Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschmelzung einer KG durch Aufnahme in eine beteiligungsidentische GmbH. Übertragung eines Grundstücks zu Buchwerten durch Veräußerung an die aufnehmende Gesellschaft innerhalb des Rückbeziehungszeitraums. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 4/24)

 

Leitsatz (redaktionell)

Veräußert innerhalb des Rückbeziehungszeitraus der Verschmelzung die aufgenommene Gesellschaft ein Grundstück zu Buchwerten an die beteiligungsidentische aufnehmende Gesellschaft, erfolgt die Übertragung des Grundstücks ohne Aufedeckung der stillen Reserven zu Buchwerten.

 

Normenkette

UmwG (2001) § 3 Abs. 1, § 20 Abs. 7-8; EStG § 6b

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 28.11.2023; Aktenzeichen 2 BvL 8/13)

BFH (Beschluss vom 10.04.2013; Aktenzeichen I R 80/12)

 

Tenor

Der Feststellungsbescheid 2001 vom 20.11.2008 und der Gewerbesteuermessbescheid 2001 vom 11.11.2008, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2009, werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs leistet.

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Durch notariellen Verschmelzungsvertrag vom 27.08.2001 übertrug die X GmbH + Co. KG ihr Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 3 Abs. 1 UmwG auf die Y-GmbH (Verschmelzung durch Aufnahme). Zugleich wurde die Firma der Y-GmbH geändert in Z GmbH (= Klägerin).

Durch notariellen Kaufvertrag vom 24.08.2001 hatte die X GmbH + Co. KG zwei Grundstücke A-Str. 1 in Q mit 15,03 a und mit 72,40 a, auf denen ein Fabrik- und Verwaltungsgebäude steht, an die U GmbH + Co. KG zu einem Kaufpreis in Höhe des Buchwerts von 6.691.604,00 DM veräußert. Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt.

Im Rahmen einer für das Streitjahr 2001 durchgeführten Außenprüfung wurde im Prüfungsbericht vom 11.09.2008 (Tz. 13) folgende Auffassung vertreten: Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei eine Buchwertfortführung im Rahmen des § 6 Abs. 5 EStG nicht möglich, da dieser eine solche zwischen Personengesellschaften nicht vorsehe. Auch die Übertragung einer bei der X GmbH & Co. KG gebildeten § 6 b-Rücklage auf die U GmbH & Co. KG greife nicht, da die X GmbH & Co. KG nicht selbst an der U GmbH & Co. KG beteiligt sei. Für die Jahre 1999 bis 2001 habe für die Übertragung einer § 6 b-Rücklage die gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise gegolten und nicht wie in den Jahren davor und danach die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Es sei daher bei der X GmbH + Co. KG eine Realisierung stiller Reserven vorzunehmen, in Höhe von 945.000 DM für das Fabrikgebäude III und in Höhe von 620.000 DM für das Verwaltungsgebäude (vgl. Anlage 4 zum Prüfungsbericht vom 11.09.2008).

Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung in einem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für 2001 vom 20.11.2008, in dem es Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.142.020 DM feststellte. Mit Gewerbesteuermessbescheid für 2001 vom 11.11.2008 wurde aus diesem Gewinn ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 52.300 DM festgesetzt.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.03.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung führt u. a. aus: Den angefochtenen Bescheiden lägen die Ergebnisse einer Außenprüfung zugrunde. Dabei seien stille Reserven aus der Übertragung von Grundstücken an eine Schwestergesellschaft in Höhe von 945.000 DM und 620.000 DM der Besteuerung unterworfen worden bei entsprechender Minderung der Gewerbesteueranrechnung um 177.820 DM. Eine Begründung des Einspruchs sei trotz Ankündigung nicht erfolgt. Mangels näherer Einspruchsbegründung seien die angefochtenen Bescheide nach Aktenlage geprüft worden; dabei seien keine Fehler festgestellt worden.

Mit der Klage vom 27.04.2009 wird u. a. vorgebracht:

Im Zeitpunkt des Kaufvertrags vom 24.08.2001 hätten bei Verkäufer und Käufer folgende Beteiligungsverhältnisse bestanden:

Gesellschafter der X GmbH + Co. KG (Verkäufer):

  • • Y-GmbH, als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen;
  • • Frau S., als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 6.741.000 DM bzw. einer Beteiligung von 74,9 % am Gesellschaftsvermögen;
  • • W AG (kurz W) als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 2.259.000 DM bzw. einer Beteiligung von 25,1 % am Gesellschaftsvermögen.

Gesellschafter der U GmbH & Co. KG (Käufer):

  • • Y-GmbH, als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen;
  • • Frau S., als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 374.500 EUR bzw. einer Beteiligung von 74,9 % am Gesellschaftsvermögen;
  • • W AG (kurz W) als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 125.000 EUR bzw. einer Beteiligung von 25,1 % am Gesellschaftsvermögen.

Am 2...

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