rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung über die Unwirksamkeit einer Aufrechnung für den Erlass eines Abrechnungsbescheids; Wirksamkeit der während des Konkursverfahrens vom Gemeinschuldner vorgenommenen Abtretung nach Aufhebung des Konkurses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist zwischen denselben Beteiligten in einem --wegen der Feststellung, ob bestimmte unstreitige Steuerschulden einer GmbH durch Aufrechnung mit einem Einkommensteuererstattungsanspruch ihres Alleingesellschafters erloschen sind-- rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, entschieden worden, dass die Aufrechnungsforderung aufgrund unwirksamer Abtretungsanzeige nicht wirksam erworben wurde, ist die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO auch für den erneuten Rechtsstreit der Beteiligten über den Erlass eines Abrechnungsbescheides zur Feststellung des Erlöschens der Steuerschulden bindend.

2. Zeigt der Gemeinschuldner anstatt des Konkursverwalters die Abtretung eines Einkommensteuererstattungsanspruchs an, wird die aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Abtretungsanzeige erfolgte Abtretung durch die Beendigung des Konkursverfahrens nicht nachträglich wirksam.

 

Normenkette

AO 1977 § 218 Abs. 2; FGO § 110 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 2; KO §§ 6-7; BGB § 185 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides hat, wonach Steuerschulden der Klägerin durch Aufrechnung mit einem an sie abgetretenen Einkommensteuererstattungsanspruch erloschen sind.

Die Klägerin zeigte am 15. August 1988 dem Beklagten (dem Finanzamt –FA–) die Abtretung eines Einkommensteuererstattungsanspruchs 1988 ihres damaligen Mandanten und beherrschenden Gesellschafters S. in Höhe von 276 250 DM an. Der Erstattungsanspruch ergab sich aus einer am 20. Juni 1988 vorgenommenen Dividendenausschüttung aus dem Geschäftsjahr 1986 an den Alleingesellschafter S. und dem daraus resultierenden anrechenbaren Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuerguthaben. Das FA wies die Klägerin auf die Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige hin, da diese vor Entstehung des Einkommensteuererstattungsanspruchs 1988 bei ihm eingegangen sei. Am 27. Oktober 1988 wurde über das Privatvermögen des Zedenten das Konkursverfahren eröffnet. Am 2. Januar 1989 ging erneut eine vom Zedenten unterschriebene Abtretungsanzeige über den an die Klägerin abgetretenen Einkommensteuererstattungsanspruch 1988 beim FA ein. Das FA rechnete danach gegenüber dem Konkursverwalter gegen den streitigen Steuererstattungsanspruch mit Haftungsschulden des S. in voller Höhe auf. Daraufhin erklärte die Klägerin ihrerseits die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch gegenüber eigenen Steuerschulden in Höhe von 126 214 DM.

Auf Antrag der Klägerin erließ das FA in der Folge einen Abrechnungsbescheid. Das FA ging darin von der Unwirksamkeit der Abtretung des Einkommensteuererstattungsanspruchs 1988 des S. an die Klägerin aus. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94 (BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557) als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH führte in den Entscheidungsgründen u. a. aus, dass die Abtretung des Einkommensteuererstattungsanspruchs 1988 des S. an die Klägerin mangels wirksamer Anzeige an das FA nicht rechtswirksam geworden ist.

Die Klägerin beantragte nunmehr erneut einen Abrechnungsbescheid mit der Begründung, das FA bestreite, dass die Klägerin Steuerschulden in Höhe von 14 963,86 DM durch Aufrechnung mit dem von S. an die Klägerin abgetretenen Steuererstattungsanspruch, soweit ihr dieser –in Höhe von 126 214 DM– noch zustehe, zum Erlöschen gebracht habe. Das FA lehnte den Erlass des beantragten Abrechnungsbescheides mit Bescheid vom 26. Mai 1998 ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, das FA sei zum Erlass des beantragten Abrechnungsbescheides verpflichtet. Die Klägerin trägt vor, der von S. abgetretene Steuererstattungsanspruch stehe ihr trotz der (rechtskräftigen) Entscheidung des BFH zu. Die Haftungsbescheide, auf die sich die Haftungsschulden gründeten, mit denen das FA ursprünglich aufgerechnet habe, seien inzwischen aufgehoben. Daher seien die Aufrechnungen ex tunc unwirksam mit der Folge, dass der an die Klägerin abgetretene Einkommensteuererstattungsanspruch nicht erloschen sei, sondern noch bestehe. Der Erstattungsanspruch stehe ihr auch zu, nachdem das Konkursverfahren mit Beschluss vom 22. November 1994 aufgehoben worden sei. Der Einkommensteuererstattungsanspruch gehöre seitdem nicht mehr zur Konkursmasse und die Abtretung und die Abtretungsanzeige des S. seien zivil- und steuerrechtlich wirksam.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 26. Mai 1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Beklagten zum Erlass des beantragen Abrechnungsbescheides zu verpflichten, wonach Steuerschulden der Klägerin in Höhe von 14 963,86 DM durch Aufrechnung mit einem an die ...

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