Entscheidungsstichwort (Thema)

Formwechsel als Vermögensübergang i. S. d. § 18 Abs. 4 S. 1 UmwStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Umwandlung in eine Personengesellschaft im Wege des Formwechsels ist ein Vermögensübergang i.S.d. § 18 Abs. 4 S. 1 UmwStG. Der Wortlaut der Vorschrift zwingt unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG, der Formwechsel und Vermögensübergang nebeneinander erwähnt, nicht zu einer Auslegung des Begriffs des Vermögensübergangs, die den Formwechsel ausschließt. Dies gilt unter Anwendung des § 18 Abs. 4 S. 2 UmwStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 auch, soweit ein Anteil an einer Personengesellschaft veräußert wird.

2. Abzustellen ist hinsichtlich der zeitlichen Anwendung dieser Vorschrift auf den Zeitpunkt der Veräußerung des Mitunternehmeranteils und damit auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes steht dieser Auslegung nicht entgegen. Insoweit liegt lediglich eine unechte Rückwirkung vor, da die Rechtsfolgen der Neuregelung erst solche Verträge betreffen, die nach dem 31. Dezember 1996 wirksam geworden sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der für die Steuerpflichtigen günstigen Rechtslage bestand schon deshalb nicht, weil die Ergänzung des § 18 Abs. 4 UmwStG der Beseitigung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung diente.

 

Normenkette

UmwStG i.d.F. vom 20.12.1996 § 18 Abs. 4 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil nach § 18 Abs. 4 UmwStG der Gewerbesteuer unterliegt.

Durch Umwandlungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der … vom … April 1996 entstand im Wege des Formwechsels (§ 190 UmwG) und unter Fortführung der bisherigen Buchwerte die Kl., die die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) hat. Alleinige Kommanditistin der Klägerin war zunächst die … (vormals …) GmbH, Komplementärin die …

Die Kommanditistin veräußerte mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom … Juli 1996 einen Teil von 874.825,– DM ihres Haftkapitals bzw. 1.364.825,– DM ihrer Kommanditeinlage an die … Die Vertragsparteien machten sich darüber hinaus in § 9 dieses Vertrages das unwiderrufliche Angebot zur Veräußerung bzw. den Erwerb eines weiteren Anteils in Höhe einer Hafteinlage von 874.825 DM. Am … Februar 1997 nahm die durch Umwandlung der Kommanditistin entstandene – allerdings damals noch nicht im Handelsregister eingetragene – … das Angebot der Käuferin zur Veräußerung des genannten weiteren Teils des Haftkapitals an.

Der Beklagte (Bekl.) setzte mit Bescheid vom … Oktober 1998 den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Klägerin (Kl.) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst entsprechend deren Erklärung für 1997 auf der Grundlage eines Verlusts aus Gewerbebetrieb von 999.486 DM auf 87.632 DM fest.

Nach Anhörung der Kl. änderte der Bekl. am … Mai 1999 diesen Bescheid nach § 164 Abs. 2 AO dahingehend ab, dass unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns von 31.185.745, 41 DM aus dem Verkauf des zweiten Kommanditanteils in Anwendung des § 18 Abs. 4 UmwStG ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag von 1.642.567 DM festgesetzt wurde. In den Erläuterungen hierzu heißt es, die Gewinnermittlung ergebe sich aus dem Feststellungsbescheid 1997 vom … Oktober 1998. Das UmwStG beinhalte in § 27 Abs. 4 die Anwendungsregelung zu § 18 Abs. 4. Insoweit seien Gründe für einen Vertrauensschutz nicht gegeben.

Mit ihrem am … Mai 1999 gegen den Änderungsbescheid erhobenen Einspruch wies die Kl. darauf hin, dass § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG in seiner bis … Dezember 1998 geltenden Fassung nur den Begriff „Vermögensübergang” verwende und somit den hier vorliegenden Formwechsel nicht erfasst habe. Die Vorschrift über die erstmalige Anwendung des § 18 Abs. 4 beziehe sich ausdrücklich auf Aufgabe- und Veräußerungsvorgänge, die nach dem … Dezember 1996 erfolgen. Hier habe der Veräußerungsvorgang bereits mit dem unwiderruflichen Angebot der Erwerberin in der Urkunde vom … Juli 1996 begonnen. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich den dynamisch-fortschreitenden Begriff des Vorgangs gewählt und nicht rein zivilrechtlich auf die Beendigung des Vorgangs (zivilrechtlicher Erfolg) abgestellt. Der Kl. sei zudem Vertrauensschutz zu gewähren, zumal die Parteien weder missbräuchlich gehandelt hätten noch missbräuchlich hätten handeln wollen.

Der Bekl. wies den Einspruch nach Rücksprache mit der Oberfinanzdirektion durch Einspruchsentscheidung vom … Juni 2000 als unbegründet zurück. Der Veräußerungsgewinn sei nach § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 der Gewerbesteuer zu unterwerfen. § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG, wonach auch die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften der Gewerbesteuer unterworfen werde, sei nach § 27 Abs. 2 a UmwStG erstmals auf Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem … Dezember 1996 er...

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