rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Geringfügigkeitsgrenze bei der Besteuerung der Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Privatfahrten mit einem dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw sind auch dann als Entnahme zu versteuern, wenn sich der Anteil der Privatnutzung auf lediglich 5,07 % der Gesamtnutzung beläuft.

2. Bei der Einkommensbesteuerung von Privatfahrten mit dem dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw besteht keine Geringfügigkeitsgrenze.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1, 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) ist als Steuerberaterin freiberuflich tätig. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). In ihrem Betriebsvermögen hat sie einen Porsche Carrera aktiviert, welchen sie am 11. März 2011 für 41.042,01 EUR angeschafft hatte. Im Streitjahr machte sie für dieses Fahrzeug Betriebsausgaben (netto) wie folgt geltend:

Kraftfahrzeugsteuer

300,00 EUR

Versicherung

2.446,56 EUR

Betriebskosten

1.314,42 EUR

Sonstige Kosten

443,78 EUR

Absetzung für Abnutzung (AfA)

9.121,00 EUR

Summe

13.625,76 EUR

Den privaten Nutzungsanteil ermittelte die Klin mittels Fahrtenbuch. Er beträgt unstreitig 5,07 %.

In ihrer am 20. Oktober 2014 beim Beklagten (Bekl) eingereichten Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr 2013 erklärte sie einen Gewinn in Höhe von xxx.xxx,xx EUR. Eine Entnahme für die private Kfz-Nutzung erklärte sie nicht und legte zur Begründung u.a. einen Auszug des Artikels „Pkw-Nutzung im Steuerlexikon/smartsteuer.de” vor, in welchem es heißt:

„Beträgt die private Pkw-Nutzung z.B. 5 %, ist die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung. Die auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen sind aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Umsatzsteuerrechtlich stellt die 5 %ige private Nutzung eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dar, auf deren Ansatz nicht verzichtet werden kann. Umsatzsteuerrechtlich ist der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug um 5 % zu korrigieren.”

Im ESt-Bescheid 2013 vom 16. März 2015 erhöhte der Bekl den Gewinn um den Ansatz einer privaten Kfz-Nutzung wie folgt:

13.625,76 EUR × 5,34% = 727,61 EUR

Umsatzsteuer: 10.879,20 EUR × 5,34% = 580,95 EUR, davon 19% = 110,38 EUR.

Im Rahmen des sich daran anschließenden Einspruchsverfahrens erließ der Bekl am 5. Mai 2015 einen Änderungsbescheid, in welchem er u.a. der privaten Kfz-Nutzung nur noch einen Nutzungsanteil von 5,07% zugrunde legte. Die Aufwendungen für das Fahrzeug setzte er wie folgt an:

Kraftfahrzeugsteuer

300,00 EUR

Versicherung

2.446,56 EUR

Reparaturkosten

1.269,99 EUR

Laufende Betriebskosten

1.314,42 EUR

Sonstige Kosten

443,78 EUR

Absetzung für Abnutzung (AfA)

9.121,00 EUR

Summe

13.625,76 EUR

Der vom Bekl ermittelte private Nutzungsanteil betrug 872,25 EUR (14.895,75 EUR × 5,07% zzgl. 12.149,19 ERUR × 5,07% × 19%).

In seiner Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2015 wies der Bekl den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage begehrt die Klin die Herabsetzung des Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit um 872,25 EUR. Sie trägt zur Begründung vor, der private Nutzungsanteil habe im Streitjahr 5,07% betragen. Dies stelle ihrer Meinung nach eine nur untergeordnete private Mitbenutzung dar. In derartigen Fällen habe aber der Ansatz eines privaten Nutzungsanteils zu unterbleiben. Denn im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 (GrS 1/09, Bundessteuerblatt –BStBl– II 2010, 672) werde ausgeführt, dass eine unbedeutende private Mitveranlassung einem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegenstehe. Dieser Auffassung habe sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen. Denn im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2010 (BStBl I 2010, 614) werde geregelt, dass bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung (≪ 10 %) die Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar seien. Aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung sei der Bekl an diese Anweisung gebunden. Der Bekl habe bisher keinen triftigen Grund genannt, welcher ihn zu einer Abweichung von dieser Weisung veranlassen dürfte. Vielmehr sei die Verwaltung im Rahmen des Gleichheitssatzes verpflichtet, diese Regelung in allen Fällen anzuwenden.

Sie, die Klin, empfinde es als Ungleichbehandlung, wenn die Finanzverwaltung bei „üblich gemischt veranlassten Aufwendungen” bei einem privaten Nutzungsanteil von bis zu 10% einen kompletten Betriebsausgabenabzug zulasse, beim gemischt genutzten PKW hingegen nicht. Der Bekl könne nicht damit argumentieren, dass beim Fahrzeug ein objektiv feststellbarer Maßstab vorliege, denn das oben zitierte BMF-Schreiben verlange immer eine Aufteilung nach objektiven Kriterien. Denn ohne einen nachgewiesenen Prozentsatz ist die Anwendung des BMF-Schreibens ausgeschlossen.

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