Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes durch das Finanzamt. Abschreibung von Bauten auf fremden Grund und Boden. Grundsatz von Treu und Glauben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Finanzamt ist im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung selbst dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz und deren einzelnen Ansätzen zugrundeliegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war.

2. Die Abweichung von der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuerfestsetzung ist keine Bilanzberichtigung, sondern eine eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt, der § 4 Abs. 2 EStG nicht entgegensteht.

3. Ist die Bilanz unzutreffend, so hat eine Korrektur grundsätzlich im Rahmen der zeitlich ersten Veranlagung zu erfolgen, für die noch Steuerbescheide erlassen werden dürfen.

4. Herstellungskosten für die Errichtung eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden sind bilanztechnisch „wie ein materielles Wirtschaftsgut” zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben.

5. Endet die Nutzung des auf fremden Grund und Boden errichteten Gebäudes bevor die Aufwendungen vollständig abgezogen werden konnten, geht der verbleibende Betrag nicht unter, sondern ist als Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem Eigentümer des Wirtschaftsguts zuzurechnen.

6. Erfolgt die Verlustfeststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, steht einer Änderung des Bilanzansatzes durch das Finanzamt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 6, § 4 Abs. 2 S. 1; EStDV § 7 Abs. 1; AO § 164 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.03.2016; Aktenzeichen X R 46/14)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines festzustellenden Verlustvortrags, was davon abhängt, ob das Finanzamt (FA) berechtigt ist, in der ersten offenen Veranlagung – hier im Streitjahr – einen vom Kläger gewählten Bilanzansatz zu ändern.

Die Kläger waren im Streitjahr verheiratet und wurden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Ehemann erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fabrik, seine (zwischenzeitlich verstorbene) Ehefrau war in diesem Betrieb als kaufmännische Angestellte nichtselbständig tätig.

Die Fabrik, ein Einzelhandelsunternehmen, erhielt der Kläger mit notariellem Vertrag vom xx.xx. 1994 (vgl. Bl. 1 der allgemeinen Akten) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater C (Übergang von Nutzen und Lasten zum 1. Januar 1994; siehe Übergabevertrag). Zum übergebenen Betrieb gehörten Grundstücke und Gebäude in der … straße 14 – 18, die von dem Unternehmen genutzt wurden sowie ein ebenfalls zum Betriebsvermögen gehörendes Mietwohngrundstück (Werkswohnungen) in der … allee mit den Nummern 1, 3 und 5. Sämtliche Grundstücke standen im jeweils hälftigen Miteigentum der Eheleute C und D, den Eltern des Klägers, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ihre hälftigen Grundstücksanteile auf den Kläger übertragen haben (vgl. notariellen Übergabevertrag vom xx.xx. 1994 unter Ziffer III, ABl. 1 ff. der allgemeinen Akten).

Der Wert für Grund und Boden war jeweils mit 50 v.H. im Betriebsvermögen der übertragenen Fabrik erfasst. Die von dem Vater des Klägers alleine getragenen Herstellungskosten für die aufstehenden Gebäude waren, soweit sie auf den hälftigen Grundstücksanteil der Mutter entfielen, als Nutzungsrechte in der Bilanz des Vaters als Aktivposten unter der Bezeichnung „Immaterielle Vermögensgegenstände” erfasst (vgl.: „Immaterielle Vermögensgegenstände: 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten” im Erläuterungsbericht zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 1994, Abl. 32 der Rechtsbehelfsakten/Vertragsakte i.S. C und D) und wurden vom Vater des Klägers entsprechend den übrigen abnutzbaren Wirtschaftsgütern abgeschrieben. Der Buchwert dieses Aktivpostens belief sich zum 31. Dezember 1993 ausgehend von ursprünglich aktivierten Herstellungskosten i.H.v. 5xx.xxx DM auf 2xx.xxx DM (vgl. Abl. 34 der Einkommensteuerakte). Die jährliche Rate der Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für diesen Aktivposten betrug xx.xxx DM (vgl. Abl. 55 der Einkommensteuerakten). Für die Übertragung des Betriebs sollten nach Abschnitt II des notariellen Übergabevertrages vom xx.xx. 1994 die Werte der auf den 31. Dezember 1993 erstellten Bilanz maßgebend sein (vgl. ABl. 1 ff. der allgemeinen Akten).

In der von den Prozessbevollmächtigten für den Kläger auf den 31. Dezember 1994 erstellten Bilanz wurden die von der Mutter des Klägers (aus ihrem Privatvermögen) erhaltenen Grundstücksanteile mit ihrem jeweiligen hälftigen Teilwert nach einem auf den 1. Januar 1991 von G, X, erstellten Gutachten (vgl. ABl. 29 der Rechtsbehelfsakte/Vertragsakte C und D) in das...

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