Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein häusliches Arbeitszimmer bei Anmietung einer zweiten Wohnung in einem Zweifamilienhaus, welche nicht durch einen direkten Zugang mit der Wohnung verbunden ist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Liegt ein Arbeitszimmer (Obergeschoss) außerhalb des Wohnbereichs (Untergeschoss) eines allein vom Steuerpflichtigen genutzten Mehrfamilienhauses, sind die Voraussetzungen des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG nicht erfüllt, wenn das Arbeitszimmer über einen separaten Eingang verfügt und nicht durch einen direkten Zugang mit den Wohnräumen verbunden ist.

2. Die Eigenständigkeit eines Arbeitszimmers in einem Mehrfamilienhaus ist nicht nur dann gegeben, wenn noch andere Parteien das Mehrfamilienhaus nutzen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2013; Aktenzeichen VIII R 7/10)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2005 und der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. November 2003 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer der Kläger unter Zugrundelegung von zusätzlichen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 12.912,– DM herabgesetzt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2001 entsprechend zu errechnen, den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein „häusliches” Arbeitszimmer vorliegt.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit 1995 in der Klinik X als Oberarzt tätig. Daneben bezog er im Streitjahr unter anderem aus seiner Erfindertätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Die Kläger mieteten ab dem 1. April 1999 das Erdgeschoss in dem Zweifamilienhaus …weg in Y an. Die Wohnung im Erdgeschoss des Objekts bewohnten die Kläger selbst. Daneben schloss der Kläger einen gesonderten Mietvertrag für das Obergeschoss ab. Im Mietvertrag für das Obergeschoss wurden als Mieträume Büroräume mit einem Garagenstellplatz angegeben. Die Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes nutzte der Kläger fast ausschließlich beruflich für seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er benötigte aufgrund der zahlreichen Unterlagen und der umfangreichen Fachliteratur im Zusammenhang mit seinen technischen und medizinischen Patenten mehrere Räume, da er die Arbeit hieran auf mehrere Schreibtische in insgesamt drei Räumen aufteilte. Die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung der Wohnung ist zwischen den Beteiligten unstreitig gestellt. Nach dem Anerkennungsbescheid vom 18. Februar 1963 hat das Gebäude im Erdgeschoss eine Wohnfläche von 96,10 qm, im Obergeschoss von 87,95 qm.

Nach der von den Klägern vorgelegten Grundrisszeichnung und den Digitalfotografien verfügt das Zweifamilienhaus über zwei separate Eingänge. Der Zugang zum Obergeschoss ist nur über einen separaten Treppenhausaufgang ohne Verletzung des Wohnbereichs möglich. Der Treppenhausaufgang zum Obergeschoss verfügt über eine eigene Eingangstür mit Klingel. Die als Büroraum genutzte Wohnung im Obergeschoss ist von der Privatwohnung der Kläger im Erdgeschoss nicht direkt zugänglich. Sie kann nur über einen überdachten Windfang zwischen Garage und Hauswand erreicht werden. Die beiden Wohnungen verfügen über getrennte Stromkreise und Wasseruhren. Die Miete für das Obergeschoss betrug 1.100,– DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 176,– DM.

Der Kläger machte diese Mietzahlungen für die Büroräume im Streitjahr 2001 in Höhe von 15.312,– DM als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Das die Veranlagung durchführende Finanzamt Z berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. November 2003 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit pauschal 2.400,– DM als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 erhoben die Kläger Einspruch gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2001. Der Beklagte wies diesen mit Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2005 mit der Begründung zurück, die beruflich genutzten Räume im Obergeschoss seien als Arbeitszimmer anzusehen. Eine Einbindung in die häusliche Sphäre liege vor, da die Kläger die private, häusliche Sphäre hätten nicht ver...

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