rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 12.6.1991

 

Tenor

Der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 12. Juni 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 1991 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist laut § 1 seiner Satzung … Seine Satzung enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 2

Zweck

Der … ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des … und durch Vertretung der gemeinsamen Interessen aller Vereine gegenüber Staat und Gemeinden sowie der Öffentlichkeit.

§ 6

Gemeinnützigkeit

1. Der … arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht teil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des …

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des … fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Am 4.12.1990 beantragte der Kl durch seinen Prozeßbevollmächtigten beim Beklagten (das Finanzamt) die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Kl. Der Kl berief sich auf § 52 Abs. 4 AO. Da diese Regelung lediglich beispielhaft sei, erfasse sie neben dem ausdrücklich erwähnten Modellflugsport auch den nicht ausdrücklich erwähnten Modellautosport. Auch in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 1990 Anlage 7 sei der Modellflugsport lediglich beispielhaft erwähnt, so daß dort auch der Modellautosport mit umfaßt sei.

Am 8.2.1991 vertrat das Finanzamt die Meinung, daß die Aufzählung in § 52 Abs. 2 AO abschließend sei; auf einen entsprechenden Antrag könne es einen rechtsbehelfsfähigen Körperschaftsteuer (KSt-)Bescheid erlassen. Selbst wenn die Frage der Gemeinnützigkeit positiv zu entscheiden wäre, müßte in der Frage der Spendenbegünstigung gemäß § 10 b EStG ablehnend entschieden werden. Denn auch das Verzeichnis der als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke in den EStR Anlage 7 sei abschließend.

Am 6.6.1991 wiederholte der Kl sein Begehren, daß per Bescheid über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entschieden werden solle. Gleiches beantragte er für die Frage der Spendenbegünstigung.

Daraufhin erließ das Finanzamt am 12.6.1991 einen Bescheid über die Vorauszahlungen auf die KSt für 1991 und für 1992 1. und 2. Quartal usw. in Höhe von jeweils 0 DM bis zum Empfang eines neuen Bescheids. Der Bescheid enthielt folgende Erläuterungen: „Eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft wegen Verfolgung steuerbegünstigter, gemeinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO kann, wie Ihnen bereits mit Schreiben vom 8.2.1991 mitgeteilt, nicht erfolgen. Damit entfällt auch die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Spenden.”

Am 28.6.1991 legte der Kl mit der Begründung Einspruch ein, daß in den Erläuterungen des Bescheids dem Verein die Anerkennung als gemeinnützige Zwecke verfolgende Körperschaft versagt und daß die Abzugsfähigkeit von Spenden an den Verein verneint werde.

Am 6.12.1991 wies das Finanzamt den Einspruch durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Der Gesetzgeber habe zwar im Vereinsförderungsgesetz die gemeinnützigen Zwecke um die Regelungen in Nr. 4 des § 52 Abs. 2 AO erweitert; diese Erweiterungen seien auch mit gleichem Wortlaut in die neuen EStR Anlage 7 Nr. 21 übernommen worden. Der Gesetzgeber habe eine Erweiterung darüber hinaus nicht gewollt. Dies ergebe sich aus der abschließenden Aufzählung in den EStR Anlage 7 Nr. 21 (siehe auch Anwendungserlaß zur AO vom 7.12.1990, BStBl I 1990, 818). Die Tätigkeit des Vereins könne nicht unter die Förderung des Modellflugs subsumiert werden, da Modellautos regelmäßig nicht zum Fluge geeignet seien. Auch eine Förderung des Sports wegen fehlender körperlicher Ertüchtigung durch Leibesübungen liege nicht vor.

Im Klageverfahren meint der Kl, seine Tätigkeit sei wie die Tätigkeit von Hobbyvereinen, die den Modellflug pflegten, darauf gerichtet, der Förderung der Allgemeinheit zu dienen. Er sei daher wie ein Verein zu stellen, der Modellflug betreibe.

Der Kl beantragt sinngemäß,

den KSt-Vorauszahlungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kl diente in den Streitjahren nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er war deshalb von der KSt befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von der KSt befreit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich u...

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