Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Übernahmegewinns, insbesondere hinsichtlich des Ansatzes des Geschäftswerts bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nach § 3 Abs. 1 UmwStG 1977. Erhöhung des Übernahmegewinns um den selbstgeschaffenen Geschäftswerts bei wegen Abfindungszahlungen an ausgeschiedende Gesellschafter bereits teilweise aktivierten Geschäftswerts. Gewerbesteuer-Meßbetrag 1989

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist aufgrund der beim Ausscheiden von atypisch stillen Gesellschaftern gezahlten Abfindungen bereits ein Teil des Geschäftswerts aktiviert, sind bei der Umwandlung der Kapitalgesellschaft nach § 3 Abs. 1 UmwStG 1977 die im Geschäftswert der Kapitalgesellschaft enthaltenen stillen Reserven vollständig aufzudecken und mit dem Teilwert anzusetzen.

2. Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob an der von der Rechtsprechung des BFH zum Geschäftswert vertretenen Einheitstheorie nach der Anerkennung des Geschäftswerts als abnutzbares Wirtschaftsgut durch § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986 festzuhalten ist.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2; UmwStG 1977 §§ 3, 5 Abs. 5; EStG § 7 Abs. 1 S. 3; GewStG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen III R 45/98)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Bei der Gewerbesteuer- (GewSt-)Veranlagung 1989 ist die Höhe des aus der Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen gemäß § 18 i.V.m. §§ 3 ff. Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 1977 zu ermittelnden Übernahmegewinnes streitig. Insbesondere ist streitig, ob dabei die im Geschäftswelt: der GmbH enthaltenen stillen Reserven gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind.

Der im Jahr 1916 geborene Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der Z. GmbH (im folgenden Z.-GmbH) mit Sitz in G., die zum 02. Januar 1989 nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) 1969 in ein vom Kläger fortgeführtes Einzelunternehmen umgewandelt wurde. An dieser im Dezember 1972 gegründeten GmbH mit einem Stammkapital von zunächst 20.000,– DM waren der Kläger mit 16.000,– DM (= 80 %) und die im Jahr 1954 geborene Tochter des Klägers mit 4.000,– DM (= 20 %) beteiligt. Der Kläger wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt und vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB–) befreit. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 21. Oktober 1985 wurde das Stammkapital auf 50.000,– DM erhöht, an dem nunmehr der Kläger mit 40.000,– DM (= 80 %) und seine Tochter mit 10.000,– DM (= 20 %) beteiligt waren.

Die GmbH fungierte zunächst als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ohne Einlage der ebenfalls im Dezember 1972 gegründeten … GmbH & Co. KG (im folgenden Z.-KG), die in einem von der Ehefrau des Klägers gemieteten Gebäude (gemietet Nutzfläche 146,11 qm) in G., … ein Unternehmen betrieb, das die Bewachung von Grundstücken und Gebäuden sowie die Durchführung und Sicherung von Geld- und Wertsachentransporten und sonstige Dienstleistungen im Bewachungsgewerbe zum Gegenstand hatte. Auftraggeber waren u. a. die Bundeswehr (Bewachung von Kasernen) und die Bundesbahn (Sicherungspostendienst für Arbeitskolonnen). An der Z.-KG mit einem Kommanditkapital von 100.000,– DM waren zunächst der Kläger mit einer Einlage von 80.000,– DM und seine Tochter mit einer Einlage von 20.000,– DM als Kommanditisten beteiligt. Hiervon übertrug die Tochter mit Schenkungsvertrag vom 05. November 1985 einen Anteil von 15.000,– DM auf ihren Ehemann. Wenige Wochen später schieden beide mit Wirkung zum 31. Dezember 1985 (24.00 Uhr) als Kommanditisten aus der Z.-KG aus gegen Einräumung atypisch stiller Beteiligungen an der KG in Höhe ihrer bisherigen Kommanditanteile von 5.000,– DM (Tochter) und 15.000,– DM (Ehemann der Tochter).

Ebenfalls mit Wirkung zum 31. Dezember 1985 24.00 Uhr verkaufte die Tochter des Klägers mit notarieller Urkunde vom 27. Dezember 1985 ihren Anteil an der Z.-GmbH in Höhe von 10.000,– DM zum Preis von 20.000,– DM an den Kläger, der dadurch Alleingesellschafter der Z.-GmbH wurde. Gleichzeitig wurde zwischen der Z.-GmbH und der Tochter des Klägers einerseits sowie ihrem Ehemann andererseits jeweils eine weitere atypisch stille Gesellschaft vereinbart mit einer Beteiligung der Tochter in Höhe von 5.000,– DM und einer Beteiligung ihres Ehemannes in Höhe von 15.000,– DM. Am Gewinn und Verlust der GmbH sollte die Tochter mit 6 % und ihr Ehemann mit 19 % beteiligt sein. Die Dauer der stillen Gesellschaften war auf unbestimmte Zeit vereinbart mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluß eines jeden Kalenderjahres. Für den Fall des Ausscheidens der stillen Gesellschafter war in § 11 der betreffenden Gesellschaftsverträge bestimmt, daß die GmbH eine Abfindungsbilanz aufzustellen hat, „in die alle Vermögensgegenstände mit dem wirklichen Wert insbesondere auch stille Reserven und der Geschäftswert abgestellt auf den Auseinandersetzungszeitpunkt einzusetzen sind.” Von dem realen Wert des...

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