rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Obligatorische Beiträge eines Schweizer Arbeitgebers an Schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn eines inländischen Grenzgängers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Obligatorische Beiträge, die ein in der Schweiz ansässiger Arbeitgeber nach Schweizer Sozialversicherungsrecht an eine Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz zur Zukunftssicherung seines Arbeitnehmers leistet, der in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz hat und als Grenzgänger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Inland der Einkommensteuer unterliegt, sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

2. Dies gilt nicht für überobligatorische Beiträge des Arbeitgebers an die Pensionskasse, die als Arbeitslohn steuerpflichtig sind.

3. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser erhält.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62 Sätze 1, 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1, 2 Nr. 3 S. 3; DBA CHE Art. 15a

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger waren im Veranlagungszeitraum 1997 (Streitjahr) Eheleute. Für das Streitjahr werden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehe endete am 30. November 2001 (s. Versorgungsgutachten vom 7. Februar 2003, Bl. 127 der FG-Akten).

Im Streitjahr war der am 1950 geborene Kläger beim Bank in X/Schweiz, … (im folgenden: Arbeitgeber) als Bankkaufmann bzw. Prokurist beschäftigt (siehe Schreiben des Arbeitgebers vom 18. März 1998 [Bl. 84 der FG-Akten]). Der für das Streitjahr gültige Arbeitsvertrag wurde dem Finanzgericht (FG) nicht vorgelegt (Hinweis auf den – mit der Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers, der UBS AG im Jahr 1999 abgeschlossenen – Arbeitsvertrag, Bl. 33/1997 der ESt-Akten). Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger einen Brutto(arbeits)lohn von 125.996 CHF (x 118 v.H. [durchschnittlicher Umrechnungskurs] = 148.675,28 DM [Zeile 2 der Anlage N-Gre und 1. B des Lohnausweises, Bl. 6 und 8/1997 der Einkommensteuerakten – ESt-Akten –]). Das monatliche Gehalt des Klägers erhöhte sich ab April 1997 von bis dahin 9.000 CHF (+ 13. Gehalt) auf 9.100 CHF (+ 13. Gehalt – vgl. Bl. 74 der FG-Akten –).

Im Streitjahr leisteten der Kläger und sein Arbeitgeber Zahlungen an die „Pensionskasse des Banks” mit Sitz in X/Schweiz, … (im folgenden: Pensionskasse Bank; vgl. hierzu den Handelsregisterauszug von moneyhouse vom 21. April 2009 [www.moneyhouse.ch]). Diese ist infolge der Fusion mit der „Pensionskasse der O-Bank” in Y zum 1. Juli 1999 im Handelsregister des Kantons X/Schweiz … im Jahr 2003 gelöscht worden.

Die Pensionskasse Bank diente der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer des Banks und mit diesem wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmen sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität (Art. 1.2 des Reglements der Pensionskasse des Banks – im folgenden: Reglement –). Da die Pensionskasse Bank Leistungen an Arbeitnehmer als Destinatäre erbrachte und ihr Zweck das Erbringen von vermögenswerten Leistungen bei bestimmten Wechselfällen des Lebens war, insbesondere beim altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, bei Tod, Arbeitslosigkeit, Unfall, Invalidität, wirtschaftlicher Bedrängnis, handelte es sich um eine Personalfür- oder -vorsorgestiftung (Grüninger in: Basler Kommentar, Honsell Vogt Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch, I 3. Aufl., 2006 – im folgenden: BSK-ZGB I-Bearbeiter/in – Art. 89 Rn. 6 ff.; Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., 2006, § 2 B. II. S. 31 ff.).

Von „zentralster” Bedeutung in der Schweiz ist die Pflicht des Arbeitgebers, Personalvorsorge über – von den (Arbeitgeber)Unternehmen – getrennte Rechtsträger – wie die Pensionskasse Bank – zu betreiben (Art. 331 Abs. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR] und Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 – BVG –, Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 831.40 [www.admin.ch]; BSK-ZGB I-Grüninger, a.a.O., Art. 89 Rn. 2 ff.). Zum Verhältnis zum europäischen Recht wird auf Art. 89a BVG Bezug genommen (Vetter-Schreiber, Isabelle, Berufliche Vorsorge, 2005, Art. 89a).

Die Pensionskasse Bank gewährte sowohl die (obligatorischen) Leistungen nach dem BVG als auch einen über das gesetzliche Obligatorium des BVG hinausgehenden Schutz auf der Basis des Leistungsprimats (Art. 1.3 des Reglementes). Da diese Pensionskasse (s. Schreiben des Pensionskasse der O-Bank vom 15. November 1999, Bl. 47 und 48 der ESt-Akten; Art. 1.3 des Reglementes) nach dem Leistungsprimat aufgebaut war (und nicht nach dem Beitragsprimat : vgl. hierzu: Helbling, Carl, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., 2006, Ziff. 4.33), richtete sich die Höhe der einzelnen Beiträge der Arbeitnehmer (s. Art. 31.1. des Regelements) nach den vorgesehen...

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