rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflichtige Entnahme nur bei Zuordnung des geleasten Pkw zum Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Benennt der Leasingnehmer einen nahen Angehörigen als Erwerber des Leasinggegenstandes zum Vorzugspreis, liegt eine steuerpflichtige Entnahme nur vor, wenn der Leasinggegenstand zuvor dem Betriebsvermögen des Leasingnehmers zugeordnet worden war.

2. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Kaufvertrag über den Leasinggegenstand abgeschlossen wurde, kann aus der irrtümlichen Erteilung einer Rechnung über den Verkauf des Leasinggegenstandes durch die Leasinggesellschaft nicht geschlossen werden, dass der Leasingnehmer den Pkw gekauft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hat.

3. Allein der Abschluss eines Kaufvertrages führt nicht dazu, dass der Kaufgegenstand Betriebsvermögen des Erwerbers wird. Weitere Voraussetzung ist, dass das Eigentum am Kaufgegenstand auf den Erwerber übertragen wird.

4. Deckt sich die Grundmietzeit nicht mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und hat der Leasingnehmer kein Recht auf den Erwerb des Fahrzeugs und besteht auch keine Verlängerungsmöglichkeit zu einem geringen Mietzins, ist der Leasingnehmer auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes.

5. Der bloße Nachweis einer Erwerbs- oder Geschäftschance (im Streitfall: Die Möglichkeit für den Leasingnehmer, nach Ablauf der Grundmietzeit mit dem Leasinggeber die Bedingungen einer Vertragsverlängerung „auszuhandeln”). bildet kein übertragbares Wirtschaftsgut.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3, 5, § 2 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 238 Abs. 1, § 240 Abs. 1, § 242; AO § 39; BGB § 145

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 3. Juni 2005 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr 1.500 Euro, haben die Kläger i.H. des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger zuvor nicht in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.

 

Tatbestand

Streitig ist der Erwerb eines zuvor geleasten Pkw nach Ablauf der Mietzeit sowie dessen anschließende Entnahme aus dem Betriebsvermögen.

Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1987 in X den Handel mit Holzverarbeitungsmaschinen und ermittelt die Einkünfte aus dieser gewerblichen Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Überschussrechnung. Einziger Arbeitnehmer der Klägerin ist der Kläger.

Die Kläger wurden vom beklagten Finanzamt (FA) nach ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch Bescheid vom 21. März 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der Klägerin im Jahr 2004 wurde der Bescheid am 25. Mai 2004 wegen hier nicht streitiger Feststellungen gem. § 164 Abs. 2 AO geändert, die Einkommensteuer auf 10.587,83 Euro festgesetzt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

In einer Kontrollmitteilung für den Veranlagungszeitraum 2000 teilte das FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Y dem beklagten FA am 23. Februar 2005 mit, dass die Klägerin am 17. Juli 1997 mit der Z Leasing GmbH einen Leasing-Teilamortisationsvertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten über einen Pkw abgeschlossen habe. Die Nettoanschaffungskosten des Fahrzeugs hätten 79.980 DM, dessen Teilamortisationsrestwert habe 11.097 DM betragen. Nach Ablauf des Leasingvertrags sei das Fahrzeug lt. Rechnung des Leasinggebers am 31. Juli 2000 zum Preis von netto 14.742,13 DM an den Kläger veräußert worden. Der Verkehrswert liege erheblich höher und dürfte bei einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten etwa 50 v.H. des Listenpreises betragen haben, zumal das Fahrzeug über erhebliche Zusatzausstattung verfügt habe. Beim Leasingnehmer ergebe sich eine steuerpflichtige Privatentnahme, da dieser durch Benennung eines nahen Angehörigen als Erwerber zum Vorzugspreis auf eine nach dem Leasingvertrag in aller Regel mögliche und als Betriebseinnahme steuerpflichtige Beteiligung am Mehrerlös verzichtet habe.

Zur Auswertung der Kontrollmitteilung fand bei der Klägerin im März 2005 eine abgekürzte Außenprüfung statt, bei der folgende Feststellungen getroffen wurden: Am 3. Juli 2000 sei der Klägerin von der Z Leasing GmbH angeboten worden, den Leasinggegenstand für 14.742,31 DM netto zu erwerben. Mit Rechnung vom 19. Juli 2000 sei dann das Fahrzeug an die Klägerin für 14.742,31 DM zuzügl. 2.358,77 DM Umsatzsteuer verkauft worden. Am 27. Juli 2000 sei in einem Telefonat mit der Z Leasing GmbH darum gebeten worden, die Anschrift der Rechnung auf den Kläger umzuändern. Nach Rücksendung der Rechnung an die Z Leasing GmbH sei eine weitere Rechnung auf den ...

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