Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungskosten im Zusammenhang mit nicht realisiertem Firmenkauf als Anschaffungsnebenkosten. Einkommensteuer 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der geplanten, tatsächlich aber nicht zustande gekommenen Gründung einer Kapitalgesellschaft (zum Erwerb von 50 % der Unternehmensanteile im Rahmen eines Management Buy-Outs) gehören zu den steuerlich nicht abziehbaren Anschaffungsnebenkosten und nicht zu den Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen VIII R 4/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kl war im Streitjahr bis zum 30.09.1994 beider Firma … beschäftigt.

In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1994 machten die Kl bei den Einkünften aus Kapitalvermögen folgende Werbungskosten (WK) geltend:

Beratungskosten Mai bis November 1994 beim gescheiterten Anteilserwerb … DM.

Die Kl erklärten dazu, die Firma … habe dem Kl im Frühjahr 1994 angeboten, die … zu übernehmen. Mit der Firma … habe er am 20.05.1994 einen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen er bei diesem Projekt habe beraten werden sollen. Das Projektziel sei gewesen, die … zu gründen, die die hätte kaufen und danach führen sollen. Der Kl habe an dieser AG hälftig beteiligt sein sollen. Da sich die Finanzpartner des Kl jedoch zurückgezogen hätten, sei es nicht zu der beabsichtigten Gründung der AG gekommen.

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte im Steuerbescheid für 1994 vom 13.06.1995 diese Aufwendungen in Höhe von … DM nicht als WK.

Im Einspruchsverfahren trugen die Kl vor, das fragliche Projekt sei vor der Verabschiedung einer Satzung und vor dem Eintrag ins Handelsregister gescheitert. Die Gesellschaft habe in der Absicht gegründet werden sollen nachhaltig Dividenden zu erzielen.

Bei den Beratungskosten – so meinten sie – handele es sich nicht um Anschaffungskosten, sondern um WK. Vergebliche Anschaffungskosten seien als WK abzugsfähig, wenn sich mit großer Wahrscheinlichkeit herausstelle, dass es zu keiner Verteilung der Aufwendungen im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) komme.

Durch Einspruchsentscheidung vom 16.03.1998 wies das FA den Einspruch als nicht begründet zurück.

Die Zahlungen an die … könnten nicht als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.

WK seien solche Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dienten, d. h. die durch die Einkunftserzielung veranlasst seien. Ein Abzug als WK setze voraus, dass zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Ein solcher Zusammenhang sei von dem Zeitpunkt an anzunehmen, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lasse, dass ein Steuerpflichtiger den Entschluss, durch die Errichtung einer Aktiengesellschaft oder den Erwerb von Aktien Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, endgültig gefasst habe. Dabei könnten die WK schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt würden.

Im Streitfall habe der Kl selbst im Schreiben vom 01.08.1997 erklärt, er habe zum Zeitpunkt der Erstellung des Finanzplans noch keine abschließende Entscheidung für oder wider den Kauf der Beteiligung bzw. der Gründung der … getroffen gehabt. Damit habe er selbst eingeräumt, noch keinen endgültigen Entschluss zugunsten von Einkünften aus Kapitalvermögen getroffen zu haben.

Selbst wenn der Entschluss zugunsten der Einkunftsart der Kapitaleinkünfte endgültig gefasst gewesen wäre, würde es sich nicht um WK, sondern um Aufwendungen im Rahmen von Anschaffungskosten handeln.

Der Kl habe die Gründung einer AG beabsichtigt, was über deren Gewinnausschüttung zu Einkünften aus Kapitalvermögen hätte führen sollen. Die Beratungskosten für die Gründung der AG seien somit nicht für den Erhalt der Dividenden, sondern für den Erwerb der Quelle selbst aufgewendet worden.

Das FA änderte den ESt-Bescheid für 1994 vom 13.06.1995 durch die Einspruchsentscheidung aus einem nicht in Streit befindlichen Grund.

Im Klageverfahren trägt der Kl vor, er habe beabsichtigt, ein Management Buy-Out durchzuführen und von der … die … zu übernehmen. Projektziel sei es gewesen, die … zu gründen und im Wege des Asset Deals ausgewählte … der … zu erwerben und eine Expansion in den süddeutschen Raum vorzunehmen. Das Kapital der neu zu gründenden AG habe hälftig von ihm und hälftig von der Deutschen Beteiligungsgesellschaft mbH übernommen werden sollen. Ausweislich des von der … erarbeiteten Finanzierungskonzeptes und des Businessplans, der mit der Beratungsgesellschaft … erarbeitet worden sei, sei bereits in 1995 mit einem Jahresüberschuss zu rechnen gewesen. Auch die Dividendenpolitik sei bereits dahingehend festgelegt gewesen, dass 15 % auf das Nominalkapital hätten ausgeschüttet we...

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