Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1987 und 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2000; Aktenzeichen VIII R 34/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf … DM.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Geldbußen, die das Bundeskartellamt festgesetzt hat, den Gewinn der Klägerin (Klin) mindern.

Die Klin ist eine (… G), die das Unternehmen einer weiteren … der S, gepachtet hat. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. der Vertrieb von … Persönlich haftender Gesellschafter der S und der … G ist jeweils allein D.

Das Bundeskartellamt legte D. zur Last, er habe eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begangen, indem er sich in der Zeit von … bis … für die S und in der Zeit von Ende … bis … für die … G an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen über die Absatzquoten für … beteiligt habe. Ferner habe er eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 25 Abs. 1 GWB begangen, indem er sich, um bestimmte Absatzanteile einzuhalten, wiederum in der Zeit von … bis … für die S und in der Zeit von Ende … bis … für die … G „mit Vertretern anderer … abgestimmt verhalten” habe.

Das Bundeskartellamt setzte deshalb gegen D. ein Bußgeld von insgesamt … DM fest. Außerdem setzte das Bundeskartellamt gemäß § 30 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gegen die S und die … G als Nebenbetroffene jeweils ein Bußgeld in Höhe von insgesamt … bzw. … DM fest. Hierzu führte das Bundeskartellamt u.a. aus, die gegen D. festgesetzte Geldbuße sei nach der Dauer und der Intensität der Verstöße, die zu einem weitgehenden Ausschluß des Wettbewerbs auf einem bedeutenden Markt geführt hätten, bemessen worden. Erschwerend habe sich ausgewirkt, daß das Quotenkartell und das abgestimmte Verhalten nicht zustandegekommen und durchgeführt worden wären, wenn sich S als Verantwortlicher des … nicht beteiligt hätte. Bei der Bemessung der Geldbuße, die gegen die S und die … G festgesetzt wurde, hätten außerdem die durch die Zuwiderhandlungen erlangten Mehrerlöse berücksichtigt werden müssen. Der Mehrerlös sei bei der S auf insgesamt … DM und bei der … G auf insgesamt … DM zu schätzen. Um jegliche Unternehmensgefährdung von vornherein auszuschließen, habe das Bundeskartellamt sich gehindert gesehen, erheblich über die geschätzten Mehrerlöse hinausgehende Geldbußen festzusetzen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastbarkeit der S und der … G habe u.a. in Rechnung gestellt werden müssen, daß es sich um ein … handele (Bußgeldbescheid vom 06.07.1989 B 1–25 31 00 –A– 30/88-2).

D., die S und die … G legten hiergegen Einspruch ein, den sie am 08.01.1990 zurücknahmen. Am 31.10.1990 beantragten sie jedoch die Wiederaufnahme des Verfahrens. Unter Hinweis auf den Beschluß des BVerfG vom 23.01.1990 1 BvL 4–7/87 (Entscheidungen des BVerfG – BVerfGE– 81, 228, BStBl II 1990, 483) führten sie aus, das Kartellamt habe § 17 Abs. 4 OWiG in verfassungswidriger Weise ausgelegt, indem es den angeblichen Mehrerlös in voller Höhe abgeschöpft habe, ohne die mit dem Mehrerlös verbundene steuerliche Belastung zu berücksichtigen. Das Kammergericht verwarf die Anträge mit Beschluß vom 12.03.1991 Kart 22/89 als unzulässig. Die sofortige Beschwerde hiergegen verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluß vom 18.02.1992 KRB 13/91 (Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht –wistra– 1992, 267).

Die S und die … G bildeten in ihren Bilanzen zum 31.12.1987, aufgestellt am 17.08.1989, Rückstellungen wegen Geldbußen in Höhe von … DM bzw. … DM. Die … G bildete außerdem eine Rückstellung wegen der Kosten für das Bußgeldverfahren in Höhe von … DM. Mit ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1987 errechnete die Klin, die … G, ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb – einschließlich der Einkünfte der S – mit … DM. Dabei hatte sie das Bußgeld mit dem Teilbetrag von … Mio DM dem Gewinn hinzugerechnet. Der Bekl hingegen berücksichtigte die Rückstellungen insgesamt nicht. Er setzte dafür jedoch eine Rückstellung wegen GewSt mit … v.H. des streitigen Betrags, mithin in Höhe von … DM an. Die Einkünfte der Klin stellte er – ebenfalls einschließlich der Einkünfte der S – schließlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – mit … DM fest (Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen [Feststellungsbescheid] für 1987 vom 05.07.1990).

Mit Schreiben vom 13.03.1992 bat die Klin, den Feststellungsbescheid zu ändern und die Rückstellung wegen der Geldbußen zu berücksichtigen. Hierzu trug sie vor, sie habe dem Berichterstatter des Bundeskartellamts erklärt, die von ihm angekündigte Geldbuße von … Mio DM falle aus dem Rahmen. Der Berichterstatter des Bundeskartellamts habe hierauf jedoch erwidert, insoweit würde lediglich der Mehrerlös abgeschöpft werden. Auf ihren Einwand, rund … v...

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