rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung des verbilligten Bezugs von Aktienoptionen eines leitenden Angestellten nach DBA-USA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Besteueurung des geldwerten Vorteils aus dem verbilligten Erwerb von Aktienoptionen ist hinsichtlich der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 DBA-USA nicht darauf abzustellen, wo der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts ansässig war. Abzustellen ist allein darauf, wo er in dem Zeitraum zwischen der Gewährung der Option und dem Zeitpunkt der erstmalig möglichen Ausübung des Optionsrechts ansässig war, da der geldwerte Vorteil, ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr, anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen ist.

2. Auch Vorteilsanteile bzgl. der Zeiten, während derer der Kläger in Deutschland auf Dienstreise war, sind gem. Art. 15 Abs. 2 DBA-USA von der inländischen Besteuerung freizustellen.

3. Die Vorteilsanteile bzgl. der Zeiten, während derer der Steuerpflichtige in Drittländern auf Dienstreise war, sind gem. Art. 21 DBA-USA von der inländischen Besteuerung freizustellen.

4. Bei der subject-to-tax-Klausel des Art. Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang, sondern darauf, dass die Gewinne oder Einkünfte überhaupt von der US-amerikanischen Besteuerung erfasst werden.

5. Die Voraussetzungen für einen Besteuerungsrückfall nach § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG liegen nicht vor, wenn die Vorteilsanteile des Klägers in den USA aufgrund der beschränkten Steuerpflicht besteuert werden.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 8, 11 Abs. 1 S. 1; DBA USA Art. 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Art. 23 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, 2a, Art. 21

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.03.2016; Aktenzeichen I R 79/14)

BFH (Beschluss vom 09.03.2016; Aktenzeichen I R 79/14)

 

Tenor

Der Bescheid über Einkommensteuer für 2007 vom 28. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2013 wird dahingehend abgeändert, dass ein Betrag in Höhe von 321.348 EUR nicht mehr bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers berücksichtigt, sondern dem Progressionsvorbehalt unterworfen wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Stock-Option-Plans die Besteuerung derjenigen Zeiträume, in denen Dienstreisen außerhalb des Beschäftigungsstaates durchgeführt wurden.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog von der im Inland ansässigen X-AG, für die er schon die Jahre zuvor tätig gewesen war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 1. April 2002 wurden dem Kläger (nicht handelbare) Stock Options gewährt, die zur Hälfte erstmals am 1. April 2004 und darüber hinaus erstmals am 1. April 2005 ausgeübt werden konnten. Der Kläger übte sein Recht am 12. April 2007 aus und bezog hieraus Einkünfte in Höhe von 759.895,20 EUR:

Kurs gemäß § 19a EStG

… EUR

– Ausübungspreis

… EUR

… EUR * Stückzahl

… = 384.300,00 EUR

Ausübungspreis

… EUR

–Referenzpreis

… EUR

… EUR *

… = 386.550,00 EUR

– Bankgebühren

- 10.954,80 EUR

759.895,20 EUR

Zum 1. April 2004 bzw. 2005 betrug der Kurs gemäß § 19a EStG … EUR (2004) bzw. … EUR (2005). Beide Tranchen befanden sich erstmals nach Vesting am 16. Februar 2007 im Geld (Kurs gemäß § 19a EStG: … EUR).

Am 1. April 2004 wurden dem Kläger weitere (nicht handelbare) Stock Options gewährt, die er erstmals zum 1. April 2006 ausüben konnte. Der Kläger übte sein Recht am 12. April 2007 aus und erzielte hieraus Einkünfte in Höhe von 517.144,32 EUR:

Kurs gemäß § 19a EStG

… EUR

– Ausübungspreis

… EUR

… EUR * Stückzahl

… = 362.780,00 EUR

Ausübungspreis

… EUR

–Referenzpreis

… EUR

… EUR *

… = 159.720,00 EUR

– Bankgebühren

- 5.355,68 EUR

517.144,32 EUR

Zum 1. April 2006 betrug der Kurs gemäß § 19a EStG … EUR.

Im Rahmen eines im Anstellungsvertrag des Klägers vereinbarten Drei-Jahres-Leistungsplanes wurden ihm, bezogen auf den Zeitraum 2004 bis 2006, Phantomaktien gewährt. Diesbezüglich erhielt der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 15. April 2005 Anfang Juli 2007 86.540 US-$ und für den Zeitraum vom 16. April 2005 bis 31. Dezember 2006 mit der Gehaltsabrechnung Juni 2007 einen Betrag von 87.000 EUR ausbezahlt.

Von Juni 2001 bis zum 15. April 2005 war der Kläger als President bei der Y USA, einer Tochtergesellschaft einer Sparte der X-AG in Nordamerika, angestellt. Während dieses Zeitraums hatten die Kläger ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und diesen in die USA verlagert. Das Gehalt des Klägers trug und bezahlte der amerikanische Arbeitgeber. Ab Mai 2005 war der Kläger wieder im Inland tätig, seit August 2005 auch dessen Familie ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge