Entscheidungsstichwort (Thema)

Schneeballsystem. Differenzgeschäfte mit garantierter Kapitalrückzahlung und Rendite. Einkommensteuer 1989

 

Leitsatz (amtlich)

1. Garantiert eine Kapitalanlagegesellschaft ihrem Anleger im Rahmen eines Schneeballsystems die volle Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zuzüglich einer nicht unerheblichen Rendite, so sind die vereinnahmten Gewinne auch dann nicht als steuerfreie Differenzgeschäfte im Sinne des § 764 BGB anzusehen, wenn die Gesellschaft dem Anleger gegenüber behauptet, das Kapital weisungsgemäß in solche Anlagen zu investieren. Das Garantieversprechen überlagert den Differenzgeschäftcharakter mit der Folge, dass die Gewinne im Jahr des Zuflusses nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen.

2. Differenzgeschäfte nach § 764 BGB sind gerade deshalb nicht steuerbar, weil der Steuerpflichtige das Wertpapier, dessen Kurs er voraussagt, zu keinem Zeitpunkt erwirbt oder verkauft. Werden dagegen entstandene Gewinne erst nach dem Verkauf von Wertpapieren frei, dann kann es sich bei den Geldanlagen nur um nach Maßgabe der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 EStG einkommensteuerpflichtige Spekulationsgeschäfte handeln.

 

Normenkette

EStG 1987 § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1, § 11 Abs. 1; BGB § 764

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen VIII R 5/02)

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen VIII R 5/02)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger

 

Tatbestand

Die Kläger wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger nahm im Jahre 1987 geschäftliche Verbindung zur … (ICB) auf, die sich anbot, Geldanlegern auf dem amerikanischen Kapitalmarkt mit Rat und Tat behilflich zu sein. Zu ihrer Angebotspalette gehörten u. a. Differenzgeschäfte mit Treasury-Bills und Treasury-Bonds. Tatsächlich hat die ICB aber weder jemals selbst Börsengeschäfte getätigt noch für andere vermittelt. Die an die ICB überwiesenen Gelder der Geldanleger wurden von Hintermännern der ICB unterschlagen und veruntreut. Falls die Auszahlung angeblich erzielter Gewinne von den Anlegern gewünscht wurde, erfolgte die Auszahlung aus den Einzahlungen anderer Kunden (Schneeballsystem). Anfang 1990 brach das Firmengeflecht der ICB zusammen

Bezüglich des Streitjahrs 1989 wurden beim Kläger anlässlich einer Steuerfahndung acht schriftliche „Sondervereinbarungen” vom 15. März 1989, 13. Juli 1989, 17. Juli 1989, 24. Juli 1989, 18. August 1989, 31. August 1989, 20. September 1989 und 20. Oktober 1989 zwischen dem Kläger und der ICB aufgefunden. Diese Sondervereinbarungen haben im Wesentlichen folgenden Text:

Sie erhalten … (Name der Kapitalanlage z. B. „Treasury-Bond Optionen” oder „Treasury-Bonds (Differenzgeschäft)” oder „Treasury-Bills”) in Höhe von … US-Dollar. Den bereits angelaufenen Gewinn in Höhe von … US-Dollar sichern wir durch Stoppsetzung ab und garantieren Ihnen hiermit die Rückzahlung am … in Höhe von mindestens … US-Dollar (= Kapitalanlage + angelaufener Gewinn). Die Auszahlung erfolgt innerhalb von drei Banktagen.

Zwischen den Daten der Sondervereinbarungen und den zugesagten Rückzahlungsterminen lagen im Schnitt 2 Monate.

Zu jeder dieser acht Sondervereinbarungen wurden acht separate, von der ICB dem Kläger erteilte Abrechnungen gefunden (mit Datum vom 02. Mai 1989, 31. August 1989, 18. August 1989, 18. Oktober 1989 sowie viermal vom 06. Dezember 1989), die im Wesentlichen folgenden Inhalt hatten:

Hiermit erhalten Sie Abrechnung Ihrer … (Bezeichnung der Geldanlage z. B. Treasury-Bonds Differenzgeschäft) vom … (hier stand jeweils das Datum der dazugehörigen Sondervereinbarung).

Am Ende der Abrechnung wurde das jeweilige Guthaben, errechnet aus „Einschuss” zuzüglich Gewinn abzüglich Kosten ausgewiesen.

Des weiteren wurde beim Kläger eine neunte Abrechnung der ICB mit Datum vom 06. Dezember 1989 vorgefunden. Sie lautete:

Hiermit erhalten Sie die Abrechnung Ihrer Treasury-Bonds (Differenzgeschäft vom 15. November 1989)…

Auch diese Abrechnung schloss mit der Mitteilung eines aus der Geldanlage resultierenden Guthabens.

Ferner liegen vor, zwei Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der ICB vom 11. Januar 1989 und vom 31. Januar 1989 über Festgeldanlagen mit einer Laufzeit bis zum 01. Mai 1989 und 28. Februar 1989.

Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten in der Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1989 wurden dem Kläger von der ICB am 19. Dezember 1989 3 Mio. DM und am 06. Dezember 1989 293.222 DM ausbezahlt. Nach den ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der später ergangenen Einspruchsentscheidung sind insgesamt dem Kläger im Jahre 1989 6.897.998 US Dollar und 491.384 DM von der ICB auf seine Bankkonten in Deutschland gutgebracht worden.

Anhand der oben dargestellten Sondervereinbarungen ermittelte der Beklagte für das Streitjahr folgende Erträge:

Anlage

Datum

Kapitaleinschuss

Gewinn

Gutschrift am

Umrechnungskurs

steuerpflichtiger Ertrag

1

11.01.89

110.000 $

12.100 $

01.05.89

1,83

22.143 DM

2

31.01...

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