Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrte die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten (WK), und zwar für … Tage á 3,00 DM wegen mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von seiner Wohnung (insgesamt … DM).

Das Finanzamt (FA) wies den Einspruch mit der Begründung zurück, diese Aufwendungen gehörten zu den nach § 12 Nr. 1 EinkommensteuergesetzEStG – nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. Dieses Abzugsverbot gelte lediglich nicht für Verpflegungsmehraufwendungen, die z.B. als Reisekosten (Abschn. 37 Abs. 1 Satz 1 Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 1990) oder wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlaßt seien Die berufsbedingt arbeitstäglich mehr als zwölfstündige Abwesenheit von der Wohnung falle nicht mehr darunter (Abschn. 33 Abs. 2 Ziff. 4 Satz 3 LStR 1990).

Im Klageverfahren beriefen sich die Kläger (Kl) auf die BFH-Urteile vom 30.3.1979 (VI R 123/76 Bundessteuerblatt II – BStBl – 1979, 498) und vom 19.2.1982 (VI R 61/79 BStBl II 1983, 466), wonach die geltend gemachten Aufwendungen als WK anzuerkennen seien. Davon sei auch die Finanzverwaltung in der Vergangenheit ausgegangen. In den LStR 1990 habe die Finanzverwaltung die geltend gemachten Aufwendungen aus wohl rein fiskalischen Gründen nicht mehr als WK angeführt. Dazu sei sie nicht berechtigt gewesen. Denn insoweit hätte weder der BFH seine Auffassung geändert noch hätten sich bessere oder neuere Erkenntnisse ergeben.

Die Kl beantragen,

Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von … DM als weitere WK zu berücksichtigen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA meint, die Kl könnten sich auf den im Zuge der Steuerreform 1990 ersatzlos abgeschafften Abschn. 22 Abs. 4 LStR 1987 nicht mehr berufen. Die LStR 1990 hätten die Vereinfachung des. Pauschbetragsverfahrens erstrebt, in dem ein Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen lediglich noch bei Dienstreisen im In- und Ausland, bei Dienstgängen, bei Fahrtätigkeit und bei Einsatzwechseltätigkeit vorgesehen worden sei.

Der BFH habe im Urteil vom 30.3.1979 a.a.O. den von der Verwaltung festgesetzten Durchschnittssatz (damals 2,50 DM täglich) als Schätzung anerkannt, da es im Einzel fall ungewiss sein könne, ob ein dienstlich veranlaßter Verpflegungsmehraufwand tatsächlich anfalle und wie hoch er sei. Das BFH-Urteil beziehe sich aber auch auf die allgemeine Lebenserfahrung, nach der bei ständiger oder überwiegender mehr als zwölfstündiger Abwesenheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß eher kein Verpflegungsmehraufwand entstehe. Denn wegen Gewöhnung an die längere Arbeitszeit benötige der Arbeitnehmer oftmals weniger Stärkungs- oder Erfrischungsmittel oder er könne sich auf die Möglichkeit einer weiteren Mahlzeit außer Haus durch das Erkunden einer preiswerten Gaststätte finanziell besser einstellen. Damit sei auch im Streitfall ungewiß, ob ein beruflich veranlaßter Verpflegungsmehraufwand tatsächlich entstanden sei und wie hoch dieser gewesen sei.

Das FA hat am … einen aus nicht im Streit befindlichen Gründen geänderten Einkommensteuer-Bescheid erlassen, den der Kl-Vertr. gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 FGO.).

 

Entscheidungsgründe

Die von den Kl geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wegen arbeitsbedingter arbeitstäglich mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von der Wohnung sind nicht als WK gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Ihrem Abzug steht § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen.

Gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen – Stpfl – mit sich bringt, nicht als WK gem. § 9 EStG (und auch nicht als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG) abziehbar, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Stpfl erfolgen. Derartige Aufwendungen sind in ihrer Gesamtheit vom WK- (bzw. Betriebsausgaben-) Abzug ausgeschlossen, es sei denn, daß die Förderung des Berufs bei weitem überwiegt oder daß ein objektiver, zuverlässiger, leicht feststellbarer und nachprüfbarer Maßstab für die Aufteilung gegeben ist (BFH-Beschlüsse vom 19.10.1970 GrS 2/70 und GrS 3/70, BStBl II 1971, 17 und 21).

Die geltend gemachten Aufwendungen des Kl unterliegen diesem gesetzlichen Aufteilungs- und Abzugsverbot. Denn sie sind in ihrer Gesamtheit weder ausschließlich noch weit überwiegend durch den Beruf des Kl veranlaßt. Dies ist nur bei Geschäfts- (bzw. Dienst-) reisen der Fall oder wenn sonst Umstände dargelegt werden, die eine zutreffende Schätzung betrieblich (bzw. beruflich) veranlaßter Verpflegungsmehraufwendungen ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 18.9.1991 XI R 34/90 BStBl II 1992, 90 m.w.Nw.). Für die Ermittlung der Höhe der vom Kl als berufli...

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