Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung der Aufwendungen für einen Kuraufenthalt am Toten Meer als außergewöhnliche Belastung ohne vor Kurantritt ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit dieser Kur. Nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Attest. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines seit seiner Geburt an Neurodermitis und Bronchitis leidenden Steuerpflichtigen für eine Kur am Toten Meer in Israel können bei nachgewiesener Unwissenheit über die Notwendigkeit eines vor Antritt der Kur ausgestellten amtsärztlichen Attestes auch ohne ein solches Attest als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn sich die Schwere der Krankheit aus einem nachträglich erstellten amtsärztlichen Attest und aus den Bescheiden des Versorgungsamtes über die jahrelange Zuerkennung eines Grads der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Zudem bietet sich das Tote Meer wegen seiner unwirtlichen klimatischen Bedingungen nicht für das Verbringen eines üblichen Erholungsurlaubs an und ein dortiger Kuraufenthalt trägt bekanntermaßen außerordentlich zur Linderung von Neurodermitis bei.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2003; Aktenzeichen III R 5/02)

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid vom 27. Juni 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2000 wird einerseits unter Berücksichtigung von Kuraufwendungen in Höhe von 6.584 DM als außergewöhnliche Belastung sowie andererseits unter Wegfall des zu Unrecht zuerkannten Behindertenpauschbetrages von 840 DM abgeändert.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Finanzamt übertragen.

II. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für einen Kuraufenthalt am Toten Meer als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Einkommensteuergesetz – EStG–).

Der 1969 geborene Kläger leidet seit seiner Kindheit an Neurodermitis und Bronchitis. Das Versorgungsamt … bescheinigte ihm in den Jahren 1993 und 1998 einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 v.H.

Der Kläger hatte über einen Reiseveranstalter in der Zeit von 06. bis 27. November 1999 eine Reise nach Israel gebucht. Ausweislich der Rechnung des Reiseveranstalters war er in dieser Zeit im Hotel … am Toten Meer untergebracht, wo er sich laut Entlassungsbericht des behandelnden israelischen Arztes vom 08. bis 22. November 1999 einer Klimaheilbehandlung in der Rehaklinik unterzog. Danach blieb er nach seinen Angaben auf Anraten des behandelnden Arztes noch weitere 4 Tage am Toten Meer, um weiterhin die günstigen klimatischen Bedingungen zur Linderung seines Leidens zu nutzen. Für die Reise nach Israel sind ihm Kosten in Höhe von 6.584 DM entstanden. Seine Krankenkasse kam für Kuraufwendungen nach Angaben des Klägers grundsätzlich nicht auf. Sie stellte ihm lediglich in Aussicht, die medizinisch veranlassten Kosten von knapp 700 DM abzüglich einer Eigenbeteiligung von 650 DM zu erstatten, weshalb er von der Inanspruchnahme der Krankenkasse Abstand nahm. Er machte sodann die ihm für die Kur entstandenen Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung für 1999 als außergewöhnliche Belastung geltend.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 lehnte das beklagte Finanzamt (FA) die Anerkennung der Kurkosten ab, da die Notwendigkeit der Kur nicht durch ein vor deren Antritt ausgestelltes amtsärztliches Attest bescheinigt worden sei.

Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 23. November 2000).

Hiergegen richtet sich die am 21. Dezember 2000 bei Gericht eingegangene Klage zu deren Begründung der Kläger u. a. ausführt, dass er von der Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attestes vor Antritt der Reise nichts gewusst habe. Da aus zahlreichen ärztlichen Bescheinigungen hervorgehe, dass er an dieser Krankheit leide, sei ihm unverständlich, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht anerkannt würden. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er, nur weil er nicht über die entsprechenden Informationen verfügte, ein amtsärztliches Attest nicht eingeholt habe. Der Kläger versicherte, aus der Bescheinigung von Dr. med. H. vom 12. Mai 1999 nicht die Notwendigkeit eines vor Antritt der Kur einzuholenden amtsärztlichen Attestes entnommen zu haben.

Auf die Schreiben vom 02. März, 05. Juli und 23. Juli 2001 sowie auf die beigefügten ärztlichen Bescheinigungen wird verwiesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 04. Oktober 2001 legte der Kläger ein amtsärztliches Attest vom gleichen Tage vor, worin die Notwendigkeit der durchgeführten Kur bescheinigt wird. Dem Vorbringen des Finanzamtes, wonach ihm der Behindertenpauschbetrag von 840 DM zu Unrecht gewährt worden sei, tritt er nicht entgegen.

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 27. Juni 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2000 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung von Kurkosten in Höhe von 6.584 DM als außergewöhnliche Belastung und unter Wegfall des Behindertenpauschbetrages von ...

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