Entscheidungsstichwort (Thema)

Mantelkauf: Zuführung neuen Betriebsvermögens umfasst auch Umlaufvermögen. Einstellung des Geschäftsbetriebs. Körperschaftsteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff des Betriebsvermögens i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG ist nicht auf das Anlagevermögen beschränkt. Auch die Zuführung von Umlaufvermögen kann zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft führen.

2. Die Regelung des § 8 Abs. 4 KStG ist weder unbestimmt, noch verstößt die Beschränkung der Ausnutzung von Verlusten gegen Art. 3 Abs. 1,14 GG oder sonstige verfassungsrechtliche Grundsätze.

3. Zum Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich auf dem Gebiet der Produktion und des Vertriebs von selbst hergestellten Keramikerzeugnissen tätig war, nach Einstellung des Geschäftsbetriebs „Herstellung von keramischen Belägen” mit der Übertragung sämtlicher Produktionsanlagen, des gesamten Anlagevermögens, fast sämtlicher Vorräte und des Know-how nebst Kundenstamm und gewerblichen Schutzrechten auf eine Nachfolgegesellschaft, Zuführung neuen Betriebsvermögens und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs durch Aufnahme einer Handelsvertretertätigkeit für Produkte der Nachfolgegesellschaft und durch die Herstellung und den Verkauf von elastischen Garnen.

 

Normenkette

KStG 1991 § 8 Abs. 4 Sätze 1-2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen I R 9/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des Mantelkaufes nach § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz – (KStG) 1991 vorliegen und deshalb die Nutzung des Verlustvortrages zu versagen ist.

Die Klägerin (Klin) M. GmbH (alt) ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 1 Mio. DM. Gesellschafterin war bis zum 10. Dezember 1993 die A. AG, diese verkaufte ihre Anteile durch notariellen Kaufvertrag vom 10. Dezember 1993 an die Firma T. (TBG KG), … Gegenstand des Unternehmens war die Fertigung von keramischen Belägen für Böden, Innen- und Außenwänden sowie die Fertigung von Fassadenelementen, Handel mit diesen Erzeugnissen einschließlich der Entwicklung und des Verkaufs der entsprechenden Verfahrenstechnologien. Alleiniger Geschäftsführer war K.

Nach der Bilanz zum 31. Dezember 1995 erwirtschaftete die Klin einen Jahresfehlbetrag von DM 3,369 Mio. DM, der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag belief sich zum 31. Dezember 1995 auf DM 2,465 Mio. Die Gesamtleistung des Unternehmens betrug 1995 ca. 1,6 Mio DM. Das Anlagevermögen bestand zum 31. Dezember 1995 im wesentlichen aus technischen Anlagen und Maschinen mit einem Buchwert von ca. 2,5 Millionen DM, das gesamte Anlagevermögen betrug ca. DM 2,6 Millionen, die Vorräte und das sonstige Umlaufvermögen betrugen DM 1.160.465. Diesem standen Verbindlichkeiten von ca. DM 6 Millionen gegenüber, davon gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von DM 2,761 Mio. Diese stammten aus einer Darlehensgewährung der TBG KG von 2,47 Mio. DM zzgl. Verzinsung. Nach Tz 59 der Bilanzerläuterung für die Bilanz 1995 gab die Alleingesellschafterin TBG KG am 4. April 1996 eine Rangrücktrittserklärung bis zu einem Gesamtbetrag von DM 2,7 Mio ab. Nach dem Schreiben der … bank vom 8. Dezember 1997 waren der der Klin gewährte Kontokorrentkredit von DM 300.000 und ein Darlehen von DM 950.000 abgesichert durch zwei selbstschuldnerische Bürgschaften des Wirtschaftsprüfers … und des Geschäftsführers der TBG KG …, durch Abtretung sämtlicher Kundenforderungen durch Globalzession sowie Sicherungsübereignung des Warenlagers mit wechselndem Bestand. Am 27. August 1996 erklärte die alleinige Gesellschafterin TBG KG für eine Darlehensforderung i.H. von DM 2,070 Mio einen Forderungsverzicht unter der auflösenden Bedingung im Besserungsschein (Anlage 6 zur Klage, FG-Akte Bl. 31).

Zwischen einer Investorengruppe, bestehend u.a. aus zwei Keramikfliesenfirmen und den Gesellschaftern der TBG KG, Wirtschaftsprüfer … und …, kam in der Zeit vom 18. Dezember 1995 bis 6. Februar 1996 eine Absichtserklärung zustande, nach der die M. GmbH – alt – beabsichtigte, ihren Geschäftsbetrieb auf eine neue Firma namens M. C. GmbH in Gründung (MC neu) zu übertragen. Gesellschafter der neuen Gesellschaft waren u.a. mit Kapitalanteilen von je DM 350.000 oder 15 % Wirtschaftsprüfer … und … Die Fortführung des Betriebes sollte ohne Unterbrechung weiterhin in den Räumen der M. GmbH … erfolgen, die Gesellschaft sollte ab 1. Februar 1996 den laufenden Geschäftsbetrieb der Klin erwerben und fortführen. Der Kaufpreis und die wesentlichen Inhalte wurden dabei festgelegt.

Diese Absichtserklärung wurde durch die Verträge vom 16. und 19. Februar 1996 (Anlage 3 und 4 zur Klageschrift) mit Wirkung ab 1. Februar 1996 umgesetzt. Danach übernahm die M. C. neu das gesamte Anlagevermögen einschließlich der Betriebs- und Geschäftsausstattung, den Firmenwert, Kundenstamm und das Know-how, sämtliche Verträge einschl...

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