Entscheidungsstichwort (Thema)

Kursverluste aus Wertpapieren. Wertpapiere als Betriebsvermögen eines selbständigen Arztes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wertpapiere sind weder als notwendiges noch als gewillkürtes Vermögen dem Betriebsvermögen einer Arztpraxis zuzuordnen.

2. Weder die Verpfändung von Wertpapieren, noch der Erwerb der Wertpapiere mit betrieblichen Mitteln, noch die beabsichtigte Verwendung der mittels der Wertpapiergeschäfte eingenommenen Beträge zu Reinvestitionen, noch die Nutzung der Wertpapiere als Liquiditätsreserve führen dazu, dass Wertpapiere als notwendiges Betriebsvermögen qualifiziert werden können.

3. Entscheidend für die Zugehörigkeit der Wertpapiere zum Betriebsvermögen ist deren tatsächliche Verwendung.

4. Auch bei einem Zweikontenmodell ist zunächst zu prüfen, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2011; Aktenzeichen VIII R 1/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kl ist seit 1991 als Arzt für Innere Medizin selbständig tätig. Bis 1998 hatte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG – ermittelt. Dann ging er zur Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG über und verteilte den dadurch entstandenen Übergangsgewinn in Höhe von 68.444,47 DM auf drei Jahre. Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 ermittelt er seinen Gewinn wieder nach § 4 Abs. 3 EStG. Seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau, die Klägerin – Klin –, betreibt ein Abrechnungsbüro und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seit 1996 überlässt sie auch medizinische Geräte sowie einen PKW an den Ehemann für dessen Praxis gegen Entgelt.

Der Kl wies in der ESt-Erklärung für das Streitjahr 2000 bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Gewinn in Höhe von 356.790.– DM aus, den er wie folgt ermittelte:

Gewinn laut Bilanz

332.823.– DM

Übergangsgewinn aus 1999 (Aufteilung 3 Jahre; 2. Jahr)

22.814.–

Hinzurechnungsbetrag nicht abzugsfähige Schuldzinsen

1.153.– DM

356.790.– DM

Die Praxiseinnahmen betrugen 1.337.557,90 DM und die Praxisausgaben 1.007.595,95 DM einschließlich einer Ansparabschreibung in Höhe von 150.000.– DM. Die Entnahmen beliefen sich auf 934.863.– DM. Der Kl wies in seiner Bilanz zum 31. Dezember 2000 Darlehen in Höhe von 2.038.058,89 DM aus. Davon resultieren insgesamt 500.000.– DM aus dem Erwerb der Praxis im Jahre 1991 (ein Darlehen der A-Bank Nr. 111 in Höhe von 200.000.– DM und ein Darlehen der T-Bank – Nr. 222 in Höhe von 300.000.– DM, die in die Währungsdarlehen Nr. 333 und 444 umgeschuldet wurden). Außerdem tätigte er im Zeitraum 1993 bis 2000 betriebliche Investitionen in Höhe von 83.034,99 DM. Die weiteren Darlehen entstanden in den Jahren 1992 ff durch ein Mehrkontenmodell, mit dem Einnahmenkonto Nr. 555 und dem Ausgabenkonto 666 bei der T-Bank. Ursächlich für die Verbindlichkeiten war vor allem der Kauf eines Hauses für 1,2 Mio DM. Der Kl verwandte die freie Liquidität im Wesentlichen für die Privatimmobilie (Schreiben der Kl vom 5. September 2001, Einkommensteuerakten Bd. IV Veranlagungszeitraum 1999, S. 62).

Ab 1998 schuldete der Kl die Darlehen der T-Bank in Währungsdarlehen (Yen und Schweizer Franken – SFR –) mit unterschiedlichen Laufzeiten ohne Tilgungsmöglichkeiten um. Sie waren endfällig in einem Betrag zurückzuzahlen. Nach Fälligkeit konnte das jeweilige Darlehen prolongiert oder getilgt werden. Eine Ausnahme bildete lediglich das 1998 aufgenommene Darlehen über 100.000.– DM Nr. 777 für einen Barkredit zur Finanzierung/Umschuldung aufgelaufener Praxisausgaben, das der Kl jederzeit kündigen konnte. Es wurde nicht umgeschuldet.

Die einzelnen Darlehen entwickelten sich während des Streitjahres wie nachstehend:

Stand 1.1.2000

DM

Rückzahlung Zugang DM

Stand 31.12.2000 DM

Zins 2000 DM

Kursverlust / Kursgewinn DM

T-Bank Konto Nr. 666

SFR 290.300

Kurs 31.12.2000 1,5220 Euro

Kurs 31.12.2000 1,2850 DM

353.759,60

373.046,93

16.872,56

./. 19.287,33

T-Bank Konto Nr. 333

JPY 23.687.000

Kurs 31.12.2000 106,800 Euro

Kurs 31.12.2000 1,8312 DM

451.758,51

433.780,38

9.781,65

+ 17.978,13

T-Bank Konto Nr. 444

JPY 48.693.161

Kurs 31.12.2000 106,800 Euro

Kurs 31.12.2000 1,8312 DM

928.676,00

891.718,57

20.993,26

+ 36.957,43

T-Bank Konto Nr. 888

JPY 13.078.847

Kurs 31.12.2000 106.800 Euro

Kurs 31.12.2000 1,8312 DM

249.439,80

239.513,11

4.946,30

+ 9.926,69

T-Bank – Konto Nr. 777

100.000

100.000

7.974,89

2.083.633,91

2.038.058,99

65.568,66

+ 45.574,92

Für die Währungsdarlehen verlangte die Bank wegen der Kursrisiken Sicherheitszuschläge und da sich die Verbindlichkeiten durch Veränderungen der Wechselkurse in den Jahren 1996 bis 2000 um etwa 500.000.– DM erhöht hatten, zusätzlich Sicherheiten. Diesem Verlangen entsprach der Kl, und zwar für die einzelnen Kredite wie folgt:

  1. Für den Barkredit Konto Nr. 666 in Höhe von DM 400.000.– (als Rahmenkredit zur Aufnahme von Geldmarktkrediten mit Laufzeiten von mindestens einem Monat ...

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