Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.1999; Aktenzeichen II R 40/96)

BFH (Urteil vom 19.08.1998; Aktenzeichen I R 92/95)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bildung von Pensionsrückstellungen.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG), die sich mit der Herstellung von Pumpen, Maschinen und Maschinenteilen befaßt und in den Streit jähren ca. 1000 bis 1100 Arbeitnehmer beschäftigte.

Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung (G-Vereinbarung) vom 06. Dezember 1982 nahm die Klägerin eine Neuordnung der Altersversorgung ihrer Mitarbeiter vor. Diese G-Vereinbarung – in der Fassung bis 29. Dezember 1987 – enthielt u.a. folgende Bestimmungen:

§ 1 Abs. 1 – Gewährt werden: Altersrenten, vorgezogene Altersrenten, Invalidenrenten, Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten und einmalige Unterstützungen in Notfällen.

§ 1 Abs. 2 – Die Versorgungsleistungen werden nach Maßgabe des § 15 von der Firma finanziert und vom Versorgungs- und Unterstützungsverein … e.V.

(U-Verein) erbracht …

§ 15 – Finanzierung

A Unmittelbare Pensionsverpflichtung der Firma:

  1. Die Firma räumt auf folgende Rentenleistungen einen unmittelbaren Rechtsanspruch ein:

    • Invalidenrente, soweit sie auf die Zeit bis zur Altersgrenze (63 Männer/60 Frauen) entfallen,
    • lebenslange Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten bei Aktiventod,
    • lebenslange Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten bei Tod als Invalidenrentner in der Zeit bis zur Altersgrenze.
  2. Die im vorstehenden Absatz 1. eingegangenen Pensionsverpflichtungen der Firma werden jedoch nach Eintritt des Versorgungsfalles aufgehoben und auf den U-Verein übertragen.

B Der U-Verein gewährt:

  1. – Altersrenten,

    – Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, soweit sie durch den Tod eines Empfängers von Altersrente ausgelöst werden.

  2. – Nach Maßgabe von § 15 A Abs. 2 nach Eintritt des Versorgungsfalles die jeweiligen Invaliden- bzw. Witwen-, Witwer- und Waisenrente bei Aktiventod und Tod als Invalidenrentner sowie
  3. – einmalige Unterstützung in besonderen Notfällen gem. § 18.
  4. – Die Zahlung der Renten erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel des Vereins.

    Jeder Leistungsempfänger hat bei Beginn der Zahlung folgende schriftliche Erklärung abzugeben:

    „Es ist mir bekannt, daß alle Leistungen aus der Unterstützungskasse für die Betriebsangehörigen der Firma … freiwillig gewährt werden. Auch durch wiederholte und regelmäßig laufende Leistungen entsteht weder ein Anspruch gegen den Verein noch gegen die Firma. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden.”

Stellung und Aufgaben des U-Vereins ergeben sich aus der Satzung vom 24. Oktober 1967 unter Berücksichtigung der bis zum 09. Mai 1979 beschlossenen Änderungen.

Danach besteht der Vereinszweck ausschließlich darin, Betriebsangehörigen der Klägerin sowie ehemaligen Betriebsangehörigen und deren Familienmitgliedern im Alter und in Notfällen nach Maßgabe dieser Satzung laufende oder einmalige Unterstützungen zu gewähren (§ 2).

Die Einkünfte des U-Vereins bestehen aus

  1. Erträgen des Vereinsvermögens,
  2. freiwilligen Zuwendungen der Firma,
  3. freiwilligen Zuwendungen von Dritten.

Der U-Verein erwirbt keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Firmenzuwendungen, auch wenn diese eine längere Zeit hindurch regelmäßig gemacht werden. Die Firma kann die freiwillig geleisteten Zuwendungen nicht zurückfordern (vgl. § 8). § 11 der Satzung bestimmt, daß die Leistungsempfänger weder bei einmaligen noch bei wiederholten oder regelmäßigen Leistungen des U-Vereins einen Rechtsanspruch auf Leistungen irgendwelcher Art und Höhe haben. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig mit der Möglichkeit des Widerrufes. Bei Zahlungen von betrieblichen Renten sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zu beachten.

Für die unter § 15 A Abs. 1 der G-Vereinbarung benannten Ansprüche bildete die Klägerin. Pensionsrückstellungen, die der Beklagte (Finanzamt –FA–) in den ursprünglichen, unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung –AO–) ergangenen, Bescheiden über Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbetrag 1982 und 1986 sowie über Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1983 bis 01.01.1988 anerkannte.

Aufgrund einer Betriebsprüfung zur Jahreswende 1988/89 (vgl. Bericht vom 18. Oktober 1989) gelangte der Prüfer zu der Auffassung, daß die oben genannten Rückstellungen nicht gebildet werden dürften und minderte deshalb die in den Bilanzen ausgewiesenen Pensionsrückstellungen. Das FA folgte der Auffassung des Prüfers und erließ gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide, und zwar für KSt 1982 – 04. April 1990

KSt 1986 – 11. Mai 1990

GewSt-Meßbetrag 1982 und 1986 – 15. März 1990 sowie für die streitigen Bescheide über die Einheitswerte des Betriebsvermögens jeweils am 15. März 1990. In diesen Bescheiden berücksichtigte es die bisherigen Pensionsrückstellungen bzw. die entsprechenden Schuldposten in Höhe von

2'597.872 DM

zum

31.12.1982/01.01.1983

2'340.072 DM

zum

31.1...

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