rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Den Eltern des nichtehelichen Lebensgefährten gehörende, der Klägerin auf der Basis eines Leihvertrags überlassene Wohnung als "eigener Hausstand" im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine von der Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten unentgeltlich genutzte, dessen Eltern gehörende Wohnung kann einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung darstellen, wenn die Überlassung der Wohnung der Klägerin nicht auf familienrechtlicher Basis, sondern auf einem eigenständigen Leihverhältnis mit den Wohnungseigentümern beruht. Voraussetzung hierzu ist eine selbständige Rechtsstellung der Klägerin gegenüber den wohnungsgebenden Eltern ihres Lebensgefährten.

2. Die leihweise Überlassung einer Wohnung auf unbestimmte Dauer geht über den Bereich der üblichen Gefälligkeiten des täglichen Lebens hinaus. Eine familienrechtliche Beistandsleistung liegt vor allem dann nicht mehr vor, wenn die Eltern die Wohnung nicht nur ihrem Kind, sondern auch unmittelbar dessen Lebensgefährten zur Verfügung stellen.

3. Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstandes bei einem nicht verheirateten, in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Arbeitnehmer ist nicht, dass die Wohnung aus eigenem Recht genutzt wird. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer über die Wohnung tatsächlich verfügen kann.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; BGB §§ 604, 1618a

 

Tatbestand

Die am … 1972 geborene Klägerin (Klin) wohnte zusammen mit ihrem Verlobten, dem Zeugen … seit 1994 in der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss des Zweifamilienhauses … Die Wohnung war mit von ihr und ihrem Verlobten angeschafften und bezahlten Möbeln eingerichtet. Sie war dort auch polizeilich gemeldet.

Das Haus gehört den Eltern ihres Verlobten, den Zeugen … und … … die die ebenfalls abgeschlossene Wohnung im Erdgeschoß des Hauses bewohnen. Miete für ihre aus drei Zimmern, einer Küche und einem Bad bestehende Wohnung hatten die Klin und ihr Verlobter nicht zu zahlen. Lediglich die Nebenkosten hatten sie zu tragen. Außerdem hatten die Klin und ihr Verlobter die Wohnung beim Einzug renoviert und einige sonstige Bauleistungen (wie z. B. Neuverlegung der Elektroleitungen und ihre Erdung) auf ihre gemeinsame Rechnung durchgeführt. Der Verlobte der Klin hatte zuvor – seit etwa dem Tode seiner Großmutter, die bis dahin in der Wohnung gelebt hatte – ein Zimmer der Wohnung genutzt.

Seit 1. Februar 1997 hatte die Klin in … eine Einzimmerwohnung zum Preis von … DM einschließlich Betriebskosten angemietet. Ab Mai 1998 zahlte sie hierfür … DM. Ab dem 1. März 1997 ist sie in der Rechtsanwaltskanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten in … als Kanzleivorsteherin tätig. Seit 15. Januar 1999 lebt und arbeitet der Verlobte der Klin ebenfalls in …. Zusammen mit ihm bewohnt sie seit diesem Zeitpunkt eine gemeinsam in … angemietete 3 ½-Zimmerwohnung.

In den Steuererklärungen 1997 und 1998 machte sie Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend, und zwar

im Jahre 1997

Kosten der ersten Fahrt zum Beschäftigungsort und der letzten Fahrt zum eigenen Hausstand

… km × 0,52 DM = … DM

Fahrkosten für Heimfahrten

… km × 0.70 DM × 38 Tage = … DM

Kosten der Unterkunft am Arbeitsort

11 Monate × … DM = … DM

Verpflegungsmehraufwendungen

46 DM × 60 Tage = … DM

Insgesamt

… DM

im Jahre 1998

Fahrkosten für Heimfahrten

… km × 0,70 DM × 27 Tage = … DM

Kosten der Unterkunft

(4 Monate × … DM) + (8 Monate × … DM) = … DM

Insgesamt

… DM

Bei den Einkommensteuer (ESt-)Veranlagungen für die Streitjahre anerkannte der Beklagte (Bekl) lediglich:

im Jahre 1997

die Kosten für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort und die letzte Fahrt zum eigenen Hausstand

… Km × 0,52 DM = … DM

Fahrtkosten nach … als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

… Km × 0,70 DM × 38 Tage = … DM

Kosten der Unterkunft am Arbeitsort für die ersten

3 Monate × … DM = DM

Verpflegungsmehraufwendungen bei Berücksichtigung von An- und Rückfahrt mit nur mindestens 14stündiger Abwesenheit

(12 Tage × 20 DM) + (48 Tage × 46 DM) = … DM

insgesamt

… DM

im Jahre 1998

Fahrtkosten nach … als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

270 Km × 0,70 DM × 24 Tage = 4.536 DM

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trägt die Klin im wesentlichen vor, bei ihr sei eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen. Eine doppelte Haushaltsführung liege bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer vor, wenn dieser eine eingerichtete und eine seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung habe und diese aus eigenem Recht nutze, wobei ein gemeinsames oder abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichen könne.

Bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei grundsätzlich davon auszugehen, daß beide Partner die gemeinsame Wohnung aus eigenem Recht nützten und deshalb einen eigenen Hausstand hätten.

Die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit durch die Eltern ihres Verlobten, auch wenn keine Miete gezahlt werde, stelle ein Recht zur Nutzung dar. Dafür sei ein Miet...

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