Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltskosten bei Abdeckung durch Rechtsschutzversicherung keine Werbungskosten. Einkommensteuer 1995

 

Leitsatz (amtlich)

Rechtsanwaltsgebühren eines Arbeitnehmers, die durch Rechtsstreitigkeiten gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht entstanden sind, sind im Falle ihrer Abdeckung durch Leistungen der Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers nicht als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.08.1970; Aktenzeichen VI R 40/69)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob durch Arbeitsrechtsstreitigkeiten mit dem Arbeitgeber verursachte Rechtsanwaltskosten auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn die Anwaltskosten durch eine Rechtsschutzversicherung erstattet werden.

Der 1933 geborene Kläger -Kl- war im Streitjahr 1995 als kaufmännischer Angestellter tätig und wurde zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin -Klin-, die ebenfalls berufstätig ist, zur Einkommensteuer -ESt- veranlagt.

Gegen seinen damaligen Arbeitgeber führte der Kl im Vorjahr 1994 vor dem Arbeitsgericht in … mehrere Rechtsstreitigkeiten. Die Rechtsschutzversicherung des Kl zahlte an seinen Prozeßvertreter die in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5.069,36 DM. Den genannten Betrag machten die Kl in ihrer ESt-Erklärung 1995 erfolglos als Werbungskosten geltend.

In der den Einspruch gegen den ESt-Bescheid vom 20. September 1996 zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 28. November 1997 stellte sich das Finanzamt -FA- auf den Standpunkt, ein Abzug der Rechtsanwaltsgebühren als Werbungskosten komme nicht in Betracht, weil dem Kl infolge der Erstattungsleistungen der Rechtsschutzversicherung kein Aufwand entstanden sei.

Hiergegen wendet sich die vorliegende Klage, die der Prozeßvertreter der Kl im wesentlichen wie folgt begründet:

Im Steuerrecht sei anerkannt, daß eine Erstattung von Aufwendungen durch Dritte nur dann anzurechnen sei, wenn eine enge Verbindung zwischen Aufwand und Ersatzleistung bestehe. Bei einer freiwillig abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung könne ein derartiger enger Zusammenhang – anders als wenn der Prozeßgegner zur Kostenerstattung durch das Gericht verpflichtet worden sei – nicht angenommen werden. Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die Versicherungsprämien ihrerseits als Werbungskosten berücksichtigt worden seien, was im Streitfalle aber unstreitig nicht der Fall sei.

Der Sachverhalt sei im übrigen vergleichbar mit der Bildung von Rücklagen für mögliche künftige Instandhaltungen an einem Mietobjekt Werde der spätere Reparaturaufwand aus der Rücklage finanziert, ändere dies nichts an der Abzugsfähigkeit der Reparaturkosten.

Ergänzend wird auf den Vortrag des Kl-Vertreters im Schriftsatz vom 9. Dezember 1999 Bezug genommen.

Die Kl beantragen,

unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 28. November 1997 den ESt-Bescheid 1995 vom 20. September 1996 abzuändern, dabei weitere Werbungskosten in Höhe von 5.069,36 DM zu berücksichtigen und die ESt 1995 entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte – das FA – beantragte hingegen,

die Klage abzuweisen.

Das FA bezieht sich zur Begründung auf die in der Einspruchsentscheidung dargelegten Ausführungen und weist ergänzend auf Rechtsprechung des BFH hin, wonach Versicherungsleistungen, die Werbungskosten ersetzen sollen, zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählten.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kl ist durch den angefochtenen ESt-Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.

Werbungskosten sind für den Bereich der nichtselbständigen Arbeit Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind, d. h. es muß ein objektiver Zusammenhang zwischen ihnen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein (BFH in ständiger Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 1.7.1994 VI R 67/93, BStBl II 1995, 273). Ein sachlicher Zusammenhang der aufgrund der Rechtsstreitigkeiten des Kl gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht entstandenen Anwaltsgebühren mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Kl ist im Streitfalle zweifelsfrei gegeben. Davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend aus. Der Sachverhalt des Streitfalles ist indessen durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die streitbefangenen Gebühren durch Leistungen der Rechtsschutzversicherung des Kl abgedeckt waren, der Kl mithin einen Anspruch auf Freistellung von der mit seiner Prozeßvertretung verbundenen Kosten hatte, den die Versicherung auch erfüllt hat.

Die Rechtsprechung hat sich verschiedentlich zu Fallgestaltungen geäußert, in denen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Überschußeinkünften entstanden waren, durch Versicherungsleistungen Dritter kompensiert worden sind (BFH-Urteil vom 14.8.1970 VI R 40/69, BStBl II 1970, 764 – Haftpflichtentschädigun...

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