rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Windowdressing als Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung des Schuldzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine nur kurzfristige fremd finanzierte Mittelzuführung auf dem betrieblichen Girokonto am Jahresende, die alleine dazu dient, den Stand der Überentnahmen zum maßgeblichen Stichtag kurzfristig zurückzuführen (Windowdressing), ist wegen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO steuerlich nicht zu berücksichtigen, da sie nur der Umgehung des Schulzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG dient.

2. Der Anwendung des § 42 AO steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die spezielle Missbrauchsregelung des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a.F. ersatzlos aufgehoben hat.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a, 4; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.2012; Aktenzeichen VIII R 32/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der gemäß § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 2001 – 2003 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

Der Kläger betreibt eine Facharztpraxis (Hautarzt) in X. Den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 2001 errichteten die Kläger ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gaben sie mit 1 Mio. DM an (vgl. Eigenheimzulageakte).

Der Kläger erklärte für die Streitjahre folgende Gewinne und folgende Beträge als nicht abziehbare Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG:

Jahr

Gewinn

Nicht abziehbare Schuldzinsen

2001

200.399 DM

5.661 DM

2002

90.295 EUR

2.594 EUR

2003

97.495 EUR

456 EUR

Die Finanzierungskosten entwickelten sich lt. Gewinnermittlung wie folgt:

Jahr

Finanzierungskosten

2000

47.867 DM

2001

60.572 DM

2002

36.994 EUR

2003

35.399 EUR

Für den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG legte der Kläger für das Jahr 2001 mit der Einkommensteuererklärung eine Aufstellung vor (vgl. AS. 9). In den beiden späteren Jahren nannte er nur den von ihm bzw. seinem Berater ermittelten Hinzurechnungsbetrag (vgl. Gewinnerermittlungsakten, nicht paginiert).

Im Jahr 2004 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt. Ausweislich des Prüfungsberichts vom 23. März 2005 stellte der Prüfer folgende Besteuerungsgrundlagen fest:

2001

2002

2003

Einnahmeüberschuss

195.030 DM

87.877,05 EUR

97.215,21 EUR

Einlagen

468.020 DM

38.106 EUR

18.714 EUR

Entnahmen

-1.094.924 DM

-154.281 EUR

– Vortrag 31.12.2000

-201.029 DM

– Vortrag 31.12.2001

-323.232 EUR

– Vortrag 31.12.2002

-351.166 EUR

Überentnahmen

-632.188 DM

-351.166 EUR

-323.251 EUR

Dabei ließ der Prüfer unberücksichtigt, dass der Kläger in den Streitjahren – jeweils durch eine kurzfristige Kreditzusage der Sparkasse X – auf sein betriebliches Girokonto folgende Einzahlungen vornahm, die jeweils nach nur wenigen Tagen zurückbezahlt wurden:

Datum der Einzahlung

Betrag

Datum der Rückzahlung

Betrag

28.12.2001

530.000 DM

02.01.2001

271.217,18 EUR

28.03.2002

271.000,00 EUR

02.04.2002

271.000,00 EUR

30.12.2002

300.000,00 EUR

02.01.2003

300.000,00 EUR

30.12.2003

300.000,00 EUR

02.01.2004

300.000,00 EUR

Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Kreditaufnahmen nur den Zweck gehabt hätten, die durch Entnahmen (insbesondere im Jahr 2001 für den privaten Wohnungsbau) entstandenen Überentnahmen zu vermindern und dadurch die Zurechnung zum Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG zu verhindern.

Die Ergebnisse seiner Prüfung legte der Prüfer in seinem Bericht vom 23. März 2005 nieder. Der Prüfer kam dabei zu folgenden Hinzurechnungsbeträgen nach § 4 Abs. 4a EStG:

2001

2002

2003

Wert vor Prüfung

5.661,00 DM

2.594,00 EUR

456,12 EUR

Wert lt. Prüfung

35.990,00 DM

21.069,00 EUR

19.395,12 EUR

Differenz

30.329,00 DM

18.475,00 EUR

18.939,00 EUR

Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 15 sowie die Anlagen 5 und 6 des Prüfungsberichts verwiesen.

Bei der Auswertung des Berichts schloss sich der Beklagte (das Finanzamt – FA) den Feststellungen des Prüfers an. Mit gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden vom 12. April 2005, mit denen es auch jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob, setzte es die Einkommensteuer für die Streitjahre wie folgt fest:

2001

2002

2003

vorherige Festsetzung

32.261,00 DM

19.494,00 EUR

22.800,00 EUR

gem. Änderungsbescheid vom 12. April 2005

44.356,00 DM

27.272,00 EUR

31.176,00 EUR

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 20. April 2005 erhoben die Kläger Einspruch. Zur Begründung trugen sie mit Schreiben vom 22. Juli 2005 vor, dass bei den im Prüfungsbericht angeführten Privateinlagen und Privatentnahmen kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliege. Dem Steuerpflichtigen könne nicht vorgeschrieben werden, welche Einlagen und Entnahmen er machen dürfe. Es stehe in seinem Ermessen, wie er sich oder seine Praxis finanziere. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in der Vergangenheit mit der Drei-Monatsregelung explizit geregelt, dass verschi...

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