Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.1996; Aktenzeichen I R 87/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.133,40 DM.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Körperschaftsteuer (KSt) gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch dann auf die Einkommensteuer (ESt) angerechnet wird, wenn der Steuerpflichtige zwar z.B. Gewinnanteile aus Aktien bezogen hat, er aber dennoch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG erzielt, weil er die Aktien nicht mit der Absicht erworben hatte, einen Überschuß der Gewinnanteile über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) zu erzielen.

Die Kläger (Kl) wurden für das Kalenderjahr 1989 zusammen zur ESt veranlagt. In ihrer ESt-Erklärung hatten sie die inländischen Kapitalerträge des Kl mit 14.497,– DM und die hierauf anzurechnende KSt mit 5.133,40 DM, die Kapitalertragsteuer mit 2.304,69 DM sowie die in diesem Betrag enthaltene Kapitalertragsteuer von 10 v.H. mit 23,19 DM, seine ausländischen Kapitalerträge mit 6.958,– DM und die Werbungskosten mit insgesamt 56.029,– DM sowie in diesem Betrag enthaltene Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 53.252,– DM angesetzt. Mit Schreiben vom 12.11.1990 hatten die Kl – ergänzend – vorgetragen, daß die Schuldzinsen, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen seien, rund 38.000,– DM ausmachen würden und der Unterschiedsbetrag bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sei. Der Beklagte (Bekl) setzte die Einkünfte des Kl aus Kapitalvermögen jedoch mit 0,– DM an. Einkünfte des Kl aus Spekulationsgeschäften berücksichtigte er ebenfalls nicht. Hierzu führte der Bekl unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 05.12.1990 aus, die Schuldzinsen seien in Höhe von 20.000,– DM von den Einnahmen aus den Spekulationsgeschäften veranlaßt gewesen. In Höhe des Unterschiedsbetrages von 33.252,– DM seien die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil „bei der Anschaffung der Wertpapiere … die Absicht zur Realisierung von Wertsteigerungen der Kapitalanlage im Vordergrund” gestanden habe (Bescheid vom 06.02.1991).

Der Einspruch der Kl hatte nur teilweise Erfolg. Der Bekl entschied allerdings, daß „die rechtsgrundlos einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 2.281,50 DM … erstattet” und „die KSt aus den Genossenschaftsanteilen der … in Höhe von 324,– DM … auf die ESt-Schuld angerechnet” werde. Hierzu führte der Bekl u.a. aus, daß lediglich bei den Geschäftsanteilen der … ein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten gegeben sei. Dagegen sei bei den übrigen Kapitalanlagen auf Dauer gesehen kein Überschuß zu erwarten. Selbst unter Einbeziehung der Spekulationsgewinne sei keine Deckung der Schuldzinsen gegeben. Im Streitfall sei vielmehr davon auszugehen, daß die Wertpapiere in erster Linie als Spekulationsobjekte angeschafft worden seien und die Dividendenerträge in der Kalkulation des Kl nur eine untergeordnete Bedeutung eingenommen hätten. Der Kl habe im Streitjahr nämlich immerhin Aktien im Wert von insgesamt 362.081,– DM gekauft und im Wert von 389.735,– DM verkauft.

Deshalb könne auch die ausländische Steuer nicht gemäß § 34c EStG auf die ESt angerechnet oder von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Lediglich die KSt der … sei auf die ESt anzurechnen. Eine Anrechnung der übrigen KSt-Beträge entfalle. Die zugehörigen Kapitalerträge seien bei der Veranlagung nicht erfaßt worden, da sie keiner Einkunftsart zuzurechnen seien (Einspruchsentscheidung vom 14.09.1992).

Hiergegen erhoben die Kl am 15.10.1992 Klage, die bei dem 6. Senat des Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen 6 K 207/92 anhängig ist. Mit dieser Klage begehrten die Kl zunächst, den Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen des Kl aus Kapitalvermögen mit 34.574,– DM anzusetzen und KSt in Höhe von 5.133,40 DM sowie ausländische Quellensteuern in Höhe von 603,32 DM auf die ESt anzurechnen. Nachdem der Berichterstatter des 6. Senats auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.03.1992 VIII R 12/89 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 18) hingewiesen hatte, teilten die Kl mit Schreiben vom 07.06.1994 mit, sie würden ihr Begehren nunmehr auf den Antrag, „rechtsgrundlos einbehaltene … KSt von 5.133,40 DM auf die ESt … anzurechnen”, beschränken. Der Bekl vertrat hierzu die Ansicht, die KSt könne gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG nicht auf die ESt angerechnet werden. Das BFH-Urteil vom 06.10.1993 I R 101/92 (BStBl II 1994, 191) sei im Streitfall nicht einschlägig. Dieses Urteil bestätige lediglich, daß die KSt auch dann auf die ESt anzurechnen sei, wenn zwar nicht die anzurechnende KSt, aber wenigstens die mit der KSt zusammenhängenden Einnahmen bei der Veranlagung erfaßt worden seien. Diese Ansicht werde von dem BFH-Urteil vom 28.04.1993 I R 100/92 (BStBl II 1...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge