Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1981

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.1998; Aktenzeichen V R 24/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Streitig ist, ob ein Steuerbescheid erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen ist.

Die Kläger sind Eheleute und haben sich als Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einer Bauherrengemeinschaft „…” beteiligt. In ihrer Umsatzsteuererklärung 1981 vom 28. Oktober 1982 erklärten sie aus dieser Tätigkeit abziehbare Vorsteuerbeträge von 11.671,28 DM. Mit Bescheid vom 18. März 1983 wurde die Veranlagung entsprechend der Erklärung durchgeführt. Durch eine Mitteilung des Finanzamts … vom 11. Dezember 1986 erlangte der Beklagte davon Kenntnis, daß bei der Bauherrengemeinschaft eine Außenprüfung durchgeführt werde und nach den bisherigen Erkenntnissen des Prüfers das von den Klägern mit der Fa. … eingegangene Zwischenmietverhältnis in umsatzsteuerlicher Hinsicht voraussichtlich nicht anerkannt werden könne; sämtliche in diesem Zusammenhang ergangenen positiven Mitteilungen würden aus diesem Grund widerrufen. Der Beklagte erließ darauf einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 1981 und lehnte den Vorsteuerabzug ab. Der Bescheid wurde manuell erstellt und an die Grundstücksgemeinschaft der Kläger unter der in der Steuererklärung aufgeführten Anschrift … gerichtet. Die in den Steuerakten befindliche Abschrift enthält folgende Bearbeitungsvermerke:

Zu 2. Vermerk der Änderung auf der bisherigen Festsetzung: Vermerkt – Handzeichen …, Stempelaufdruck 15.12.86

Zu 3. Berechnungsbogen und Bescheid der Finanzkasse zuleiten: Ab am – Handzeichen (…, Stempelaufdruck 15.12.86

Zu 4. a) Finanzkasse zur Sollstellung und Datierung des Bescheids b) Kontierung für das Speicherkontenverfahren: Stempelaufdrucke von Registriernummer und Datum 17. Dez. 1986 – Handzeichen (unleserlich)

Zu 5. Bescheid absenden: Zur Post am – Stempelaufdruck 7. Jan. 1987 und Handzeichen (unleserlich), Handzeichen … und Stempelaufdruck 16.12.86

Zu 6. Zu den Akten: Stempelaufdruck 15.12.86 – Handzeichen –unleserlich– (Sachgebietsleiter), Handzeichen … (Sachbearbeiter)

Mit maschinell erstellter Abrechnung der Finanzkasse vom 7. Januar 1987 wurden die Kläger aufgefordert, spätestens am 10. Februar 1987 den Betrag von 11.671,28 DM zu zahlen. Dagegen wandte sich der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 1987 und beantragte, die Festsetzung vom 7.01.1987 wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung am 31.12.1986 aufzuheben. Auf den Hinweis des Beklagten, daß der geänderte Umsatzsteuerbescheid 1981 vor Ablauf der Verjährungsfrist am 16. Dezember 1986 zur Post gegeben worden sei, erwiderte der Prozeßbevollmächtigte, bei den Klägern sei kein geänderter Umsatzsteuerbescheid 1981 eingegangen. Der Beklagte gab darauf den geänderten Bescheid 1981 am 4. März 1987 zur Post. Der Einspruch der Kläger, mit dem sie den Einwand der Festsetzungsverjährung weiter verfolgten, wurde nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens wegen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Ergebnisse der Außenprüfung bei der Bauherrengemeinschaft mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 1993 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger tragen vor: Ein geänderter Umsatzsteuerbescheid 1981 könne erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung frühestens am 7. Januar 1987 erstellt worden sein. Dies ergebe sich aus dem in der Abrechnung vom 7. Januar 1987 genannten Fälligkeitsdatum 10. Februar 1987. Die Behauptung des Beklagten, der geänderte Bescheid sei am 16. Dezember 1986 zur Post gegeben worden, sei außerordentlich umstritten, da zum einen dieser Bescheid weder bei den Klägern noch bei dem Prozeßbevollmächtigten angekommen sei und zum anderen die Steuer erst am 10. Februar 1987 fällig gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1981 vom 4. März 1987 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 1993 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 1981 sei am 16. Dezember 1986 von dem Sachbearbeiter der Veranlagungsstelle HStS bzw. Stl … zur Post gegeben worden (Absendevermerk: … 16.12.1986). Der Absendevermerk vom 7.01.1987 mit dem dazugehörigen Handzeichen stamme von dem für die Buchhalterei 1 (– ADV – Leitstelle) zuständigen Mitarbeiter der Kasse, VA …, der die von der EDFin gelieferten Unterlagen verteile. Dieser Absendevermerk betreffe die am 7. Januar 1987 abgesandte Abrechnung zur Festsetzung der Umsatzsteuer. Durch den am 16. Dezember 1986 zur Post gegebenen Umsatzsteuerbescheid 1981 sei die Festsetzungsfrist gewahrt, obwohl der Zugang des Bescheids nicht erfolgt sei oder nicht nachgewiesen werden könne. Die von den Klägern angeführte Abrechnung vom 7. Januar 1987 enthalte das Leistungsgebot. Dieses sei kein Teil des Steuerbescheids, sondern stelle einen besonderen Verwaltungsakt dar. Es werde zwar im Regelfall mit dem Steuerbeschei...

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