Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001. keine Berücksichtigung vor dem 1.1.1999 getätigter Entnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 ist bei der Ermittlung der im Veranlagungszeitraum 2001 abziehbaren Schuldzinsen davon auszugehen, dass das Anfangskapital im ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr Null DM betragen hat. Eine Berücksichtigung von Überentnahmen oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.1999 endeten, ist danach ausgeschlossen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 4 Abs. 4a, § 52 Abs. 11 S. 2 Fassung: 20.12.2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2012; Aktenzeichen X R 30/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Karlsruhe –, Postfach 10 01 08, 76231 Karlsruhe

Dienstgebäude: Moltkestraße 80, 76133 Karlsruhe

Fernsprecher: 0721 926 5282, Fax: 926 5292, E-Mail: Poststelle@FGKarlsruhe.justiz.bwl.de

Verkehrsverbindung: Haltestelle Moltkestraße

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2001 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin erzielt gewerbliche Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Immobilien. Nach der für das Streitjahr 2001 vorgelegten Bilanz überstiegen die Entnahmen den Gewinn und die Einlagen wie folgt (Überentnahmen):

Entnahmen

949.178,17 DM

- Gewinn

-391.728,01 DM

- Einlagen

-342.674,12 DM

= Überentnahmen

214.776,04 DM

Im Jahr 1999 betrugen die Überentnahmen 447.907,75 DM, im Jahr 2000 lagen Unterentnahmen in Höhe von 296.902,75 DM vor. Das Anfangskapital zum 1. Januar 1999 war mit 514.336,55 DM positiv. In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für das Streitjahr 2001 machte die Klägerin Darlehenszinsen in Höhe von 14.376,50 DM geltend, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von Umlaufvermögen angefallen waren. Das Finanzamt wandte auf die Darlehenszinsen die Vorschrift des § 4 Abs. 4 a EStG wie folgt an:

Überentnahmen 1999

447.907,75 DM

Unterentnahmen 2000

-296.902,75 DM

Überentnahmen 2001

214.776,04 DM

= Überentnahmen zum 31.12.2001

365.781,04 DM

Bei dem nach § 4 Abs. 4 a EStG anzuwendenden typisierten Zinssatz von 6 % kam das Finanzamt auf einen Hinzurechnungsbetrag von 21.946,86 DM. Diesen begrenzte es auf den Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 4 a Satz 4 EStG (Darlehenszinsen abzgl. 4.000 DM = 10.376,50 DM).

Gegen den hierauf ergangenen Gewerbesteuermessbescheid für 2001 – zuletzt – vom 6. März 2003 wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren mit vorliegender Klage.

Die Hinzurechnung der Darlehenszinsen sei rechtswidrig. Würde bei der Berechnung der Überentnahmen auch das positive Kapitalkonto zum 1. Januar 1999 einbezogen werden, so ergäben sich zum 31. Dezember 2001 per Saldo keine Überentnahmen. § 4 Abs. 4 a EStG käme dann nicht zum Zuge. § 52 Abs. 11 i.d.F. des StÄndG 2001 stehe einer Berücksichtigung von Unterentnahmen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 nicht entgegen. Die Vorschrift habe keine rechtsbegründende, sondern nur klarstellende Wirkung. § 52 Abs. 11 i.d.F. des StÄndG 2001 führe nicht zu einer völligen Neuberechnung der Überentnahmen rückwirkend ab 1. Januar 1999. Die Vorschrift könne lediglich an dem Bestand an Unter- und Überentnahmen ansetzen, der nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage ermittelt worden sei. Hierzu habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 auch Unterentnahmen vor dem 1. Januar 1999 zu berücksichtigen seien. Ohne ein Ansatz der Werte aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 abgelaufen seien, würde § 52 Abs. 11 i.d.F. des StÄndG. 2001 zu einer Neuberechnung von Über- und Unterentnahmen führen, die nach der für das Jahr 2000 geltenden Rechtslage nicht gegeben waren und damit eine unzulässige „Rückbewirkung von Rechtsfolgen” begründen.

Die Klägerin beantragt,

den Gewerbesteuermessbescheid für 2001 – zuletzt – vom 6. März 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 7. März 2003 insoweit abzuändern, als dass der Gewerbesteuermessbetrag um 520 DM auf 14.735 DM herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

In den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 sei in der Tat zweifelhaft gewesen, ob bei der Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen i.S.d. § 4 Abs. 4 a EStG die Über- und Unterentnahmen vor 1999 außer Acht zu lassen seien. Insoweit habe eine gesetzliche Regelung gefehlt. Für das Streitjahr liege jedoch eine eindeutige gesetzliche Regelung vor. Nach der ab dem 1. Januar 2001 geltende Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 11 i.d.F. des StÄndG 2001 dürften bei der Berechnung der Über- und Unterentnahmen die Gewinne, Einlagen und Entnahmen aus den Jahren vor 1999 nicht berücksichtigt werden. Eine verfassungswidrige gesetzl...

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