Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung des übertragenden Rechtsträgers bei Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften durch Aufnahme zum 30.12.. kein Abzug von Verlusten der aufnehmenden bei der übertragenden Körperschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften durch Aufnahme führt dazu, dass Einkommen, Vermögen und die Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer bei der übertragenden Körperschaft und bei der Übernehmerin so zu ermitteln sind, als ob das Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Schlussbilanz (steuerlicher Übertragungsstichtag) auf die Übernehmerin übergegangen wäre.

2. Die persönliche Steuerpflicht der übertragenden Gesellschaft endet mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags.

3. Bei Wahl des 30.12. als steuerlicher Übertragungsstichtag sind für die übertragende Gesellschaft für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.1. bis 30.12. Veranlagungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auch dann vorzunehmen, wenn die Gesellschaft auf die Erstellung einer Schlussbilanz verzichtet hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 45 AO.

4. Der Abzug von Verlusten der aufnehmenden Gesellschaft im Rahmen der Besteuerung der übertragenden Körperschaft ist ausgeschlossen.

 

Normenkette

UmwStG 1995 § 2 Abs. 1, §§ 11, 12 Abs. 3 S. 2; GewStG 1991 § 14; KStG 1996 § 8 Abs. 1; UmwG §§ 20, 17; AO § 45

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen I R 11/07)

BFH (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen I R 11/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und gegebenenfalls wie bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf den handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtag 31. Dezember (steuerlicher Übertragungsstichtag: 30. Dezember) für das letzte Wirtschaftsjahr der übertragenden Gesellschaft Veranlagungen zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer durchzuführen sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X (AG X, HRB 701 x). Unternehmensgegenstand war im Streitjahr 1998 der Handel mit Blumen und Pflanzen aller Art. Die Gesellschaft hatte ein Stammkapital von zunächst 200.000 DM, welches sich im Zuge der Verschmelzung mit der A Wohnungsbau GmbH auf 250.000 DM erhöhte.

Die Klägerin erzielte im Jahr 1998 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 100.724,68 DM. Dadurch bedingt wies sie in ihrem am 23. Juni 1999 testierten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 85.150,87 DM aus, der durch die Verschmelzung mit der A Wohnungsbau GmbH zum Ausgleich gebracht werden sollte.

Steuerlich hatte die Klägerin (Übernehmerin) zum Stichtag 31. Dezember 1997 einen verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer von 182.807 DM und einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von 183.045 DM. Mit Bescheid vom 17. August 1999 stellte das Finanzamt (FA) den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer für den Stichtag 31. Dezember 1998 mit 283.532 DM fest. Darin enthalten war ein körperschaftssteuerlicher Verlust 1998 in Höhe von 100.725 DM. Ebenfalls mit Bescheid vom 17. August 1999 stellte das FA den vortragsfähigen Gewerbeverlust der Klägerin zum 31. Dezember 1998 mit 281.970 DM fest. Darin enthalten war ein Gewerbeverlust 1998 in Höhe von 98.925 DM. Die genannten Bescheide vom 17. August 1999 blieben unangefochten.

Die Klägerin führt die vorliegende Klage als Gesamtrechtsnachfolgerin der A Wohnungsbau GmbH (Überträgerin). Diese Gesellschaft hatte bis zur Verschmelzung mit der Klägerin ein Stammkapital von 50.000 DM und ihren Sitz ebenfalls in X (HRB 794 x). Ihr Gegenstand war der Erwerb, die Verwaltung und die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Planung und schlüsselfertige Herstellung von Gebäuden, die Planung und Beratung auf dem Gebiet der Stadt- und Bausanierung, die Erschließungsmaßnahmen sowie die Tätigkeit als Baubetreuer, Finanzierungsvermittler, Generalunternehmer, Verwalter und Vermieter.

Die A Wohnungsbau GmbH erzielte im Jahr 1998 ausweislich ihres am 25. Juni 1999 testierten Jahresabschlusses einen Jahresüberschuss in Höhe von 94.544,49 DM. Ertragsteuerbuchungen für das Jahr 1998 wurden im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 nicht erfasst. Hingewiesen wurde allerdings darauf, dass die Gesellschafterversammlung der Überträgerin am 30. Dezember 1998 einen Absichtsbeschluss zur Verschmelzung mit der Klägerin gefasst hatte.

Durch notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag vom 1. Juni 1999, auf den wegen aller Einzelheiten verwiesen wird (siehe die Vertragsakten des FA), vereinbarten die Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin und die A Wohnungsbau GmbH als übertragende Rechtsträgerin die Verschmelzung der Gesellschaften. Die Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 2 Nr. 1, 4 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG)) wurde im Handelsregister von Überträgerin und Übernehmerin jeweils am 17. August 1999 eingetragen und erfolgte mit steuerlicher Rückwirkung auf den 30. Dezember 19...

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