Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ansatz eines Aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (ARAP) bei der Vereinbarung fallender Zinssätze (sog. Step-down-Gelder)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Vereinbarung fallender Zinsen (sog. Step-down-Gelder) sind die Zinsen bei Zahlung laufende Betriebsausgaben; es ist kein ARAP für den Teil der Zinsen anzusetzen, der bei gleichbleibender Leistung über die Darlehenlaufzeit erst zu einem späteren Zeitraum anfiele.

2. Die Rechnungsabgrenzung ist nicht Ausdruck einer betriebswirtschaftlichen, sondern einer rechtlichen Leistungsbezogenheit. Ob die Ausgabe Entgelt künftiger oder erbrachter Leistungen darstellt, kann nicht mithilfe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Sie richtet sich danach, welche Leistungen in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen. Danach ist allein eine rechtliche Sicht maßgebend.

3. Es liegt kein Aufwand für die Zeit nach dem Bilanzstichtag vor, soweit die Ausgabe bei Vertragsauflösung nach dem Bilanzstichtag nicht rückforderbar ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1, 5 S. 1 Nr. 1; HGB § 250 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.07.2011; Aktenzeichen I R 77/10)

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 4. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2007 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von … DM berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Vereinbarung fallender Zinssätze (sog. Step-down-Gelder) ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) anzusetzen ist.

Die Klägerin ist eine Kreditanstalt. Für das Streitjahr 1999 wurde sie mit Bescheid vom 8. August 2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gemäß § 164 Abgabenordnung 1977 (AO) zur Körperschaftsteuer (KSt) veranlagt.

Die Klägerin hat bei der … Bank (X-Bank) sog. Step-down-Gelder aufgenommen, die mit fallenden Zinssätzen verzinst werden. Laufzeit und Zinsstaffel wurden für jede einzelne Terminanlage individuell vereinbart. Im Streitjahr wurde der Klägerin von der X-Bank ein Geldbetrag in Höhe von … DM vom 10. November 1999 bis zum 10. November 2009 darlehensweise überlassen und dabei folgende Zinsfestschreibung vereinbart:

Vom 10.11.1999 – 10.11.2000

7,5 %

10.11.2000 – 12.11.2001

7,5 %

12.11.2001 – 11.11.2002

6,5 %

11.11.2002 – 10.11.2003

6 %

10.11.2003 – 10.11.2004

5,5 %

10.11.2004 – 10.11.2005

5 %

10.11.2005 – 10.11.2006

4,5 %

10.11.2006 – 12.11.2007

3,7 %

12.11.2007 – 10.11.2008

3,3 %

10.11.2008 – 10.11.2009

3,00 %

Eine Kündigung der Geldanlage vor Fälligkeit ist ausgeschlossen, die Auflösung des Darlehensvertrags nur im gegenseitigen Einverständnis möglich. Die Rückzahlung an die X-Bank erfolgt in einer Summe am Ende der Laufzeit. Die Klägerin verbuchte die Zinsen bei Zahlung als laufende Betriebsausgaben.

In den Jahren 2005/2006 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Die Betriebsprüferin ging bezüglich des o.g. Vertrags davon aus, dass eine über die Laufzeit gleich bleibende Leistung der X-Bank vorliegt und die insgesamt von der Klägerin gezahlten Zinsen gleichmäßig auf die Darlehenslaufzeit zu verteilen seien. Dies bedeute für das Streitjahr, dass rechnerisch ein Teil der Zinsen in Höhe von … DM auf die Folgejahre entfällt. In dieser Höhe hat die Betriebsprüfung Betriebsausgaben nicht anerkannt und anstelle dessen einen ARAP gebildet.

Ob Ausgaben als Aufwand für das abgelaufene Wirtschaftsjahr oder für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag zu werten sind, sei danach zu entscheiden, ob der wirtschaftliche Grund in der Vergangenheit oder in der Zukunft liege, insbesondere ob und inwieweit diese Ausgaben durch bestimmte im abgelaufenen Wirtschaftsjahr empfangene Gegenleistungen oder erst durch künftig zu erwartende Gegenleistungen wirtschaftlich verursacht seien. Die über die die gesamte Darlehenslaufzeit gezahlten Zinsen seien eine zeitraumbezogene Gegenleistung für die Kapitalüberlassung. Da die Darlehen in einer Summe am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden, handele es sich um eine gleichbleibende Leistung der X-Bank während der gesamten Darlehenslaufzeit. Die gesamten von der Klägerin gezahlten Zinsen seien daher gleichmäßig auf die Darlehenslaufzeit zu verteilen. Soweit in den ersten Jahren der Darlehenslaufzeit erhöhte Zinsen gezahlt würden, würden diese teilweise Vorleistungen für die Kapitalüberlassung späterer Jahre darstellen.

Der Beklagte schloss sich dieser Beurteilung an und erließ am 4. Juni 2007 einen entsprechenden Änderungsbescheid. Dagegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Die zur Beginn der Darlehenslaufzeit vergleichsweise höheren Zinszahlungen seien zivilrechtlich für die jeweils abgeschlossenen Zinszahlungszeiträume ...

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