Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos bei einem Eigenbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 27 Abs. 1 und 7 KStG ist – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – dahingehend auszulegen, dass an den BgA vor dem Systemwechsel am 01.01.2001 geleistete Einlagen, auch soweit sie aus dem Ausgleich von Verlusten durch die Gemeinde resultieren, im Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2001 zu erfassen sind.

 

Normenkette

KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 20 Abs. 1 Nr. 10b S. 1; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 27 Abs. 2; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 27 Abs. 7; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 30 Abs. 2 Nr. 4; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 34 Abs. 1; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 34 Abs. 4; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 36 Abs. 7; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 39 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen I R 68-70/06)

BFH (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen I R 68/06)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2001 vom 03. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2003 wird geändert. Das steuerliche Einlagekonto wird zum 31. Dezember 2001 mit… DM (… EUR) festgestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Betragen die der Klägerin zu erstattenden Kosten mehr als 1.500,00 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vorläufig vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Betragen die der Klägerin zu erstattenden Kosten nicht mehr als 1.500,00 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2, 7 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes – StSenkG – vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2000, 1433), geändert durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) – KStG n.F. – Einlagen, welche die Trägerkörperschaft wegen eines Verlustes des Betriebs gewerblicher Art – BgA – ohne eigene Rechtspersönlichkeit geleistet hat, zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, welche den BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit „Wasserversorgung” unterhält. Bis 31. Dezember 1987 wurde dieser Betrieb als Regiebetrieb geführt. Am 05. Juni 1987 beschloss der Gemeinderat der Klägerin am 13. September 1993, den Wasserversorgungsbetrieb künftig als Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Baden-Württemberg vom 08. Januar 1992, Gesetzblatt für Baden-Württemberg – GBl – 1992, 22 – EigBG –, ergänzt durch die Eigenbetriebsverordnung Baden-Württemberg vom 07. Dezember 1992, GBl 1992, 776, – EigBVO – zu führen. Gleichwohl wurde zunächst keine Betriebssatzung und dementsprechend auch kein Stammkapital für den Eigenbetrieb festgelegt. Die Zuführungen zum in der Bilanz des BgA als „Kapital aus eigenen Mitteln” bzw. „Stammkapital” (1993) bezeichneten Eigenkapital betrugen im Zeitraum ab 1977 bis 1993 unstreitig insgesamt … DM.

Erst am 11. Januar 1994 beschloss der Gemeinderat eine zum 15. Juli 1994 in Kraft getretene Betriebssatzung, welche ein Stammkapital in Höhe von… DM festlegte (§ 2 der Betriebssatzung, vgl. Anlageordner zur Finanzgerichtsakte). Der Differenzbetrag in Höhe von… DM zu dem bis dahin in der Bilanz als „Kapital aus eigenen Mitteln” bzw. „Stammkapital” ausgewiesenen Betrag (… DM) wurde im Jahr 1994 den Rücklagen zugeführt. Mit Beschluss vom 30. November 1994 setzte der Gemeinderat der Klägerin das in der Betriebssatzung festgelegte Stammkapital auf… DM herab; der Minderungsbetrag in Höhe von … DM wurde im Jahr 1995 den Rücklagen zugeführt. Zum 31. Dezember 2000 wies die Bilanz des BgA ein Stammkapital in Höhe von… DM, allgemeine Rücklagen in Höhe von … DM und Gewinnrücklagen (einschließlich Gewinn des Jahres 2000) in Höhe von … DM aus. Am 14. November 2001 beschloss der Gemeinderat, das Stammkapital ab 01. Januar 2002 auf… EUR festzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Jahresabschlüsse sowie die Beschlüsse des Gemeinderats der Klägerin verwiesen (vgl. Anlageordner zur Gerichtsakte).

Die Gewinne und Verluste ermittelt die Klägerin für ihren BgA „Wasserversorgung” stets im Wege des Betriebsvermögensvergleichs; das Wirtschaftsjahr entspricht dabei dem Kalenderjahr. In den Jahren 1977 bis einschließlich 2000 glich die Klägerin entstandene Verluste in Höhe eines Betrags von insgesamt … DM aus. Ausweis...

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