rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltliche Bestimmtheit eines Feststellungsbescheides. Hinzurechnungsbesteuerung nach Außensteuerrecht. Einkommensteuer 1979

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Feststellungsbescheid, der die steuerpflichtigen Zwischeneinkünfte und die abziehbaren Steuern nur in Höhe der Gesamtbeträge für die Gesellschaft feststellt, ohne diese aufzuteilen und den einzelnen Feststellungsbeteiligten zuzurechnen, auf dessen Grundlage aber gleichwohl zutreffende Steuerfestsetzungen in den Folgebescheiden ermöglicht werden, da für jeden einzelnen Gesellschafter der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag ausgewiesen ist, ist inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht nichtig.

 

Normenkette

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1; AStG § 10 Abs. 1, 2 S. 1, § 7 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen I R 10/05)

BFH (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen I R 10/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist u.a., ob ein sog. Hinzurechnungsbetrag nach dem Außensteuergesetz (AStG) anzusetzen ist.

Der Kläger wird mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb handelt es sich um Einkünfte als Mitunternehmer von verschiedenen Kommanditgesellschaften. Die Einkommensteuererklärung des hier streitigen Jahres 1979 wurde am 5. Juni 1981 beim damals zuständigen Finanzamt (FA) S eingereicht.

1. Der erste Bescheid für 1979 über Einkommensteuer erging am 17. Mai 1982. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen verwiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 15. Juni 1982 Einspruch eingelegt.

2. Am 19. Dezember 1983 erließ das (ZFA) einen Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 1979 für die Zwischengesellschaft G, Schweiz, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird; das FA erhielt eine entsprechende Mitteilung. Danach wurden folgende Besteuerungsgrundlagen festgestellt bzw. Entscheidungen getroffen:

Maßgebende Beteiligung v.H.

7,501

Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 AStG

913.924,– DM

Steuern der Zwischengesellschaft im Sinne des § 12 AStG

12.341,– DM

Summe der Steuern nach § 12 AStG und § 13 Abs. 1 Nr. 1 b AStG

12.341,– DM

anzusetzender Hinzurechnungsbetrag (AHZB = Streitpunkt)

926.265,– DM

Dieser Feststellungsbescheid wurde nach erfolgter Klagerücknahme vom 19. Oktober 1995 bestandskräftig.

Der daraufhin ergangene zweite Bescheid über Einkommensteuer 1979 vom 13. April 1984 änderte den ursprünglichen Bescheid nach § 172 i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).

Am 18. April 1984 richtete der Kläger ein Schreiben an das FA, das von der Klägerseite als Antrag auf „schlichte Änderung” verbunden mit Einspruchseinlegung aufgefasst wird.

3. Der zweite Einkommensteuerbescheid wurde durch einen dritten Bescheid am 26. Juni 1984 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Dieser Änderungsbescheid wurde nicht angefochten.

4. Dieser dritte Bescheid wurde durch einen vierten Bescheid am 24. Mai 1988 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO lt. Bp-Bericht vom 18. Februar 1988 geändert.

Hiergegen erhob der Kläger am 30. Mai 1988 Einspruch. Dieser hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1997).

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage vom 22. Januar 1997 lässt der Kläger unter anderem im Wesentlichen Folgendes vortragen:

1. Er sei grundsätzlich der Auffassung, dass sein Schreiben vom 18. April 1984 sich auch gegen den Ansatz des Hinzurechnungsbetrages gerichtet habe. Ein Abhilfebescheid sei insoweit nicht ergangen, eine Behandlung der angesprochenen Frage erst im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1997 erfolgt und mithin noch durch die erhobene Klage angreifbar.

Wenn das Einspruchsschreiben vom 18. April 1984 sich nicht gegen den Hinzurechnungsbetrag gerichtet haben sollte, habe ein Antrag im Raum gestanden, dem bis heute nicht abgeholfen worden sei, auf den sich die Einspruchsentscheidung insoweit nicht beziehe und der somit im Einspruchsverfahren noch nicht beschieden sei.

2. Zur Frage der Rechtswirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Feststellungsbescheids des ZFA vom 19. Dezember 1983: Der Bescheid enthalte keine Feststellung zu § 7 Abs. 1 AStG. Dies führe zu seiner Unwirksamkeit. Außerdem habe dieses Fehlen hinsichtlich der Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG die Folge, dass der Inhaltsadressat nicht ausreichend gekennzeichnet sei. Auch dies führe zur Unwirksamkeit des Bescheides. Falls jedoch der Bescheid als wirksam angesehen werden sollte, sei eine Übernahme fehlender Feststellungen nach § 7 Abs. 1 AStG nicht möglich; mithin laufe der Feststellungsbescheid leer.

3. Da sich der ursprüngliche Einspruch gegen den Hinzurechnungsbetrag gerichtet habe, stelle sich die (vom Beklagten aufgeworfene) Frage des § 351 Abs. 1 AO nicht.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1979 vom 13. April 1984, zuletzt geändert am 26. Juni 1984 und 24. Mai 1988, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Janu...

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