Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattungen für Milcherzeugnisse sind als Entgelt von dritter Seite Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vom Leistungsempfänger an den Leistenden gezahlte Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse sind als Entgelt von dritter Seite i. S. v. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG und Art. 73 MwStSystRL Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Lieferung der Milchprodukte.

2. Die Ausfuhrerstattung für Milch und Milcherzeugnisse wird gezahlt, um die Ausfuhr auf der Grundlage der im internationalen Handel geltenden Preise zu ermöglichen und ist als Entgelt von dritter Seite anzusehen. Dabei muss der Ausführer nicht mit dem Hersteller der Wahre identisch sein.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 10 Abs. 1 S. 3; MwStSystRL Art. 73; Ausfuhrerstattungsverordnung § 15 Nr. 1; EGV 1255/1999 Art. 31 Abs. 1; EGV 1255/1999 Art. 3; EGV 800/199 Art. 4 Abs. 1; EGV 800/199 Art. 4 Abs. 2i

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2012; Aktenzeichen V R 22/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob an die Klägerin gezahlte Ausfuhrerstattungen Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer darstellen.

I.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Produktion und Verarbeitung von Milcherzeugnissen. Sie lieferte im Streitzeitraum verarbeitete Milchprodukte, im wesentlichen Joghurts, an verschiedene Zwischenhändler mit Sitz im Inland. Die gelieferten Waren gehörten ausnahmslos nicht zu den Waren, die im Anhang I des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam (nachfolgend: EGV) aufgeführt sind. Die Zwischenhändler lieferten die Produkte weiter an verschiedene Endabnehmer mit Sitz im Drittland.

Die Zwischenhändler beauftragten jeweils die Frachtführer, welche die Waren bei der Klägerin abholten und zum Endabnehmer transportierten.

Im Streitzeitraum erhielt die Klägerin für ihre Lieferungen von den Zwischenhändlern zum ermäßigten Steuersatz steuerpflichtiges Entgelt in Höhe von X DM. Daneben erhielt sie für diese Lieferungen Ausfuhrerstattungen in Höhe von X DM. Nach den mit den jeweiligen Zwischenhändlern abgeschlossenen Lieferverträgen waren die Ausfuhrerstattungen Teil des Kaufpreises. Die Preise verstanden sich „netto/netto incl. Exportsubvention bzw. Ausfuhrerstattung”. Die Klägerin hatte die Ausfuhrerstattungen jedoch selbst zu beantragen.

In ihrer am 7. Januar 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung behandelte die Klägerin die bezogenen Ausfuhrerstattungen nicht als Teil der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Lieferungen. Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, die für steuerpflichtige Lieferungen bezogenen Ausfuhrerstattungen seien Bestandteil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts. Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und erließ am 10. April 2007 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. Darin erhöhte er die festgesetzte Umsatzsteuer – neben anderen unstreitigen Änderungen – um X DM (d.h. X EUR, 7/107 aus X DM).

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2008 als unbegründet zurück.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Ausfuhrerstattungen seien als echter Zuschuss und nicht als Entgelt von dritter Seite anzusehen. Förderungsziel der Ausfuhrerstattungen sei die Begünstigung bzw. der Schutz der in der EU ansässigen und auf dem Milchsektor tätigen Landwirte und Molkereien. Die Ausfuhrerstattung solle insbesondere nicht den Endabnehmern zugute kommen, denn diese könnten ihren Bedarf am Weltmarkt decken. Die Ausfuhrerstattungen seien dazu bestimmt, den Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit bestimmten Erzeugnissen zu wahren bzw. zu erweitern. Bei Waren, die nicht im Anhang I EGV aufgeführt seien, werde die Ausfuhrerstattung nur dann gewährt, wenn der Ausführende Inhaber eines sog. Vorausfestsetzungsbescheides (bis 29. Februar 2000) bzw. einer Erstattungsbescheinigung (ab 1. März 2000) sei und die Erstattung beantrage. Ferner sei bei der Ausfuhr eine so genannte Herstellererklärung abzugeben. In der Herstellererklärung seien die zur Herstellung des Fertigprodukts eingesetzten Grunderzeugnisse anzugeben. Die genaue Zusammensetzung des hergestellten Produkts kenne aber nur die Klägerin als Herstellerin. Es gebe keine Verpflichtung, die Zusammensetzung an Dritte weiterzugeben. Sie sei daher in marktordnungsrechtlicher Hinsicht als Ausführer anzusehen und alleinige Erstattungsberechtigte. Dass die Zwischenhändler im Zollrecht als Ausführer anzusehen seien und wegen der Ausfuhrerstattung einen geringeren Kaufpreis zahlen müssten, stehe dem nicht entgegen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2008 den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 10. April 2007 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf X EUR festgesetzt wird;

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