Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos bei einem Regiebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 27 Abs. 1 und 7 KStG ist – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – dahingehend auszulegen, dass an den BgA vor dem Systemwechsel am 01.01.2001 geleistete Einlagen, auch soweit sie aus dem Ausgleich von Verlusten durch die Gemeinde resultieren, im Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2001 zu erfassen sind.

 

Normenkette

KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 20 Abs. 1 Nr. 10b S. 1; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 27 Abs. 2; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 27 Abs. 7; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 30 Abs. 2 Nr. 4; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 34 Abs. 1; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 34 Abs. 4; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 36 Abs. 7; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 39 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen I R 68-70/06)

BFH (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen I R 69/06)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2001 vom 04. April 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2003 wird geändert. Das steuerliche Einlagekonto wird zum 31. Dezember 2001 mit… DM (… EUR) festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 16 %, der Beklagte 84 %.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Betragen die zu erstattenden Kosten mehr als 1.500,00 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vorläufig vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Betragen die der Klägerin zu erstattenden Kosten nicht mehr als 1.500,00 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes – StSenkG – vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2000, 1433), geändert durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) – KStG n.F. – Einlagen, welche die Trägerkörperschaft wegen eines Verlustes des Betriebs gewerblicher Art – BgA – ohne eigene Rechtspersönlichkeit geleistet hat, zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, welche den BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit „Hallenbad” unterhält. Der Betrieb wird als Regiebetrieb geführt. Als Gewinnermittlungszeitraum legte die Klägerin für diesen BgA stets das Kalenderjahr zu Grunde. Die Gewinne und Verluste ermittelte die Klägerin einschließlich des Wirtschaftsjahrs 1990 im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung; die von dem BgA in den Jahren 1986 bis 1990 erlittenen Verluste in Höhe eines Gesamtbetrags von… fanden im Rahmen der Haushaltsstelle „Hallenbad” jeweils Eingang in die entsprechenden Haushaltsrechnungen der Klägerin (vgl. zu Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und Haushaltsrechnungen Anlageordner zur Finanzgerichtsakte). Zum Wirtschaftsjahr 1991 wechselte die Klägerin für diesen BgA zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. In den Jahren 1991 bis 1997 erzielte der BgA jeweils Verluste. Nach den Sitzungsvorlagen zu den jeweiligen Gemeinderatsbeschlüssen waren die Verluste im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzip durch den Gemeindehaushalt abgedeckt. Ausweislich der betreffenden Jahresabschlüsse wurden die Verluste (Gesamtbetrag 1991 bis 1997: …) stets im Folgejahr durch die Gemeinde ausgeglichen; der Ausgleich erfolgte jeweils im Wege der entsprechenden Verminderung der gegenüber der Gemeinde zu Buche stehenden Verbindlichkeiten im Rahmen der Berechnung der so genannten „Ist-Mehrausgabe” (vgl. zu den Jahresabschlüssen 1991 bis 1997 und Sitzungsvorlagen Anlageordner zur Finanzgerichtsakte).

In den Jahren 1991 und 1992 legte die Klägerin auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinderats vom 12. November 1990 Aktien der A-AG in den BgA ein; zugleich bildete sie ein Eigenkapital „aus eigenen Mitteln” in Höhe von… DM und allgemeine Rücklagen in Höhe von … DM (Stand 31. Dezember 1992). Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die von der Klägerin vorgelegten Jahresabschlüsse für 1991 und 1992 und den Beschluss des Gemeinderats vom 12. November 1990 verwiesen (vgl. Anlageordner zur Gerichtsakte).

Im Wirtschaftsjahr 1998 erwirtschaftete der BgA einen Verlust in Höhe von… DM. Dieser Verlust wurde ausweislich der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1998 „durch Eigenkapitalentnahme durch die Stadt” ausgeglichen. Um diesen Betrag verringerte sich zugleich das bis dahin...

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