Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuerliche Organschaft. Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages nach notarieller Berichtigung. k eine Berichtigung bzw. Auslegung entgegen dem Wortlaut des nicht mindestens auf fünf Jahre abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erfolgt die Berichtigung des frühestmöglichen Kündigungstermins eines –wegen eines Tages – nicht auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages zu einem Zeitpunkt, in dem der Fünfjahreszeitraum bereits abgelaufen ist, ist der Beschluss wegen des steuerlichen Rückwirkungsverbots nicht anzuerkennen.

2. Eine Auslegung des Ergebnisabführungsvertrages i. S. d. nicht steuerlich anzuerkennenden Berichtigungsbeschlusses, dass statt des 30.12. der 31.12. eines Jahres entgegen dem Wortlaut als frühester Kündigungstermin dem Willen der Vertragsparteien entspricht, scheidet aus, wenn kein eindeutiger Beleg für diese Auslegung besteht. Der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet”, nach dem ohne Rücksicht auf einen abweichenden Wortlaut das von den Vertragsschließend tatsächlich Gemeinte als Inhalt des Vertrags gilt, kann im Bereich der objektiverten Auslegung körperschaftlicher Vereinbarungen nicht uneingeschränkt angewendet werden.

 

Normenkette

KStG 1999 § 14 Nr. 4 S. 1, § 17; KStG 2002 § 14 Nr. 3 S. 1; AO § 38; BGB §§ 133, 157; Beurkundungsgesetz § 44a Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.01.2013; Aktenzeichen I R 1/12)

BFH (Beschluss vom 23.01.2013; Aktenzeichen I R 1/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages infolge einer notariellen Berichtigung erfüllt ist.

An dem streitgegenständlichen Organschafts- und Gewinnabführungsvertrag vom 7. Januar 1999 waren die X GmbH als Organträgerin sowie die Y GmbH als Organgesellschaft beteiligt.

Aus der Organgesellschaft entstand die Klägerin, die A GmbH, wie folgt:

Ausweislich des Handelsregistereintrags vom 29. September 2000 übernahm die Organgesellschaft das bisher unter der Firma „B GmbH” betriebene Handelsgewerbe und änderte die Firma in „Z GmbH”.

Gemäß dem Handelsregistereintrag vom 9. Januar 2002 wurde die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 8. August 2001 mit der Firma „C GmbH”, fortan: „D GmbH” mit Sitz in Q im Wege der Aufnahme verschmolzen. Diese Gesellschaft wurde am 22. Januar 2004 in „F GmbH” umfirmiert.

Die F GmbH wurde aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 9. Mai 2007 und 20. Juni 2007 auf die Klägerin verschmolzen.

Die X GmbH als Organträgerin des oben genannten Gewinnabführungsvertrags wurde ausweislich des Handelsregistereintrags vom 31. Januar 2006 in „G GmbH” umfirmiert.

Im Organschafts- und Gewinnabführungsvertrag vom 7. Januar 1999 verpflichtet sich die Organgesellschaft in § 3 Nr. 1, erstmals für das Geschäftsjahr 1999 den ganzen, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn…. an die Organträgerin abzuführen. Gemäß § 4 Ziffer 1 beginnt der Vertrag rückwirkend mit dem 1. Januar 1999 und läuft unkündbar bis zum 30. Dezember 2003. Er kann erstmalig zu diesem Zeitpunkt mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.

Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft zum o.g. Vertrag wurde am 23. Februar 1999 von Notar W beim Notariat R (Urkundenrolle 1…/1999) notariell beurkundet; der o.g. Vertrag war verlesen worden und bildete eine Anlage zur Urkunde.

Der Eintrag ins Handelsregister erfolgte am 4. März 1999, wobei wegen des näheren Inhalts auf den Vertrag und die Zustimmungsbeschlüsse Bezug genommen wurde.

Im November 2004 wurde bei der Rechtsnachfolgerin der Organgesellschaft, der F GmbH, eine Außenprüfung für die Jahre 1999 und 2000 durchgeführt. Dabei wurde beanstandet, dass die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags keine volle fünf Jahre betrage und daher steuerlich unbeachtlich sei.

Mit Datum vom 7. Dezember 2004 berichtigte Notar W die Urkunde nach § 44a Abs. 2 Beurkundungsgesetz. Auf Seite 2 in § 4 Ziffer 1 2. Zeile sei das Datum mit 30.12.2003 angegeben. Richtig müsse das Datum dort 31.12.2003 lauten. Die Berichtigung wurde zur Urkunde 2./1999 beim Registergericht des Amtsgerichts M zur Einfügung in die Akte HRB 3. gegeben. Eine Eintragung dieser Urkundsberichtigung in das Handelsregister erfolgte nicht.

Am 6. April 2006 wurde Herr Notar W als Auskunftsperson gemäß § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vom Beklagten befragt (Bl. 102 – 106 der Akten). Herr Notar W sagte aus, die Anlage zur Urkunde sei nicht im Notariat geschrieben worden. Er habe sie vermutlich von der X GmbH erhalten; die Anlage sei aber nicht erst zum Termin am 23. Februar 1999 mitgebracht worden. Vorab sei er von der X GmbH darüber informiert worden, dass aufgrund eines Tippfehlers in § 4 Ziffer 1 der Anlage zur Urkunde ein falsches Datum wiedergegeben sei. Nicht der 30.12.2003 sei gemeint gewesen, sondern der 31.12...

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