rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Mit Kaufvertrag vom … erwarb die Klägerin (Klin.) von der Firma …, die Wohnung … im Gebäude … Der Kaufpreis einschließlich Nebenkosten betrug … DM. Von diesem entfielen auf das Gebäude … DM.

Im Rahmen ihrer am 5. April 1995 beim Beklagten (Bekl.) eingereichten Einkommensteuer (ESt-) erklärung für das Streitjahr 1994 beantragten die Kl. eine Sonderabschreibung nach § 7 h EStG in Höhe von 10 % der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten. Sie fügten in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung der Stadt … vom 8. September 1993 bei, deren Adressat die Firma … ist und die im einzelnen folgenden Inhalt hat:

„Betr.: …

hier: Bescheinigung gemäß § 7 h EStG

zur Vorlage beim Finanzamt wird von der Stadt … folgende Bescheinigung ausgestellt.

Die … beabsichtigt auf den FlSt. Nr. … alle Gemarkung … nach Abbruch der zum Teil noch vorhandenen Gebäude 2 Wohnhäuser mit Tiefgarage zu erstellen. Diese Grundstücke liegen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Stadtkern” der Städte …. Das Bauvorhaben entspricht den Sanierungszielen entsprechend der Sanierungsplanung in diesem Bereich. Aus den Mitteln des Landessanierungsprogramms werden von der Stadt … Zuschüsse für den Abbruch der vorhandenen Gebäudesubstanz gegeben”.

Im ESt – Bescheid vom 1. Juni 1995 ließ der Bekl. lediglich eine Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 7 % auf die Gebäudeanschaffungskosten zu, da seiner Auffassung nach bei Aufwendungen für Gebäude, die im Rahmen der Stadtsanierung abgerissen und anschließend wieder errichtet werden, die Begünstigung des § 7 h EStG nicht zu gewähren ist.

Im Rahmen des sich daran anschließenden Einspruchsverfahrens legten die Kl. eine weitere Bescheinigung der Stadt … vom 18. Mai 1995 vor, die ebenfalls an die Firma … adressiert ist und folgenden Inhalt hat:

„Zur Vorlage beim Finanzamt bestätigt die Sanierungsstelle der Stadt …

  1. Die Grundstücke, Gebäude … liegen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Stadtkern” der Stadt …
  2. Bei den Gebäuden … handelte es sich um baufällige Gebäude, deren Sanierung sowohl aus bautechnischen, wie auch aus förderrechtlichen Gründen nicht mehr möglich war.
  3. Die Gebäude … wurden im Rahmen eines Ordnungsmaßnahmevertrages abgerissen.
  4. Entsprechend den Zielen der Sanierung wurden auf den Grundstücken neue Wohngebäude geschaffen.
  5. Ein Zuschuß für die Neubaumaßnahmen wurde nicht gewährt.”

Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 1995 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage tragen die Kl. vor, gemäß Ziffer 83 a Einkommensteuerrichtlinien (EStR) zu § 7 h Abs. 4 EStG unterliege die von der Stadt … erlassene Bescheinigung gemäß § 7 h EStG weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden oder Finanzgerichte. Selbst bei einer nach Auffassung der Finanzbehörde unrichtigen Bescheinigung entfalte diese deshalb gemäß § 175 Abs. 1 Satz Abgabenordnung (AO) Bindungswirkung solange, bis diese Bescheinigung geändert oder aufgehoben werde. Eine solche Änderung bzw. Aufhebung sei auch nicht durch das Schreiben der Stadt … vom 26. März 1996 erfolgt. Denn in einem weiteren Schreiben vom 17. April 1996 stelle die Stadt … klar, daß es sich bei dem Schreiben vom 26. März 1996 um keinen Verwaltungsakt handele. Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer solchen Bescheinigung müsse der Bekl. im Verwaltungsrechtswege die Stadt … zur Rücknahme der vermeintlich fehlerhaften Bescheinigung bewegen.

Darüber hinaus entspreche auch die Bescheinigung der Stadt … den Erfordernissen, die an eine Bescheinigung im Sinne von § 7 h EStG zu stellen sei. Die Bescheinigung unterliege keinen Formvorschriften und es sei nirgends geregelt, daß diese Grundlagenbescheinigung zu ihrer Wirksamkeit die Höhe der abschreibungsfähigen Aufwendungen enthalten müsse.

Entgegen der Auffassung des Bekl. sei sie auch inhaltlich zutreffend. Nach dem Wortlaut des § 7 h EStG seien alle von § 177 Baugesetzbuch (BauGB) umfaßten Bauvorhaben und Aufwendungen einzubeziehen. Nach der einschlägigen Kommentierung des § 177 BauGB könne eine bauliche Anlage auch jederzeit vom Eigentümer durch einen den Festsetzungen entsprechenden Neubau ersetzt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. März 1996 (AS. 24 ff. FG – Akten) und vom 29. April 1996 (AS. 45 ff. FG – Akten verwiesen).

Die Kl. beantragen,

den ESt-Bescheid 1994 vom 1. Juni 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 1995 dahingehend zu ändern, daß bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung … anstelle der Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG die Abschreibung nach § 7 h EStG in Höhe von … DM gewährt wird

und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Bekl. beantragt

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Begründung unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung aus, da der Ab...

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