

2. Für die Anwendung des § 9 Abs. 2 UStG ist auf die Verwendung bzw. Verwendungsabsicht des Leistungsempfängers – der grundsätzlich umsatzsteuerfreien Leistung des Vermieters – abzustellen. Nur soweit der Empfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist die Option möglich.

3. Mietet ein Ehegatte das dem anderen Ehegatte gehörende größtenteils eigenen privaten Wohnzwecken dienende Haus mit betrieblich genutzter Einliegerwohnung an und ordnet das aufgrund der Anmietung des Gebäudes erworbene „Gesamtnutzungsrecht” an dem Gebäude insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zu, obwohl er von Anfang an beabsichtigt hat, den auf die Privatnutzung entfallenden Gebäudeteil ausschließlich zu nichtunternehmerischen Zwecken, nämlich als Familienwohnung gemeinsam mit dem Ehegatten (Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe) zu nutzen, schließt der von Anfang an beabsichtigte nichtunternehmerische Nutzungsanteil gem. § 9 Abs. 2 UStG die wirksame Option i. S. d. § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer und damit zur Vorsteuerabzugsberechtigung aus.

 

Normenkette

UStG § 9 Abs. 2, 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2015; Aktenzeichen V R 10/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin wirksam für von ihr erzielte Vermietungsumsätze aus der Vermietung ihres größtenteils privat genutzten Wohnhauses zur Umsatzsteuer optieren konnte.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes A-Straße 1 in X. Der Ehemann der Klägerin ist als Steuerberater selbständig tätig.

Das im Eigentum der Klägerin stehende Gebäude umfasst eine Hauptwohnung und eine Einliegerwohnung. Letztere umfasst 20% der Gesamtwohnfläche des Gebäudes und wird von dem Ehemann der Klägerin zum Betrieb seiner Steuerberaterpraxis genutzt. Der Rest des Gebäudes wird von der Klägerin und deren Ehemann als Familienwohnung genutzt.

Die Klägerin vermietete nach Fertigstellung des Gebäudes zunächst die Einliegerwohnung an ihren Ehemann zum Betrieb seiner Steuerberaterpraxis. Aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Sache Seeling ordnete sie gleichwohl das gesamte Gebäude ihrem Unternehmensvermögen zu und versteuerte die Privatnutzung des Gebäudes insoweit als unentgeltliche Wertabgabe.

Die Klägerin machte hierbei den gesamten Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes einschließlich des als Familienwohnung privat genutzten Teils geltend. Auf die Privatwohnung entfielen hierbei Vorsteuern bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 42.978,89 EUR.

Als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe legte die Klägerin bis einschließlich 2006 jeweils 10% der auf die Privatwohnung entfallenden Herstellungskosten in Höhe von insgesamt 270.226,64 EUR bis zum 31.12.2003 zugrunde und unterwarf den sich hiernach ergebenden Betrag gem. § 3 Abs. 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzsteuer.

Ab dem Streitjahr 2007 schloss die Klägerin mit ihrem Ehemann einen neuen Mietvertrag ab (Bl. 127 der Umsatzsteuerakte). Hiernach vermietete sie ab dem 1. Januar 2007 das gesamte Gebäude für monatlich 1.500,– EUR zzgl. Umsatzsteuer an ihren Ehemann. Die Nutzungsanteile änderten sich hierbei allerdings nicht. Im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung erklärte die Klägerin entsprechend steuerpflichtige Vermietungsumsätze in Höhe von insgesamt 18.000,– EUR. Umsätze gem. § 3 Abs. 9a UStG erklärte sie dagegen nicht mehr. Die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr reichte die Klägerin am 23. Mai 2008 (Bl. 122 ff. der Umsatzsteuerakte) bei dem Beklagten ein.

Der Ehemann der Klägerin erklärte entsprechend, er ordne als Mieter das Nutzungsrecht am Gebäude insgesamt seinem Unternehmen „Steuerberaterpraxis” zu und machte den vollen Vorsteuerabzug aus der Anmietung geltend. Hinsichtlich des – unverändert – privat genutzten Gebäudeteils tätige er einen nach § 3 Abs. 9a UStG einer entgeltlichen Leistung gleichgestellten steuerpflichtigen Umsatz, der sich an den anteiligen Mietkosten bemesse. Daher greife bei der Klägerin das Optionsverbot gem. § 9 UStG nicht, die Vermie...

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