Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsersatz für Teilnahme an Weltwirtschaftsforum in Davos als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen einer GmbH für die Teilnahme ihres Gesellschafter-Geschäftsführers an dem Weltwirtschaftsforum in Davos stellten verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da das Weltwirtschaftsforum in erheblichem Maße allgemeinpolitische Zwecke verfolgt, so dass mit einer Teilnahme keine betriebsfunktionalen Ziele verfolgt werden, die von mehr als untergeordneter Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Aussicht, mit den Aufwendungen tatsächlich eigenbetriebliche Interessen zu fördern, nach dem Veranstaltungsprogramm vom Zufall abhängt.

2. Die Aufwendungen sind folglich nicht als Arbeitslohn anzusehen.

3. Der Abzug von Werbungskosten ist ausgeschlossen, da die Aufwendungen insoweit nicht den Zweck haben, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, sondern im Wesentlichen von dem Bedürfnis nach allgemeinen politischen oder wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Informationen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1; Lohnsteuer-DV § 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.03.2010; Aktenzeichen VIII R 32/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen eines Arbeitgebers für die Teilnahme seines Arbeitnehmers an Reisen und an Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als geldwerter Vorteil zu den Einkünften des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit gehören und ggf. bei dessen Einkünften als Werbungskosten abzuziehen sind.

Der Kläger war in den Streitjahren – den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 1997 – der alleinige Gesellschafter der … (künftig: GmbH), die im Laufe des Jahres 1994 in eine Aktiengesellschaft (künftig: AG) umgewandelt wurde. Der Kläger war in den Streitjahren zunächst Geschäftsführer der GmbH und anschließend Vorstand der AG. Die GmbH und die AG hatten mit dem Kläger jeweils vereinbart, dass diesem die Aufwendungen ersetzt werden sollten, die ihm bei Geschäftsreisen entstehen. Soweit die Finanzverwaltung oder die Finanzgerichte den Aufwendungsersatz nicht als Betriebsausgaben anerkennen würden, sollte er der Lohnsteuer unterworfen werden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen

  • auf § 6 Nr. 1 bzw. Nr. 3 des von den Klägern mit ihrem Schriftsatz vom 6. September 2006 vorgelegten, am 12. Dezember 1983 unterzeichneten „Geschäftsführervertrag(s)” und
  • auf § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3 des von dem Beklagten mit seinem Schriftsatz vom 1. August 2006 vorgelegten und am 7. April 1995 unterzeichneten „Anstellungs- und Pensionsvertrags(s)”.

Die Klägerin war in den Streitjahren als kaufmännische Angestellte der GmbH und der AG tätig. Für die Zeit ab dem 1. August 1995 wurde auch sie als Mitglied des Vorstands der AG bestellt. Zuvor war ihr die Prokura erteilt. Das Unternehmen der GmbH und der AG hat vor allem den Einzelhandel mit … zum Gegenstand (vgl. www…de).

Die GmbH und die AG waren in den Streitjahren Gesellschafter der … (künftig: O-GmbH). Das Unternehmen der O-GmbH hat den „Groß- und Einzelhandel, Im- und Export mit allen Gegenständen der … branche” zum Gegenstand. Die O-GmbH hatte sich ihren Gesellschaftern gegenüber verpflichtet, insbesondere „ein Warensortiment zusammenzustellen, das für …-Fachgeschäfte sachbezogen und geeignet ist”. Bei der „Beschaffung der einzukaufenden Ware” sollte ein „Einkaufsausschuss” mitwirken. Die Gesellschafter hatten ein „möglichst großes Sortiment ihres Absatzes an … durch die … (O-GmbH) abzudecken”. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Satzung der O-GmbH und das Muster des Dienstleistungsvertrags (Anlagenband).

Der Kläger begleitete als Mitglied der „Wirtschaftsdelegation” den Ministerpräsidenten des Landes … auf Reisen, die dieser unternahm

vom 17. bis 27. Mai 1993

nach Chile, Argentinien und Brasilien

vom 19. bis 28. April 1994

nach China

vom 16. bis 26. Februar 1995

nach Indien

vom 16. bis 23. November 1996

nach Südafrika

Außerdem nahm der Kläger teil

  • als „Vertreter der Wirtschaft” an einer Reise des Wirtschaftsministers nach Singapur, Indonesien und Malaysia vom 15. bis 25. März 1997 und
  • in allen Streitjahren gemeinsam mit der Klägerin an den Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf

  • die vorläufige Delegationsliste vom 30. April 1993 für die Reise nach Chile, Argentinien und Brasilien (Bl. 184 ff. der BP-Berichtsakte, Band II [BP-Akte]),
  • das vorläufige Programm vom 13. Mai 1993 für die Reise nach Chile, Argentinien und Brasilien (Bl. 190 ff. der BP-Akte),
  • die Delegationsliste vom 15. April 1994 für die Reise nach China (Bl. 118 ff. der BP-Akte),
  • das Programm vom 19. April 1994 für die Reise nach China (Bl. 131 ff. der BP-Akte),
  • die Delegationsliste für die Reise nach Indien (Bl. 169 der BP-Akte),
  • das Programm vom 15. Februar 1995 für die Reise n...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge