rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung der von Versorgungsbetrieben an die Kommune gezahlten Konzessionsabgaben in sogenannten Beteiligungsfällen. Verdeckte Gewinnausschüttung. Mindestgewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Konzessionsabgaben, die Versorgungsbetriebe an Städte oder Gemeinden in sogenannten Beteiligungsfällen – wenn die Kommune an dem Versorgungsbetrieb unmittelbar oder (wie hier) mittelbar beteiligt ist – für die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung mit Wasser, Energie oder Gas im Gemeindegebiet unter Inanspruchnahme öffentlicher Versorgungswege zahlen, sind nicht bereits deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln, weil der Versorgungsbetrieb den in Abschn. 32 KStR 1990 geforderten Mindestgewinn nicht erreicht hat.

2. Bei der körperschaftsteuerrechtlichen Behandlung von Konzessionsabgaben in Beteiligungsfällen ist neben dem am Markt erzielbaren Preis auch das Streben nach einer angemessenen Verzinsung des eingesetzen Kapitals ein Prüfungskriterium für das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen. Dieses hat jedoch – auch unter Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung angeordneten Durchschnittsbetrachtung über einen Zeitraum von grundsätzlich sechs Jahren – keine absolute Bedeutung in dem Sinne, dass bei Nichterreichung des Mindestgewinns zwingend auf das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen geschlossen werden könnte.

3. Konzessionabgaben sind trotz Nichterreichen des Mindestgewinns nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen, wenn die festgesetzten Abgaben sich als marktüblich darstellen, und nach der Geschäftsentwicklung des Versorgungsunternehmens davon auszugehen ist, dass in den Streitjahren infolge hoher Investitionen entstandene Anlaufverluste für das Nichterreichen des Mindestgewinns ursächlich gewesen sind, zukünftig hingegen mit dem Erreichen einer angemessenen Kapitalverzinsung gerechnet werden kann.

 

Normenkette

KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2; KStR 1990 Abschn. 32 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen I R 15/04)

 

Tenor

Die Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1996 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 27. Juli 2000 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, das der Organträgerin zuzurechnende geänderte Einkommen der Organgesellschaft und die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob sog. Konzessionsabgaben, die von Versorgungsbetrieben an die Städte oder Gemeinden für die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Wasser-, Energie- oder Gasversorgung im Gemeindegebiet unter Inanspruchnahme öffentlicher Versorgungswege geleistet werden, in sog. Beteiligungsfällen – Gemeinde ist am Versorgungsbetrieb unmittelbar oder mittelbar beteiligt – bereits deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind, weil der Versorgungsbetrieb den nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Abziehbarkeit der Konzessionsabgaben erforderlichen Mindestgewinn nicht erzielt hat.

Klägerin ist die im Jahre 1989 mit einem Stammkapital von 20 Mio. DM gegründete Stadtwerke … GmbH (Stadtwerke GmbH), deren Anteile zu 70 v.H. von der Stadt … (Stadt B) gehalten werden und deren Unternehmensgegenstand in der öffentlichen Versorgung der Stadt B mit Strom und Wasser bestand. Die Stadtwerke GmbH war in den Streitjahren 1992 bis 1996 alleinige Gesellschafterin der Gasversorgung … GmbH (Gasversorgung GmbH). Diese war (ebenfalls) im Jahre 1989 mit einem Stammkapital von 5 Mio. DM gegründet worden und hatte die Gasversorgung in der Stadt B zum Unternehmensgegenstand. Die Gasversorgung in B war zuvor von der Gasbetriebe … GmbH durchgeführt worden, an der die Stadt B nicht beteiligt gewesen war. Die Gasbetriebe … GmbH hatte die entsprechenden Gasversorgungsanlagen zum 1. Januar 1990 entgeltlich an die Gasversorgung GmbH veräußert.

Zwischen der Stadtwerke GmbH und der Gasversorgung GmbH bestand in den Streitjahren ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, wonach die Gasversorgung GmbH (Organgesellschaft) verpflichtet war, den ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Stadtwerke GmbH (Organträger) abzuführen. Inzwischen (zum 1. Januar 1999) ist die Gasversorgung GmbH auf die Stadtwerke GmbH verschmolzen worden.

Die Stadt B schloss am 19. Oktober 1990 mit Wirkung ab dem 1. Janua...

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