Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Buchwertfortführung bei Übertragung eine Wirtschaftsguts einer Personengesllschaft in das Vermögen einer anderen Personengesellschaft. Besitzanrechnung nach § 6b EStG bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übertragung eines im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befindlichen Wirtschaftsguts in das Gesamthandsvermögen einer anderen – personen- und beteiligungsidentischen – Personengesellschaft wird von den Regelungen des § 6 Abs. 5 S. 1 bis 3 EStG nicht erfasst.

2, Auch eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG kommt nicht in Betracht.

3. Eine Übertragung des Grundstücks zu Buchwerten nach Realteilungsgrundsätzen ist nicht möglich, da § 16 Abs. 3 S. 2 EStG die Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer verlangt.

4. Die Voraussetzung des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG, wonach das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört habe muss, ist nicht erfüllt, wenn sich das Grundstück zuvor im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters befunden hat und das Grundstück innerhalb der Frist von sechs Jahren entgeltlich aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft übertragen wurde.

5. Eine Besitzzeitanrechnung käme nur dann in Betracht, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt.

 

Normenkette

EStG § 6b Abs. 4 Nr. 2, § 6 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.09.2014; Aktenzeichen IV R 44/13)

BFH (Urteil vom 04.09.2014; Aktenzeichen IV R 44/13)

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übertragung eines Grundstücks aus dem Gesamthandsvermögen einer Kommanditgesellschaft (KG) – der Klägerin (Klin) – in das Gesamthandsvermögen einer personen- und beteiligungsidentischen anderen KG, die gegen Übernahme von Schulden erfolgt, die über dem Buchwert des Grundstücks liegen, zur Aufdeckung stiller Reserven führt bzw. – hilfsweise –, ob eine Rücklage gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet werden kann.

Die Klin ist eine GmbH & Co. KG, deren Gesellschaftszweck in … besteht. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom … 2003 gegründet und am … 2003 unter HRA xxx in das Handelsregister beim Amtsgericht A eingetragen. Komplementärin der Klin ist die mit Gesellschaftsvertrag vom … 2003 gegründete X mbH. Kommandisten der Klin mit Kommanditanteilen von jeweils 5.000 EUR waren im Streitjahr die Herren B, C und D. Im Gesellschaftsvertrag vom … 2003 haben sich die Kommanditisten verpflichtet, ihre Gesellschaftsanteile an der X B GbR, deren Gesellschafter die drei genannten Kommanditisten waren, als Einlage an die Klin abzutreten. Mit Vertrag vom … 2003 sind diese Abtretungen erfolgt und sogleich von der Klin angenommen worden.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Dezember 1996 (Urkundenrolle Nr. …) hatte der Gesellschafter C das Flurstück Nr. … (E-Straße 1) in A (im Folgenden: das Grundstück) zu einem Kaufpreis von 1.150.000 DM erworben. In der Folgezeit vermietete er einen Anteil von 69,9 % hieran an die damalige X B GbR und wies den betrieblich genutzten Teil des Grundstücks in seiner Sonderbilanz als Gesellschafter dieser GbR als notwendiges Sonderbetriebsvermögen aus.

Mit notariellem Vertrag vom 18. Mai 2001 verkaufte er das Grundstück mit Wirkung zum 1. Juni 2001 zu einem Preis von 2.100.000 DM an die genannte GbR. Nachdem die Klin aufgrund der am …. 2003 erfolgten Einbringung sämtlicher GbR-Anteile als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden war, verpflichtete sie sich mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 2005, das Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Schulden, die den Buchwert des Grundstücks unstreitig um 472.471,25 EUR überstiegen, auf die X Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG zu übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 30. Dezember 2005 (Bl. 74 ff Allgemeine Akte) Bezug genommen.

Die X Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG war mit Vertrag vom …. 2005 gegründet und am … 2006 unter der Firma X Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG ins Handelsregister eingetragen worden. Gesellschafter waren die – mit Gesellschaftsvertrag gleichen Datums gegründete – X Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin und die Herren B, C und D als Kommanditisten (Kapitalanteil jeweils 1.000 EUR). Am 30. Dezember 2005 erklärten die Vertragsparteien ebenfalls die Auflassung und beantragten die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch (Nr. III des notariellen Vertrags). Die Übergabe des unmittelbaren Besitzes am Vertragsgegenstand erfolgte sofort. Mit der Übergabe ging die Gefahr des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstands und seiner zufälligen Verschlechterung auf die Erwerberin über (Nr. II/4 des Vertrags).

Am 28. August 2006 reichte die Klin ihre Erkläru...

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