Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerjahresausgleich 1985

 

Tenor

1. Der geänderte Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1985 vom 5. Februar 1987 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 1987 werden dahingehend abgeändert, daß der Kläger von der Lohnsteuer freigestellt wird, soweit die Summe der einbehaltenen Lohnsteuer-Abzugsbeträge in Höhe von DM … die Jahreslohnsteuer in Höhe von DM … übersteigen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) im Verfahren auf Lohnsteuer-Jahresausgleich (LStJA) 1985 die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Erlangung des Führerscheins der Ausbildungsklasse 2 als Werbungskosten (WK) nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beanspruchen kann.

Der Kl, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, lebt seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Am 26. Februar 1970 erteilte ihm das Landratsamt … die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Im Jahre 1985 war er in … bei der …, einem … beschäftigt. Zu seinem dortigen Aufgabenkreis gehörte auch das Fahren von Gabelstaplern und Kleinlastwagen. In seinem dem Beklagten (Bekl) am 25. Juli 1986 vorgelegten Antrag auf LStJA 1985 machte er u. a. Fortbildungsaufwendungen bei der Fahrschule … in … in Höhe von DM … als WK geltend. Zum Nachweis dieser Aufwendungen legte er vier Quittungen vom 6. Mai 1985, 9. Mai 1985, 4. Oktober 1985 und 13. Dezember 1985 vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Die geltend gemachten Fahrschulaufwendungen wurden vom Bekl im Bescheid über LStJA 1985 vom 28. August 1986 nicht berücksichtigt mit der Begründung, nach den Rechnungen sei vom Kl der Führerschein der Klasse 3 gemacht worden.

Hiergegen wurde vom Kl form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Unter Vorlage eines Führerscheins (Modell der europäischen Gemeinschaften) machte der Kl geltend, er habe den Führerschein Klasse 2 erworben. An seinem Arbeitsplatz habe er seit Jahren mit säurehaltigen Gasen zu tun gehabt und dort Gabelstapler und Kleinlastwagen gefahren. Durch den Erwerb der Führerscheinklasse 2 habe er Aussicht gehabt, nur noch als Fahrer eingesetzt zu werden. Aus diesem Grunde habe er den Führerschein erworben. Auch aus der Mahnung der Fahrschule vom 12. September 1986, die von ihm vorgelegt wurde, ergebe sich, daß hier eine Rechnung für die „Ausbildungsklasse 2” gemacht worden sei. Mit Schreiben vom 17. März 1987 wurde dem Kl vom Bekl aufgegeben, statt der Mahnung eine Originalrechnung sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, wonach er nach Erlangung dieses Führerscheins die Aussicht gehabt habe, als Kraftfahrer eingesetzt zu werden. Daraufhin wurde vom Kl vorgebracht, bei der Fahrschule habe der Besitzer gewechselt, weshalb es offenkundig Unstimmigkeiten in der Buchhaltung gegeben habe. Obwohl er damals den Führerschein bereits komplett bezahlt habe, sei ihm vom neuen Inhaber nochmals eine Schlußrechnung gestellt worden, weshalb es zu einem Rechtsstreit mit der Fahrschule gekommen sei.

Auf Anfrage des Bekl vom 30. März 1987 machte der Inhaber der Fahrschule schriftlich u. a. folgende Angaben:

Der Kl habe die Ausbildung zur Führerscheinklasse 2 im Jahre 1985 begonnen und nach längerer Unterbrechung 1986 beendet.

Die Gesamtkosten der Ausbildung in Höhe von DM … sei vom Kl in Höhe von DM … bezahlt worden.

Die Schlußrechnung sei am 6. Juni 1986 und die erste Mahnung über DM … am 12. Dezember 1986 erstellt worden.

Es sei richtig, daß der Kl nach dem Quittungsbeleg vom 13. Dezember 1985 einen Betrag in Höhe von DM … aufgrund einer Rechnung vom 17. Oktober 1985 für einen Kurs der Ausbildungsklasse 3 entrichtet habe.

Der Kl sei bereits vor Beginn der Ausbildung im Besitz des Führerscheins der Klasse 3 gewesen. Er habe aber bereits bei dieser Klasse Schwierigkeiten wegen fehlender Fahrpraxis gehabt, weshalb das Landratsamt ihm zur Auflage gemacht habe, zuerst eine Fahrprobe für die Klasse 3 zu absolvieren, bevor er den Führerschein der Klasse 2 habe machen können.

Mit Schreiben vom 21. Mai 1987 forderte der Bekl den Kl über dessen … auf, einen Nachweis für die ausschließliche berufliche Veranlassung der Aufwendungen für den Führerschein der Klasse 2 zu erbringen und kündigte für den Fall der Erbringung eines solchen Nachweises die Berücksichtigung von Fahrschulaufwendungen in Höhe von DM … als WK an.

Mit Entscheidung vom 23. Juli 1987 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Zurückweisung stützte der Bekl darauf, die geltend gemachte theoretische Möglichkeit, bei seinem Arbeitgeber als Kraftfahrer eingesetzt zu werden, reiche für die Rechtfertigung eines WK-Abzugs nicht aus, zumal der Kl den mehrfach verlangten Nachweis der beruflichen Veranlassung in Form de...

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