Entscheidungsstichwort (Thema)

Einnahmen aus der vorzeitigen Beendigung von Zinsswap-Geschäften sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Einnahmen aus der vorzeitigen Beendigung von Zinsswap-Geschäften, die im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung von Mietobjekten stehen, sind weder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch als Abfindungen künftiger Zinszahlungen der Besteuerung zugrunde zu legen.

 

Normenkette

EStG 2007 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen IX R 13/14)

 

Tenor

1. Der Feststellungsbescheid 2007 vom 5. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2012 wird dahingehend abgeändert, dass die Einnahmen aus der Auflösung der Zinsswap-Geschäfte nicht erfasst werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Einnahmen aus der vorzeitigen Beendigung von Zinsswap-Geschäften, die im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung von Mietobjekten stehen, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind.

Die Klägerin ist eine GbR, die im Rahmen privater Vermögensverwaltung u.a. aus der Vermietung von Gewerbeobjekten und Mehrfamilienhäusern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Vermietungsobjekte sind zum großen Teil über Bankdarlehen fremdfinanziert.

Bei fünf Finanzierungsdarlehen vereinbarte die Klägerin mit den Kreditinstituten variable Zinssätze, die sich an den Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft (z.B. 6-Monats-Euribor) orientierten. Zur Absicherung des Risikos steigender Zinsen schloss die Klägerin im Jahr 2005 mit den finanzierenden Kreditinstituten selbst (Bank I, Bank II) bzw. bei zwei Darlehen von der Sparkasse X mit der Bank III die hier interessierenden fünf Zinsswap-Geschäfte (im folgenden: Zinsswaps) ab. Den einzelnen Zinsswaps lag jeweils der „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte” zugrunde, in denen die grundlegenden Vertragsbedingungen festgeschrieben sind (siehe Rahmenvertrag mit der Bank I vom 1. Dezember 2005 und Rahmenvertrag mit der Bank III vom 21. September 2005, der nach den Angaben der Klägerin auch für die Bank II galt).

Die Klägerin verpflichtete sich in den Zinsswaps gegenüber dem Kreditinstitut zur Zahlung eines festen Zinssatzes bezogen auf einen bestimmten Kapitalbetrag, während umgekehrt das Kreditinstitut der Klägerin bezogen auf denselben Kapitalbetrag einen variablen Zinssatz schuldete. Die Kapitalbeträge selbst wurden nicht ausgetauscht. Stattdessen wurden in regelmäßigen Abständen die beiden Zinsverpflichtungen saldiert (sog. Differenzausgleich). War der von der Klägerin geschuldete feste Zins zu den vereinbarten Zahlungszeitpunkten höher als der vom Kreditinstitut geschuldete variable Zins, hatte die Klägerin den Differenzbetrag an das Kreditinstitut zu zahlen. Blieb dagegen der feste Zins hinter dem variablen Zins zurück, war das Kreditinstitut zum Ausgleich der Differenz verpflichtet.

Die Laufzeiten, die Kapitalbeträge und die Zinstermine der Darlehensverträge und der Zinsswaps waren jeweils aufeinander abgestimmt: Die Darlehensbeträge und die Kapitalbeträge aus den Swaps waren jeweils identisch. Die Kapitalbeträge bei den Swaps verringerten sich entsprechend den Darlehenstilgungen, so dass bei vollständiger Tilgung des Darlehens (im Streitfall: nach zehn bzw. 30 Jahren) zum gleichen Zeitpunkt auch der Swap beendet war. Die Darlehensraten und die Ausgleichzahlungen aus den Swaps waren im gleichen (im Streitfall: ein- bzw. sechsmonatigen) Rhythmus an den selben Tagen fällig. Wegen der einzelnen Darlehensverträge und Zinsswaps wird auf die Anlage 12 des Berichts über die Außenprüfung vom 22. März 2011 verwiesen.

Die fälligen laufenden Zahlungen aus den Zinsswaps behandelte die Klägerin – neben den Darlehenszinsen – als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, laufende Einnahmen aus den Zinsswaps erfasste sie ebenfalls bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Parteien lösten die Zinsswaps im Jahr 2007 gegen Ausgleichszahlungen zugunsten der Klägerin von zusammen 2.306.000 EUR auf. Rechtsgrundlage für die Auflösung war beim Zinsswap mit der Bank I der „Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszahlung zu dem obengenannten Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte” vom 1. Dezember 2005. Danach war jede Pa...

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