Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtungsklage gegen Widerruf einer Freistellungsbescheinigung. Kassenstaatsprinzip bei Lohnzahlungen der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung ist nach Ablauf der Frist für die Änderung des Lohnsteuerabzugs unzulässig.

2. Das Kassenstaatsprinzip setzt nicht nur eine öffentlich-rechtliche Zahlstelle voraus, sondern auch, dass der im anderen Staat Ansässige seine Tätigkeit im Rahmen und für Zwecke öffentlicher Verwaltung erbringt.

3. Die Versicherungsanstalt des Bundes und Länder ist zwar eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, nimmt aber keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

 

Normenkette

EStG § 39b Abs. 6, § 41b Abs. 1, § 41c Abs. 3; DBA FRA Art. 13 Abs. 5, Art. 14 Abs. 1, 3

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Freistellung nach § 39b Abs. 6 EStG vom 25. Juli 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2004 rechtswidrig gewesen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Angestellte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe. Im Jahr 1991 zog sie nach Wintzenbach im Elsass. Das beklagte Finanzamt (FA) bestätigte ihren Grenzgängerstatus in widerruflichen und befristeten Freistellungsbescheinigungen nach § 39b Abs. 6 EStG. Die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit wurden daher von der VBL nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, sondern in Frankreich besteuert (Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, im folgenden: DBA-Frankreich). Die zuletzt erteilte Freistellungsbescheinigung stammte vom 4. Januar 2001 und galt längstens bis Ende 2003. Mit Bescheid vom 25. Juli 2003 widerrief das FA die Freistellungsbescheinigung mit Wirkung zum 1. Januar 2003. Anlass war eine Dienstbesprechung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe. Danach stehe Deutschland aufgrund des Kassenstaatsprinzips nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich das Besteuerungsrecht für die Lohneinkünfte der Klägerin zu, weil sie bei der VBL und damit einer Anstalt des öffentlichen Rechts beschäftigt sei, die keine Gewinnerzielungsabsicht habe (Art. 14 Abs. 3 DBA-Frankreich). Die Grenzgängerregelung könne daher nicht auf die Klägerin angewandt werden.

Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend macht, das Kassenstaatsprinzip sei bei Angestellten der VBL nicht anwendbar. Die VBL sei nach ihrer Satzung zwar eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie sei aber kein Träger öffentlicher Verwaltung, der hoheitliche Aufgaben wahrnehme. Zweck der VBL sei die Gewährung einer Alterssicherung im Wege einer privatrechtlichen Versicherung. Die Rechtsbeziehungen der VBL zu den an ihr beteiligten Arbeitgebern und zu den versicherten Arbeitnehmern sei privatrechtlicher Natur. Die VBL sei weder hinsichtlich ihrer Aufgaben noch haushaltsrechtlich in ein öffentlich-rechtliches Rechtsregime eingebunden. Das Kassenstaatsprinzip greife im Fall der Klägerin auch deshalb nicht, weil sie seit 1999 als Personalrätin von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt und deshalb nicht „in der Verwaltung” der VBL tätig und eingegliedert sei. Als Personalrätin sei sie nicht weisungsgebunden. Aufgrund der seit Jahren erteilten Freistellung sei es jedenfalls unbillig, diese rückwirkend zu widerrufen und von der Klägerin für die Zeit ab 2001 Lohnsteuer i.H.v. 42.918 EUR nachzufordern (Bescheid vom 27. Juli 2005).

Die Klägerin beantragt,

den Widerruf der Freistellung nach § 39b Abs. 6 EStG vom 25. Juli 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2004 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Widerruf der Freistellung rechtswidrig gewesen ist.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verweist zu Begründung im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Die Tätigkeit der Klägerin als Personalrätin ändere nichts daran, dass sie für einen öffentlich-rechtlich organisierten Verwaltungsträger tätig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Behördena...

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