Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuerpflicht von Geldzuwendungen zwischen Eheleuten. Wirksamkeit unrichtig adressierter Steuerbescheide. Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Zahlungen, die ein Ehegatte an den anderen ohne Rechtsanspruch oder erkennbare Gegenleistung unter der Bezeichnung „Haushaltsgeld” leistet, handelt es sich um der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendungen, wenn die Mittel angesichts vorhandener nicht unerheblicher Einkünfte beider Ehegatten für die Haushaltsführung weder benötigt noch tatsächlich verwendet worden sind.

2. Ein Unterhaltsanspruch des geringer verdienenden Ehegatten gemäß §§ 1360, 1360 a BGB ist nicht ersichtlich, wenn (auch) der höher verdienende Ehegatte aus seinen Einkünften zur gemeinsamen Lebensführung entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen beiträgt.

3. Ein Steuerbescheid, der eindeutig gegen den Steuerschuldner gerichtet ist, und diesem auch (hier durch Weiterleitung durch Verwandte) tatsächlich bekannt wird, ist nicht allein deshalb nichtig, weil die im Anschriftenfeld angegebene Adresse nicht mit dem tatsächlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen übereinstimmt.

 

Normenkette

ErbStG 1991 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1360, 1360a; AO 1977 § 122 Abs. 2, § 124 Abs. 1 S. 1, § 125 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen II R 50/03)

BFH (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen II R 50/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welchem Umfang Geldzuwendungen, die die Klägerin von ihrem Ehemann in den Jahren 1989 bis 1993 erhalten hat, der Schenkungsteuer unterliegen. Außerdem ist streitig, ob der dazu ergangene Steuerbescheid des Beklagten vom 27. August 1996 wegen falscher Adressierung nichtig ist.

Die Zuwendungen lassen sich laut Betriebsprüfungs(Bp)-Bericht vom 4. September 1995 wie folgt gliedern:

1989

1990

1991

1992

1993

47.701,– DM

36.138,– DM

38.089,– DM

57.400,– DM

80.110,– DM

261.208,– DM

Bei den Zuwendungen handelt es sich um Tilgungsleistungen für Bausparverträge der Klägerin (als Privatentnahme verbucht), um Aufwendungen für die Grundstücke R. straße und B der Klägerin (als Privatentnahme verbucht), um Überweisungen auf das Konto der Klägerin (als Privatentnahme verbucht), die als Haushaltsgeld bezeichnet wurden, von der Klägerin als Festgeld angelegt wurden und – laut Prüfungsbericht – schließlich von ihr für die Bebauung ihres Grundstücks B (Pension) verwendet wurden, sowie um unmittelbare Zuwendungen für die Bebauung dieses Grundstücks. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Einspruchsentscheidung (S. 2 f.) verwiesen.

Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann der Klägerin betreibt in H das Hotel. Die Einkünfte hieraus lagen in den Jahren 1989 bis 1993 zwischen 373.658,– DM und 498.553,– DM. In den Bilanzen wurden Privatentnahmen in folgender Höhe ausgewiesen:

1989

1990

1991

1992

1993

DM

DM

DM

DM

DM

Privatentnahmen insgesamt

345.739,94

604.283,46

605.304,79

548.549,70

636.735,80

davon allgemeine

Privatentnahmen

226.548,74

266.395,00

385.279,93

284.034,52

83.486,73

Als Privatentnahme wurde auch der Eigenverbrauch durch die Privatnutzung von Räumen, Pkw, Telefon sowie die Entnahme von Lebensmitteln und Getränken versteuert.

Die Klägerin bezog als Angestellte ihres Ehemannes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Bruttolohn im maßgeblichen Zeitraum lag zwischen 61.060,– DM und 90.759,– DM. Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (B und R. straße) waren 1989 bis 1991 negativ, ab 1992 positiv. Weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahre 1993 (W. weg) waren negativ. Das vermögensteuerliche Gesamtvermögen betrug zum 1. Januar 1986 ./. 13.099,– DM, zum 1. Januar 1989 ./. 665.673,– DM.

Durch Schenkungsteuerbescheid vom 27. August 1996 setzte der Beklagte nach vorausgegangenem Schriftwechsel die Schenkungsteuer nach dem Ergebnis des Prüfungsberichts vom 4. September 1995 unter Einbeziehung unstreitiger Vorschenkungen in Höhe von 1.005.242,– DM auf 46.344,– DM fest. Die Zuwendung des oben genannten Betrages von 261.208,– DM im Jahre 1992 wurde dabei nur mit dem anteiligen Einheitswert von 24.541,– DM erfasst (Grundstücksschenkung). Im Anschriftenfeld des Bescheids ist die für die Klägerin nicht zutreffende Adresse M. weg, K angegeben, wo die Schwägerin der Klägerin, Frau H. G., wohnte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Auszug des Bp-Berichts vom 4. September 1995 und den Steuerbescheid verwiesen.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin zunächst geltend, die streitigen Zuwendungen seien keine steuerpflichtigen Schenkungen. Es handle sich um den Einsatz von Mitteln, die die Eheleute im Rahmen ihrer ehelichen Erwerbsgemeinschaft erwirtschafteten und im Rahmen ihrer Aktivitäten einsetzten. Die Zahlungen vom betrieblichen Konto des Ehemannes auf das Baukonto der Klägerin zur Errichtung der Pension B seien aus Gründen der Liquid...

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